Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2020 – 13 WF 19/20
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nauen vom 02.12.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes zweier Kinder.
Nach Abweisung des Hauptsacheantrages durch Beschluss vom 26. 09.2019 hat das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss vom 02.12.2019 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde beanstandet die verspätete Entscheidung nach einem Meinungsumschwung des Amtsgerichts in der Hauptsache.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht von Rechtsverfolgung oder -verteidigung ist das Beschwerdegericht grundsätzlich an eine inzwischen eingetretene Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft in das VKH-Prüfungsverfahren verlagert worden ist, oder wenn die Entscheidung über die VKH vom Gericht verzögert wurde und sich dadurch die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussicht zum Nachteil des Antragstellers verändert hat (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 76 FamFG, Rn. 18 m.w.N.).
Das ist hier nicht der Fall. Die Erfolgsaussicht fehlte von Anfang an, die verfahrensrechtliche Grundlage für deren Beurteilung ist nach Antragserwiderung - dem regelmäßig frühestmöglichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 118 Abs. 1 S 1 ZPO) - objektiv unverändert geblieben und die Rechtslage war weder zweifelhaft noch schwierig. Nach einhelliger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung fällt die melderechtliche Verlegung des Hauptwohnsitzes mangels konkreter Auswirkungen auf das Kindeswohl nicht in den eng zu fassender Anwendungsbereich des § 1628 BGB (vgl. OLG München FamRZ 2008, 1103; BVerwG FamRZ 2016, 44; OLG Koblenz FamRZ 2019, 1696).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.