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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.01.2020 – 1 Ws 6/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0127.1WS6.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2019 aufgehoben.
Die bedingte Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 (13 Kls 3/17) nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit wird abgelehnt.
Gründe§
I.
1. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin hat den Betroffenen mit Urteil vom 2. August 2017, rechtskräftig seit dem 1. August 2018, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der Verurteilte seit vielen Jahren in der rechtsextremen Szene verwurzelt ist; er war Gründungsmitglied des Vereins „…“ und Leiter der Sektion W… bis zu dessen Verbot wegen verfassungswidriger Zielsetzung durch das Bundesministerium des Innern am 10. Februar 2016. Das Landgericht hat den Betroffenen wegen drei Taten verurteilt: (1.) Am … 2015 gegen 21:15 Uhr schlug der Verurteilte der 15-jährigen Anne S., die ein T-Shirt mit der Aufschrift „Good night white pride“ trug und aufgrund ihres Äußeren erkennbar der linken Szene zugehörig erschien, ohne Anlass mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht und schubste sie über mehrere Meter hinweg bis sie mit ihrem Kopf heftig gegen die an der Rückseite eines Tankstellengebäudes befindliche Tür schlug. Nachdem die Zeugin S. hingefallen war, trat der Verurteilte ihr mindestens zwei bis drei Mal mit seinem beschuhten Fuß in die Seite ihres Körpers und in den Bauch und äußerte dabei: „Scheißzecken!“ und „Ich bringe dich um!“. (2.) Wenige Zeit später, gegen 21:50 Uhr, traf der Verurteilte und der gesondert Verfolgte M… auf die 16-jährige Anna-Lena B. und den 18-jährigen Carl F., die grün und blau gefärbte Haare trugen, auch die Zeugin Anna-Lena B. trug ein T-Shirt mit der Aufschrift „Good night white pride“. Der Verurteilte schlug der Zeugin anlasslos und unvermittelt so heftig mit der flachen Hand gegen den Hals- und Brustbereich, dass die auf den Rücken fiel und mit dem Hinterkopf auf dem Steinfußboden aufschlug; anschließend trat der Verurteilte der auf dem Boden liegenden Zeugin mit den beschuhten Füßen in das Gesicht. Als der Zeuge Carl F. die Situation zu beruhigen versuchte und sich schützend vor die Zeugin stellte, schlug der Verurteilte L… auch ihm mit der flachen Hand ins Gesicht, zog ihn an den Haaren zu Boden und trat ihm mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf. Auch der gesondert Verfolgte M… beteiligte sich an den Misshandlungen und trat auf die wehrlosen Opfer ein. (3.) Nach den Vorfällen zu 1) und 2) befuhr der Verurteile, der über keine Fahrerlaubnis verfügte und aufgrund von erheblichem Alkoholkonsum fahruntüchtig war, mit einem Pkw … die …-Straße in N… und stieß bei dem Versuch einzuparken gegen ein Polizeiauto und beschädigte dieses erheblich. Die Einzelstrafen lauteten für die erste Tat auf ein Jahr und für die zweite Tat auf zwei Jahre Freiheitsstrafe, für die dritte Tat erkannte die Kammer auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Darüber hinaus wurde der Angeklagte verurteilt, die die Zeugin Anna-Lena B. 203,15 € Schadensersatz und 1.200,00 € Schmerzensgeld zu zahlen.
2. Der Betroffene war bereits vor der Anlassverurteilung im Zeitraum von 1999 bis 2015 zwölf Mal, davon fünf Mal einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten, dabei auch zu Jugend- und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Neben gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Straßenverkehrsgefährdung, Nötigung war er auch zwei Mal wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Verstoßes gegen das Uniformverbot strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden.
Wegen der einzelnen Vorstrafen wird auf die Gründe im Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 (13 Kls 3/17, dort S. 5 ff.) Bezug genommen.
3. Der Verurteilte L… verbüßte vom 14. Dezember 2016 bis zum 28. Juli 2017 Untersuchungshaft, die jedoch vom 4. März 2017 bis zum 1. Juli 2017 wegen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen wurde. Er hat sich am 26. Oktober 2018 zum Haftantritt gestellt; der so genannte Zwei-Drittel-Termin ist auf den 27. Januar 2020, das Haftende auf den 8. November 2020 notiert.
4. Zu einer möglichen bedingten Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit nach § 57 StGB hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt … unter dem 12. September 2019 und dem 5. Dezember 2019 Stellung bezogen.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2019 wird dargelegt, dass das Vollzugsverhalten des Verurteilten „in der Regel nicht zu beanstanden“ gewesen sei. Gegenüber Bediensteten trete er höflich und freundlich auf, er pflege Kontakt zu Mitgefangenen und nehme regelmäßig am Aufenthalt im Freien und am Sport teil. Es habe jedoch „gelegentlich“ Freiräume zu umgehen versucht, indem er zum Nachteinschluss in die Dusche gegangen und daher „öfter“ zu spät in seinem Haftraum gewesen sei; auch sei er am 23. Februar 2019 wegen Alkoholmissbrauchs (1,36 Promille) aufgefallen und habe daher die Nacht in einem kameraüberwachten Raum verbringen müssen. Gespräche mit dem psychologischen Dienst zum Zweck der Auseinandersetzung mit seiner rechtsextremen Orientierung und Gewaltbereitschaft hätten bisher jedoch nicht stattgefunden, da der Verurteilte keinen Kontakt zu dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt aufgenommen habe.
In der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 ergänzt der Leiter der Justizvollzugsanstalt, dass sich der Verurteilte seit dem 27. September 2019 im offenen Vollzug befinde und seitdem in Ausgängen, Langzeitausgängen und im freien Beschäftigungsverhältnis erprobt sei. Die Entlassungssituation sei geklärt, da er nachweislich über eine Wohnungsbaugenossenschaft eigenen Wohnraum erhalten habe. Einer Selbstbeschäftigung in seinem schon vor der Inhaftierung betriebenen Tätowierer-Studio in W… gehe er seit dem 21. Oktober 2019 nach. Termine zur Entlassungsvorbereitung nehme er war, die durchgeführten Drogen- und Alkoholtests seien im Ergebnis negativ gewesen. Insgesamt werde seitens der Justizvollzugsanstalt die vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft befürwortet.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hatte unter dem 7. November 2019 beantragt, die Reststrafe nicht zur Bewährung auszusetzen.
Bereits mit Erklärung vom 14. August 2019 hatte der Verurteilte einer Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB zugestimmt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin hat den Verurteilten am 18. Dezember 2019 mündlich angehört. Hierbei hat der Verurteile dargelegt, dass er hinsichtlich der Schmerzensgeldzahlungen aus der Anlassverurteilung die Modalitäten mit den Opfern abgesprochen und 900,00 € auf die Forderungen gezahlt habe.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 hat die Strafvollstreckungskammer (17 StVK 191/19) die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 (13 KLs 3/17) „mit Erreichen des 2/3 Termins am 27.01.2020, jedoch nicht vor Rechtskraft dieses Beschlusses“, zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm diverse Weisungen die Vorlage einer Meldebescheinigung, des Wohnsitzes und der Arbeitstätigkeit betreffend erteilt.
5. Gegen diese, der Staatsanwaltschaft Neuruppin gemäß § 41 StPO am 27. Dezember 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich deren bei Gericht am 30. Dezember 2019 angebrachte sofortige Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass der Verlauf der Erprobung im offenen Vollzug wegen der Kürze der Zeit nicht aussagekräftig sei. Es sei überdies nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass sich der Verurteilte nur unzureichend mit seinen Straftaten auseinander gesetzt habe und einer Auseinandersetzung mit seiner rechtsextremen Orientierung und Gewaltbereitschaft durch Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt aus dem Weg gegangen sei. Gerade die rechtsextreme Gesinnung des Verurteilten stelle einen „ganz erheblichen Risikofaktor“ dar. Schließlich könne auch die Alkoholproblematik nicht als überwunden gelten, da der Verurteilte noch im Februar 2019 Alkoholmissbrauch betrieben habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 15. Januar 2020 der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin insoweit beigetreten, als sie eine Ergänzung der Weisungen zum Umgang mit Personen mit rechtsextremer Gesinnung zur Reduzierung des Rückfallrisikos für erforderlich erachte, im Übrigen sei das Rechtsmittel jedoch unbegründet. Dem Verurteilten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin ist gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und im Übrigen form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, es hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Dezember 2019 kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Der Beschluss ist entsprechend aufzuheben und die Bewährungsaussetzung des noch nicht vollstreckten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 (13 Kls 3/17) nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Haftzeit abzulehnen.
Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter Zwei-Drittel-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzuges gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 2018, 1 Ws176/18; Senatsbeschluss vom 8. Mai 2017, 1 Ws 56/17; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2015, 1 Ws 174/15; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08). Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Aussetzungsentscheidung insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind. Dabei sind je nach der Schwere möglicher neuer Taten unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gefährlicher die vorausgegangenen Taten sind, desto weniger leicht ist die Aussetzung zu verantworten (vgl. Beschluss des BbgOLG vom 17. Juni 2010, 2 Ws 107/10).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantwortet werden.
Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass der Verurteilte – wie in der Anlassverurteilung hervorgehoben worden ist – seit Jahren in der rechtsextremen Szene verwurzelt ist und er die abgeurteilten Straftaten begangen hatte, nachdem seine beabsichtigte Teilnahme an der unter dem Motto „…“ von Rechtsextremen angemeldeten Demonstration wegen behördlichen Verbots der Veranstaltung nicht möglich war. Mit Gleichgesinnten hatte der Verurteilte wenige Zeit vor den Taten Mitglieder des „JugendWohnProjektes … e.V.“ in N… mit Parolen wie „Scheißzecken“, „Anitfa verrecke“, „Dreckschweine“ und „Fotzen“ beschimpft. Die durch Tritte äußerst brutal gegen die wehrlosen, teils auch jugendlichen Zeugen Anna S., Anna-Lena B. und Carl F. begangenen Körperverletzungshandlungen erfolgten anlasslos und offenbar nur deswegen, weil sie äußerlich als politisch links stehend erschienen. Da auch zahlreiche Vorstrafen, oft auch Gewalttaten, aus einer rechtsextremen Gesinnung heraus begangen worden sind, ist – wie die Staatsanwaltschaft Neuruppin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hervorgehoben hat – für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter anderem maßgeblich, ob sich der Verurteilte mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt hat. Dies ist offenbar bis zuletzt nicht geschehen. Wie aus den Stellungnahmen des Leiters der Justizvollzugsanstalt … hervorgeht, ist der Verurteilte einer Auseinandersetzung mit seiner rechtsextremen Orientierung und Gewaltbereitschaft und damit auch einer Aufarbeitung der von ihm begangenen Straftaten bewusst aus dem Weg gegangen. Eine Aufarbeitung der bisher begangenen Straftaten hat nicht stattgefunden. Gerade hierin aber liegt ein erhebliches Risiko für die Begehung erneuter Gewalttaten gegen Unschuldige, auch gegen Wehrlose, wie beispielsweise Frauen und Jugendliche. Diese Gefahr für den Rückfall in alte Gewohnheiten wiegt umso schwerer, als über viele Jahre hinweg die rechtsextreme Gesinnung des Verurteilten Ursache für die Begehung von Straftaten war und mit der Gefahr der erneuten Begehung gefährlicher Körperverletzungen besonders bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind.
Bezeichnend für die mangelnde Tataufbereitung ist auch der Umstand, dass der Verurteilte nach dem Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt im Sommer 2019 in persönlichen Gesprächen mehrfach die Schuld für die Aufgabe seines Tattoo-Studio, weil er die Miete nicht begleichen könne, der Justizvollzugsanstalt zugeschrieben habe, da ihm damals eine Verlegung in den offenen Vollzug noch verwehrt worden war. Dass sich der Verurteilte durch seine Straftaten selbst in diese Situation gebracht hatte, war offenbar nicht Gegenstand seiner Überlegungen.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2020 kann diesem weiterhin bestehenden hohen Risiko des Rückfalls in alte Gewohnheiten und in die Begehung von neuen Gewalttaten nicht durch weitere Weisungen begegnet werden. Insbesondere ist die Weisung des Kontaktverbotes zu Personen aus rechtsextremen Organisationen – auch wenn man diese auf die im aktuellen Verfassungsschutzbericht aufgeführten Organisationen beschränken würde – zu unbestimmt und nicht praktikabel, da zum einen eine Zuordnung von Personen zu verbotenen Organisationen mangels Bekenntnisses dazu kaum möglich sein wird und zum anderen eine solche Weisung nicht überprüfbar sein wird, da gerade verbotene Organisationen verdeckt arbeiten
Der Versagung der Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung stehen angesichts der bedrohten Rechtsgüter auch Aspekte der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; es verbleibt bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verurteilte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.