Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2020 – 2 U 1/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0123.2U1.18.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 4 O 92/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Februar 2020.
Gründe§
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten wegen des Erlasses der inzwischen von ihm wieder aufgehobenen beiden Beitragsbescheide vom 6. Oktober 2015 und des weiteren Beitragsbescheides vom 16. Dezember 2015 nicht mit Erfolg die Erstattung der in den jeweiligen Klageverfahren entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 7.685,13 Euro geltend machen. Seine hierauf gerichtete Klage ist unbegründet.
Im Hinblick auf die zwischen den Parteien ergangenen Kostengrundentscheidungen der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - VG 8 K 280/16 -, - VG 8 K 281/16 - und VG 8 K 901/16 -) steht auch für diesen Rechtsstreit bindend fest, dass der Kläger die hier eingeklagten Kosten zu tragen hat und nicht vom Beklagten im Wege des materiellen Schadensersatzes erstattet verlangen kann. Der Bundesgerichtshof vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung für den Fall des Verhältnisses der prozessualen zur materiell-rechtlichen Kostenerstattung die Ansicht, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung - etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung - lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 95/09 -, juris, Rn 8 - m. w. Nachw.). Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenentscheidung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. ebd. - m. w. Nachw.). Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene Rechtsfriede kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht (ebd.).
Diesen überzeugenden Erwägungen tritt der Senat bei. Für den Streitfall bedeutet dies:
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in den genannten Beschlüssen die Kosten in den jeweils von den mit den Parteien dieses Rechtsstreits identischen Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahren dem Kläger auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspreche es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Zwar sei die Erledigung durch Aufhebung der streitigen Beitragsbescheide eingetreten und aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, NVwZ 2016, 300, davon auszugehen, dass die Klagen ohne die Klaglosstellung aller Voraussicht nach Erfolg gehabt hätten. Auch sei zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklagen die Frist des § 75 Satz 2 VwGO jeweils abgelaufen gewesen. Der Beklagte habe jedoch zutreffend dargelegt, dass für die unterbliebene zeitnahe Bescheidung der Widersprüche ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO vorgelegen habe. Auf die Beschlussbegründungen wird im Übrigen Bezug genommen. Diese Beschlüsse entfalten zwischen den Parteien des Verwaltungsrechtsstreits hinsichtlich des Kostenausspruchs in entsprechender Anwendung von § 121 VwGO sogar materielle Rechtskraft (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 A 999/17 -, juris - m. W. Nachw.). Da der Kläger seine Klage auf die bereits den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalte stützt und das Verwaltungsgericht sowohl die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide als auch die Voraussetzungen des § 75 VwGO bei seiner Kostenentscheidung zu berücksichtigen hatte und berücksichtigt hat, ist die vom Kläger begehrte, den verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidungen entgegengesetzte materiell-rechtliche Entscheidung des Senats nach den Grundsätzen der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.