Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.01.2020 – 1 Ws 208/19
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0127.1WS208.19.00
Tenor§
Der Antrag der Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 07. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Die Antragstellerin wirft dem Beschuldigten mit ihrer vor dem Polizeirevier K… am 21. März 2019 erstatteten Strafanzeige vor, sich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht zu haben. Sie beschuldigt ihn, am 15. und 16. März 2019 von ihrem Grundstück in … K…, Ortsteil L…, zwei antike Stalltüren, 20 Paletten, sechs Europapaletten, 30 m² Holzbohlen sowie einen Zimmermannshammer, eine Kneifzange und einen Schraubenzieher im Gesamtwert von etwa 1.500,00 € entwendet zu haben. In ihrer Zeugenvernehmung vom 04. Juli 2019 ergänzte die Antragstellerin ihre Angaben dahin, das Grundstück im Jahr 2016 von der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter des Beschuldigten erworben zu haben mit der Maßgabe, dass dieser innerhalb von zwei Jahren Gelegenheit erhalte, das im hinteren Bereich des Grundstücks gelagerte gehackte Holz abzuholen. Hierzu sei es am 15. und 16. März 2019 gekommen. Bei diesem Anlass habe der Beschuldigte die genannten, ihr gehörenden Gegenstände entwendet.
In seiner polizeilichen Vernehmung vom 04. Juli 2019 ließ sich der Beschuldigte unter Vorlage von Fotos dahin ein, bei den „antiken Türen“ handele es sich um zwei wertlose verfaulte Stalltüren, auf denen er vormals gehacktes Holz gelagert und die er mitgenommen habe, um das Grundstück zu beräumen. Die Paletten hätten ebenfalls der Lagerung des gehackten Holzes gedient und gehörten ihm. Bei den vermeintlichen Bohlen habe es sich um wertloses zersägtes Bretterzeug gehandelt. Werkzeuge habe er nicht mitgenommen.
Mit Bescheid vom 28. August 2019 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Ein sicherer Tatnachweis könne nicht geführt werden, da die Einlassungen der Beteiligten sich gegensätzlich gegenüberstünden und es nicht möglich sei, der einen oder der anderen Sachverhaltsschilderung den Vorzug einzuräumen.
Auf die (Vorschalt-)Beschwerde der Antragstellerin hat die Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 07. November 2019 dargelegt, dass sie nach Prüfung des Sachverhalts keinen Anlass sehe, in Abänderung des angefochtenen Bescheides die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Erhebung der öffentlichen Klage anzuordnen. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Neuruppin entspreche aus den der Antragstellerin mitgeteilten Gründen der Sach- und Rechtslage.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. Dezember 2019 hat die Anzeigeerstatterin gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 07. November 2019 gerichtliche Entscheidung beantragt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen. Hierzu wurde der Antragstellerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten rechtliches Gehör gewährt.
II.
Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Der Klageerzwingungsantrag der Anzeigeerstatterin ist unzulässig.
1. Das Klageerzwingungsgesuch vom 12. Dezember 2019 genügt – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zutreffend ausgeführt hat – nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Klageerzwingungsantrag diejenigen Tatsachen bezeichnen, die die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten begründen sollen. Dazu gehört eine in sich verständliche Darstellung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der (möglichen) Beweismittel. Der Antrag muss zumindest in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens einschließlich der Nennung der für die Einhaltung der Fristen erforderlichen Daten, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen (BVerfG, Beschluss vom 03. März 1993, 2 BvR 125/94, Juris; OLG Koblenz NJW 1977, 1461 f.; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 79; std. Senatsrechtsprechung, vgl. statt vieler: Beschluss vom 26. August 2019, 1 Ws 113/19, Beschluss vom 01. Februar 2017, 1 Ws 141/16).
Die Ausführungen im Klageerzwingungsantrag sollen den erkennenden Senat in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt hat, statt öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Oberlandesgericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden ist und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht oder für die Aufnahme von Ermittlungen erforderlicher Anfangsverdacht gegeben ist (OLG Stuttgart a. a. O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, 166 f.).
2. Diesen Vorgaben wird der Klageerzwingungsantrag nicht gerecht. Es fehlt bereits an Angaben dazu, wann der Beschuldigte die Straftat begangen haben soll. Ferner wird nicht mitgeteilt, welchen Wert das vermeintliche Diebesgut haben soll, obwohl berichtet wird, dass der Beschuldigte Qualität und Wert des Holzes bestreite. Eine Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 28. August 2019 und der Generalstaatsanwältin des Landes Brandenburg vom 07. November 2019 findet nicht statt, es wird nicht einmal mitgeteilt, ob das Ermittlungsverfahren aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen eingestellt worden ist. Ferner teilt die Antragstellerin die Daten nicht mit, aus denen ersichtlich wäre, ob die Förmlichkeiten des Klageerzwingungsverfahrens insbesondere zur fristgerechten Antragstellung beachtet worden sind.
Soweit die Antragsschrift auf Anlagen verweist, kann dies den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhalts, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben muss, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt verständlich zu machen oder zu vervollständigen. Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrags unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschluss vom 01. Februar 2017, 1 Ws 141/16; vom 22. Februar 2016, 1 Ws 1/16). Dagegen genügt eine Bezugnahme den Zulässigkeitsanforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO dann nicht, wenn erst die Kenntnisnahme vom Inhalt des in Bezug Genommenen zu einer nachvollziehbaren und geschlossenen Sachverhaltsdarstellung führen würde. Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (BerlVerfGH NJW 2004, 2728; OLG Celle, Beschluss vom 27. April 2010, 2 Ws 102/10, Juris).
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Fall der Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags keine Gebühr nach dem KVGKG anfällt und die Antragstellerin ihre Auslagen ohnehin selbst zu tragen hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 117, Rn. 1).