Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.01.2020 – 7 W 109/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0127.7W109.19.00
Tenor§
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 04.10.2019 - Az. 2 O 52/16 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04.10.2019 ist unbegründet. Der Wert des Antrages zu 2. ist zutreffend auf 76.693,78 € ohne Zinsen festgesetzt worden.
Der Klageantrag zu 1. lautete auf Feststellung, dass der Klägerin wegen einer Forderung in Höhe von 76.693,78 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2000 ein Absonderungsrecht aufgrund einer Sicherungsabtretung zusteht und dass das Absonderungsrecht nicht der Insolvenzanfechtung unterliege. Der Wert der Feststellungsklage ist gemäß § 6 Satz 1, 2. Alt, Satz 2 ZPO zu bemessen (Zöller/Herget, ZPO, § 3 „Insolvenzverfahren“; Musielak/Voit-Heinrich, ZPO, § 3 Rn 23 „Abgesonderte Befriedigung“; MüKoZPO-Wöstmann, § 3 Rn 88). Maßgebend ist danach die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Kosten, es sei denn, der Wert der gepfändeten Sache ist geringer (BGH, Beschluss vom 19.01.1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; MüKoZPO-Wöstmann ZPO § 6 Rn 17; Zöller/Herget, ZPO, § 6 Rn. 7).
Etwas anders gilt nur dann, wenn der Wert der gesicherten Forderung nicht feststellbar ist und der Wert des Gegenstandes des Pfandrechts maßgeblich ist. Der Wert des Pfandrechts erfasst bei einem Pfandrecht an einer Forderung auch die aufgelaufenen Zinsen. § 4 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil das Pfandrecht selbst einheitlich an der Forderung, dem Guthaben, besteht und nicht in Haupt- und Nebenforderung aufgespalten werden kann (BGH, Beschluss vom - XI ZR 174/94, NJW-RR 1995, 362, juris Rn 4; LG Köln, ZMR 1996, 145; ebenso LG Hamburg, NJWE-MietR 1997, 199, jeweils für Herausgabe der Mietkaution). So liegt der Fall hier indes nicht: Gegenstand der Feststellung ist das Bestehen des Absonderungsrechts aufgrund der Bestellung einer Sicherheit für die in der Höhe bekannte gesicherte Forderung. Damit ist der Wert der gesicherten Forderung nach den oben dargestellten Grundsätzen maßgeblich.
Einer Kostenentscheidung bedarf es gemäß § 68 Abs. 3 ZPO nicht.