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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.01.2020 – 1 AR 29/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0122.1AR29.19.00
Tenor§
Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen P… P… O… an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Jaroslaw vom 19. September 2016 (II K 515/16, II KO 1333/17) wegen Betruges und einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rzeszow vom 15. November 2016 (X K 776/16) wegen Betruges wird für zulässig erklärt.
Die Auslieferungshaft dauert fort.
Gründe§
I.
1.) Mit dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Przemysl vom 10. August 2018 (II KOP 31/18) ersuchen die polnischen Justizbehörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an Polen wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Jaroslaw vom 19. September 2016 (II K 515/16, II KO 1333/17) und wegen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rzeszow vom 15. November 2016 (X K 776/16) jeweils wegen Betruges.
Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl liegen den Urteilen folgende Sachverhalte zugrunde:
a) Zur Erlangung eines Vermögensvorteils habe der Verfolgte am 29. Oktober 2015 in J… gemeinschaftlich mit einem nicht genannten weiteren Täter die F… M… über seine Identität und weitere Umstände getäuscht und sie so veranlasst, ihm ein Darlehen zu gewähren, was zu einem Schaden von 25.000 ZI. geführt habe.
b) Zur Erlangung eines Vermögensvorteils habe er am 14. Oktober 2015 in R… gemeinschaftlich mit einem nicht genannten weiteren Täter den A… T… darüber getäuscht, dass er im Namen dessen Sohnes B… G… handele. Er habe sich als Kurier ausgegeben und - obwohl hierzu nicht berechtigt - einen Umschlag mit 6000 ZI. entgegengenommen und dabei wahrheitswidrig behauptet, den Betrag als Sicherheitsleistung für den genannten Sohn überweisen zu wollen. Hierdurch sei ein Schaden von 6000 ZI. entstanden.
c) Zur Erlangung eines Vermögensvorteils habe er ebenfalls am 14. Oktober 2015 in R… gemeinschaftlich mit einem nicht genannten weiteren Täter die T… G… darüber getäuscht, dass er im Namen deren Sohnes W… handele. Er habe sich als M… K… ausgegeben und - obwohl er hierzu nicht berechtigt gewesen sei - einen Umschlag mit 20.000 ZI. entgegengenommen und hierbei wahrheitswidrig angegeben, mit dem Geld Angelegenheiten des genannten Sohnes regeln zu wollen. Hierdurch sei ein Schaden i.H.v. 20.000 ZI. entstanden.
2.) Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl vom 30. Oktober 2019 (1 AR 29/19) erweitert.
Grundlage hierfür war der übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Zamosc vom 13. März 2019 - II Kop 26/19 -, mit dem die polnischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung einer weiteren durch Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17), rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2017, wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten ersucht haben.
Nach der Sachverhaltsdarstellung des Europäischen Haftbefehls bezieht sich dieser Haftbefehl auf folgende Straftaten:
a) Der Verfolgte habe sich am 12. November 2015 in T… mit einer weiteren, bisher nicht ermittelten Person und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegenüber Frau J… T… wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgegeben und behauptet, Ermittlungsmaßnahmen wegen eines von deren Enkel K… verursachten Verkehrsunfalles zu führen. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit des Enkels habe er zudem behauptet, dass die Geschädigte Geld einzahlen müsse. Die Geschädigte habe daraufhin den Verfolgten 6.700 polnischen Zloty und 10.900 € (insgesamt 50.000 polnische Zloty) übergeben.
b) Der Verfolgte habe sich am 13. November 2015 in L…/V… mit einer weiteren, bisher nicht ermittelten Person und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegenüber Frau J… M… wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgegeben und behauptet, eine Verkehrsunfall, in denen ihr Enkel G… verwickelt sei, zu bearbeiten. Hieraufhin haben die Geschädigte dem Verfolgten 30.000 polnische Zloty zur angeblichen gütlichen Beilegung der Verkehrssache übergeben. Dieses Geld habe der Verfolgte an eine unbekannte Person weitergereicht.
3.) Der Verfolgte wurde 18. Oktober 2019 auf der A … zwischen den Anschlussstellen B… und F… um 17:55 Uhr gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2019 und der Auslieferungshaftbefehle des Senats vom 30. Oktober 2019 bzw. vom 27. November 2019 in der Justizvollzugsanstalt …. Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus am 19. Oktober 2019 hat sich der Verfolgte mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er erhebt Einwendungen gegen seine Auslieferung, da er Polen verlassen habe, weil er zu Unrecht verurteilt worden sei. Er arbeite seit 2 ½ Jahren in Holland und habe dort seit 1 ½ Jahren eine Freundin. Er beabsichtige dort, eine Familie zu gründen. Er wohne in Holland entweder in einer Unterkunft seines Arbeitgebers oder bei den Eltern eines Freundes.
4.) Zu den Europäischen Haftbefehlen und dem damit verbundenen Auslieferungsersuchen sowie zu dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. November 2019 ist der Verfolgte erneut am 18. Dezember 2019 gemäß §§ 28, 79 Abs. 2 Satz 3 IRG vor dem Amtsgericht Cottbus (84 Gs 158/19) angehört worden. Auch bei dieser richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Er hat bei seiner Anhörung angegeben, dass er gegen seine Auslieferung nach Polen wegen der dort herrschenden Haftbedingungen sei.
Bei seiner richterlichen Anhörung am 18. Dezember 2019 wurde der Verfolgte zu der Absicht der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg angehört, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zu bewilligen, da Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht durchgreifen würden.
Mit Schriftsatz seiner Beiständin vom 3. Januar 2020 weist der Verfolgte darauf hin, dass er an der Verhandlung vor dem Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) nicht teilgenommen habe.
5.) Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 4. Januar 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 7. Januar 2020, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Amtsgerichts Jaroslaw vom 19. September 2016 (II K 515/16, II KO 1333/17) und einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rzeszow vom 15. November 2016 (X K 776/16), jeweils wegen Betruges, sowie einer durch Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Dem Verfolgten wurde über seine Beiständin rechtliches Gehör gewährt.
Mit Schriftsätzen seiner Beiständin vom 7. und 15. Januar 2020 weist der Verfolgte ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Europäischen Haftbefehl ergebe, dass die an ihn gerichtete und bei der Post niedergelegte Ladung mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Gericht zurückgesandt worden sei. Die Ladung sei damit unwirksam.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft lediglich wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Przemysl vom 10. August 2018 (II KOP 31/18) aufgeführten Strafen.
1. Bezüglich des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl vom 30. Oktober 2019, welche unverändert fort gelten. Die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zulässig ist, §§ 3, 10, 81 ff. IRG.
a) Der von den polnischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Przemysl vom 10. August 2018 (II KOP 31/18) enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 IRG vorgeschriebenen Angaben, wie der Senat in seinem Auslieferungshaftbefehl vom 30. Oktober 2019 (dort S. 4 f.) bereits festgestellt hat. Der Europäische Haftbefehl gibt insbesondere die Identität und Nationalität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, die durch die rechtskräftigen Urteile verhängten Freiheitsstrafen und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen wurden, mit Angabe der Tatzeiten, der Tatorte und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteile findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.
Zudem tritt die Vollstreckungsverjährung frühestens mit Ablauf des 27. September 2031 bzw. 27. April 2032 ein.
bb) Bei den im Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten handelt es sich um eine solche, die auch nach deutschem Recht strafbar sind (§ 263 Abs. 1 StGB, vgl. §§ 3 Abs. 1, 81 IRG).
c) Auch ein Zulässigkeitshinderns nach § 83 IRG liegt – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2019 zutreffend ausführt – nicht vor.
aa) Die Abwesenheit des Verfolgten im Termin zur Urteilsverkündung beim Amtsgericht Jaroslaw am 19. September 2016 stellt kein Auslieferungshindernis im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG dar. Den Ausführungen unter Abschnitt D. 2 des Europäischen Haftbefehls lässt sich entnehmen, dass der Verfolgte die Ladung zu diesem Termin persönlich entgegen genommen und die Entgegennahme durch seine Unterschrift bestätigt hatte. Der Verfolgte war mithin ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin geladen, zu dem er unentschuldigt nicht erschienen war.
bb) Auch andere Zulässigkeitshindernisse sind nicht gegeben. Weder ist der Verfolgte wegen der Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, bereits durch einen anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt, noch war der Verfolgte zu den Tatzeiten schuldunfähig nach § 19 StGB. Zudem ist der Verfolgte nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
d) Die im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG gebotene Überprüfung der Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, führt zu deren Bestätigung. Bewilligungshindernisse im Sinne von § 83b IRG sind nicht ersichtlich.
aa) Nach hiesigen Erkenntnissen werden gegen den Verfolgten wegen derselben Taten, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegen, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder strafrechtliche Verfahren geführt (§ 83b Abs. 1 Nr. 1 IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83b Abs. 1 Nr. 2 IRG). Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83b Abs. 1 Nr. 3 IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass die Republik Polen einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83b Abs. 1 Nr. 4 IRG).
bb) Auch die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gem. § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht geltend zu machen, wozu der Verfolgte am 18. Dezember 2019 gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 IRG richterlich angehört worden ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2019, - 1 AR 3/19 - m.w.N.). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2019, - 1 AR 3/19 - m.w.N.), was vorliegend der Fall ist.
Der Verfolgte verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland, weshalb § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG ausscheidet. Er lebt nach eigenen Angaben seit 2 ½ Jahren in den Niederlanden.
Soweit er die herrschenden Haftbedingungen in Polen als Auslieferungshindernis bezeichnet, bleibt diese Begründung farblos.
Ein Auslieferungshindernis könnte nur dann vorliegen, wenn dem Verfolgten während seiner Inhaftierung in der Republik Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht und die Haftbedingungen deshalb zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30.696/09 – InfAuslR 2011, 221ff.). Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A -; VG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 - 2 K 1695/15.A -). Anhaltspunkte für derartige Missstände in der Republik Polen sind indes nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2018 - VG 5 L 601/18.A -)
e) Aus den vorgenannten Gründen ist auch nicht erkennbar, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Polen für den Verfolgten eine „besondere Härte“ darstellen könnte. Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, in dem sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze von 2006 gelten.
f) Die Zulässigkeit der Auslieferung und die fortbestehende Auslieferungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und der in Polen noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von über einem Jahr nicht außer Verhältnis. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, war zunächst gemäß § 29 IRG das Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung durchzuführen und gemäß § 79 IRG von der zuständigen Stelle zu prüfen, ob Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend gemacht werden. Hieraus ergibt sich keine der Auslieferung entgegenstehe Verfahrensverzögerung.
2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 27. November 2019 verwiesen werden.
Von den zu vollstreckenden Freiheitsstrafen geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus, dem hinreichende fluchthemmende Aspekte nicht entgegenstehen. Über hinreichende soziale Bindungen oder Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte nach eigenen Angaben nicht. Vielmehr hat sich der Verfolgte, der eigenen Angaben zufolge ganz bewusst Polen verlassen hat, weil er seiner Auffassung nach zu Unrecht verurteilt worden sei, der Vollstreckung entzogen und wird sich auch dem weiteren Vollstreckungsverfahren entziehen.
Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Bei der gegebenen Sachlage steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.
3. Über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, auch die Auslieferung zur Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für zulässig zu erklären, hat der Senat noch nicht zu entscheiden, da weitere Nachermittlungen zu veranlassen sind.
Das Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 ist in Abwesenheit des Verfolgten ergangen.
Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl wurde die Ladung zur Hauptverhandlung durch Niederlegung bei der Post bewirkt, mithin im Wege der Ersatzzustellung. Da die Ladung vom Verfolgten nicht abgeholt wurde, wurde diese von der Post wieder an das Gericht zurückgeschickt. Diese Ersatzzustellung mag zwar nach den Zustellvorschriften in der Republik Polen eine ordnungsgemäße Ladung darstellen, eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung indes nicht gleich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. September 2018 – 1 Ausl A 31/18 –, m.w.N.)
Es ist hiernach von der Generalstaatsanwaltschaft eine Erklärung der polnischen Justizbehörden einzuholen, ob im ersuchenden Mitgliedstaat die Voraussetzungen von § 83 Abs. 4 IRG gegeben sind. Gegebenenfalls sollte von den polnischen Justizbehörden eine entsprechende Erklärung abgegeben werden. Andernfalls dürfte die Auslieferung hinsichtlich der vorgenannten Verurteilung unzulässig sein.