Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 592/19 (349/19)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0123.1Z53SS.OWI592.19.00
Tenor§
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 20. Juni 2019 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe§
I.
Mit Urteil vom 20. Juni 2019 hat das Amtsgericht Zossen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 FPersG ein Bußgeld in Höhe von 125,- Euro verhängt.
Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen sowie seines Verteidigers in der Hauptverhandlung verkündete Urteil hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Juni 2019, bei Gericht eingegangenen am 21. Juni 2019, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 8.August 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat er das Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsgründe am 10. Juli 2019 weiter begründet.
II.
Dem in formeller Hinsicht unbedenklichen Zulassungsantrag bleibt der Erfolg versagt. In dem angefochtenen Urteil ist mit 120,00 Euro ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG i. V. mit § 80 OWiG der Zulassung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind insoweit hier allerdings nicht erfüllt. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 1).
Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht erhoben werden.
2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt ebenso wenig in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
a. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRs 40, 134). Zulassungsbedürftige, d.h. entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung und an deren Darstellung in den Urteilsgründen sind hinlänglich geklärt. Ob das angefochtene Urteil den jeweils genannten Anforderungen genügt, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen (OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2013 -III-1 RBs 19/13 -).
Auch der Begriff des „Materials“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der EG-VO Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 ist obergerichtlich bereits hinreichend geklärt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fallen Güter (hier: Möbel) hiernach nicht unter den Begriff des „Materials“, wenn sie zum Kunden lediglich geliefert und bei diesem weder aufgebaut noch montiert werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 K 11917/17 -; EuGH Urteil vom 28. Juli 2011 - C-554/09 -).
In Ansehung der obergerichtlichen Rechtsprechung ist zudem auch geklärt, dass ein Fahrzeug, in dem mindestens ein Möbelstück ausschließlich transportiert/geliefert wird, kein Fahrzeug mehr ist, das unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV fällt. Es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind. Hiervon ist im Fahrpersonalrecht nicht abzuweichen. Eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet nicht zuletzt der Normzweck. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im Kraftverkehrssektor und die Straßenverkehrs-sicherheit, würde durch eine weitergehende Auslegung der Ausnahmevorschrift beeinträchtigt. Diese würde auch zu Unsicherheit im Straßenverkehrsgewerbe und bei den Vollzugsbehörden sowie zu Schwierigkeiten bei der Auslegung, Anwendung, Durchsetzung und Kontrolle dieser Vorschriften führen, was dem Zweck einer besseren Kontrolle und Durchsetzung im Straßenverkehrsgewerbe zuwider liefe.
Dass ein einzelnes Möbelstück, das nicht unter den "Material"-Begriff fällt, die Ausnahmevorschrift für das jeweilige Fahrzeug zu Fall bringt, ist die gesetzliche Folge der fahrpersonalrechtlichen Schutzvorschriften (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. September 2011 - 5 Ss 1141/09, VRS 121, 348).
b. Die Rechtsbeschwerde wäre auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Das ist der Fall, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsprechung führen würde. Falls sich ein Amtsgericht lediglich infolge eines Versehens nicht an anerkannte Rechtsgrundsätze gehalten hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietet, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist.
Davon ausgehend liegt hier der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtanwendung nicht vor. Ein bewusstes Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung, welches eine Zulassung rechtfertigen könnte (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rn. 5), ist vorliegend nicht zu erkennen. Soweit die Ausführungen zur Schuldform in den Urteilsgründen im Widerspruch zum Urteilstenor stehen und das Amtsgericht fehlerhaft nicht festgestellt hat, welche der transportierten Möbel lediglich geliefert werden sollten, liegt jeweils ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gebietet.