Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.01.2020 – 7 U 136/18

7. Zivilsenat

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.08.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 1 O 124/15 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.479,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 516,25 € für die Zeit vom 27.08.2015 bis zum 02.03.2016, aus weiteren 10.384,65 € seit dem 27.08.2015 und aus weiteren 7.094,36 € seit dem 15.05.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 14 % und die Beklagte 86 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 17.479,01 € festgesetzt.

Gründe§

(Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist nur im Zinsausspruch teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Energielieferungsvertrag zu.

1.

Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Klage ursprünglich damit begründet hat, die Beklagte sei durch die Energielieferungen ungerechtfertigt bereichert, § 812 BGB. Die Rechtsauffassung einer Partei zur rechtlichen Grundlage ihres Anspruchs bewirkt keine Beschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage. Ergibt die rechtliche Prüfung der zum Lebenssachverhalt vorgetragenen Tatsachen, dass ein wirksamer Vertragsabschluss vorliegt, stellt dies keinen anderen Streitgegenstand, dar als den mit dem Klagevortrag dargelegten (Zöller/Vollkommer, ZPO, Einl. Rn 84). Die Klägerin hat zudem mit Schriftsatz vom 08.09.2017 erstinstanzlich vorgetragen, dass ihrer Auffassung nach ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei.

2.

Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen, da die Beklagte durch Entnahme der von der Klägerin gelieferten Energie aus dem Stromversorgungsnetz deren Angebot auf Abschluss eines Energieversorgungsvertrages angenommen hat.

a.

Bei Versorgungsverträgen kann der Vertragsabschluss darin liegen, dass Leistungen entgegengenommen werden. Das Leistungsangebot des Energieversorgers ist ein Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages. Dieses Angebot wird schlüssig von demjenigen angenommen, der Leistungen aus dem Versorgungsnetz entgegennimmt (BGH, Urteil vom 17.03.2004 – VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928). Vertragspartner wird dabei die Person, welche die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12, Rn 13). Der Übergabepunkt ist die Hausanschlusssicherung in einem Gebäude. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist laut Handelsregister die Vermietung von Räumen für den Betrieb eines …restaurants, das Catering sowie kulturelle Veranstaltungen anbietet und Tagungen ausrichtet. Aus dem Berufungsverfahren zum Az. 7 U 109/18 ist dem Senat bekannt, dass die Beklagte ein Restaurant mit Brauereibetrieb in den Räumen betreibt. Sie übt mithin die Verfügungsgewalt am Übergabepunkt aus.

Die Beklagte hat Energielieferungen der Klägerin bezogen. Das Bestreiten jeglicher Stromentnahme hat das Landgericht zu Recht als unzureichend angesehen.

Die Anforderungen an den Vortrag einer Partei sind davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Trägt die darlegungsbelastete Partei konkrete Umstände zur Begründung ihres Anspruchs vor, kann der Gegner sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken; er ist vielmehr gehalten, konkret auf die vorgetragenen Tatsachen zu erwidern und ein ebenso detaillierte Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Tut er dies nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn 11). Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte eine Gastronomie betrieb, an der die Abnahmestelle gelegen ist. Die Beklagte hat zudem die Lieferung durch die Klägerin mit Schreiben vom 10.08.2012 (Bl. 82 d.A.) bestätigt. Dass in der Folgezeit ein anderer Lieferant in den Vertrag eingetreten sei oder der Betrieb der Beklagten eingestellt worden sei, ist nicht von ihr vorgetragen worden.

Der Einwand, die Zählernummer …8 gehöre zu ihrem Betrieb und weiche von der in der Rechnung genannten Zählernummer …1 ab, entkräftet den klägerischen Vortrag nicht. Die von der Beklagten genannte Nummer ist unstreitig die ältere Zählernummer vor dem Wechsel des Stromzählers und dem Einbau des Zählers, der jetzt die von der Klägerin angegebene neue Zählernummer trägt.

b.

Dem Vertragsabschluss durch Annahme einer Realofferte steht auch nicht ein anderer ausdrücklich vereinbarter Vertragsabschluss entgegen. Der Vertragsabschluss durch Annahme einer Realofferte kommt dann nicht in Betracht, wenn über die Stromentnahme bereits ein Versorgungsvertrag mit einer anderen Person besteht. Wird auf vertraglicher Grundlage bereits Energie geliefert, steht dies der Annahme eines weiteren Vertragsverhältnisses entgegen (BGH, Urteil vom 17.03.2004, aaO Rn. 11). Ebenso scheidet die Annahme eines solchen Vertrages aus, wenn der Abnehmer mit einem anderen Unternehmen einen Versorgungsvertrag geschlossen hat und nicht weiß, dass dieses ihn nicht mehr beliefert. Denn dann fehlt es an einem Verhalten des Abnehmers, das auf Abschluss eines Vertrages durch Inanspruchnahme von Leistungen gerichtet ist (BGH, Urteil vom 22.01.2014, aaO Rn. 14).

aa.

Der Vertragsabschluss aufgrund des Antrages vom 30.04.2011 kommt als Grundlage für die Lieferung nicht in Betracht. Dieser Antrag führte, wie sich aus dem von der Klägerin vor dem Landgericht Cottbus geführten Vorprozess gegen (A) ergibt, nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss. (A) hat den Vertrag nicht geschlossen und von dem Vertrag, wie die Klägerin hier vorgetragen hat, auch keine Kenntnis. Die Klage ist abgewiesen worden. Der Vortrag der Beklagten, dass eine ihr nicht bekannte Person unter dem Namen des Sohnes des Geschäftsführers der Beklagten den Vertrag geschlossen habe, ist rechtlich als unwirksamer Vertragsabschluss einer im Namen von (A) auftretenden Person ohne Vertretungsmacht einzuordnen. Dem Vertrag fehlt die Wirksamkeit, § 177 Abs. 1 BGB, da (A) den Vertragsabschluss nicht genehmigt hat.

bb.

Nach Auffassung des Senates führte die Übersendung des Antrages vom 30.04.2011 an die Klägerin auch nicht zu einem Vertragsabschluss mit der Beklagten nach den Grundsätzen eines unternehmensbezogenen Geschäfts.

Bei der Auslegung, welche Person eine Erklärung abgibt, ist der typische Sinn der Erklärung maßgeblich. Zu berücksichtigen sind neben dem Inhalt einer Urkunde selbst nur solche Umstände, die einem unbeteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm jedenfalls bei Vertragsabschluss erkannt werden können (BGHZ 64, 11 (14), juris Rn 8). Wird eine Erklärung unter Angabe einer Firma abgegeben, ohne dass direkt erklärt wird, dass der Handelnde als Vertreter handelt, so soll die Erklärung typischerweise für den Inhaber der Firma abgegeben werden, nicht für den Handelnden selbst, auch wenn die Firma unzutreffend bezeichnet wird (BGHZ 64, 11 (14), juris Rn 8; BGH, Urteil vom 18.05.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, juris Rn 7 vom 18.12.2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214, Rn 14). In diesem Fall haftet bei einer auf einen Vertragsabschluss gerichteten Erklärung nicht die für ein Unternehmen handelnde Person, sondern das Unternehmen, das von der vertraglichen Leistung profitiert, aus dem Vertrag für die Gegenleistung.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten durch den Antrag vom 30.04.2011 nicht begründet worden. Die Bezeichnung „…häuser“ bei der Angabe, wer „Mitglied“ ist, ist nicht als Unternehmensbezeichnung aus der Urkunde erkennbar. Es handelt sich um die Bezeichnung einer Immobilie, die unterschiedliche Unternehmen beherbergen kann. Die Wiederholung der Bezeichnung „…häuser“ unter der Rubrik der „Abweichenden Lieferadresse“ spricht dafür, dass lediglich die räumliche Bezeichnung der Abnahmestelle unter der angegebenen Adresse näher präzisiert werden sollte. Dass in den …häusern eine Gaststätte betrieben wird, ist unbeteiligten Dritten nicht bekannt. Gegen ein unternehmensbezogenes Handeln für die Beklagte als GmbH spricht weiter, dass die Klägerin als Genossenschaft ihren „Privattarif“ nur Mitgliedern anbietet. Dass die Beklagte als Unternehmerin aber auch Mitglied bei der Klägerin geworden wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Zwar wäre eine GmbH auch fähig, Mitglied einer Genossenschaft zu werden (Henssler/Strohn/Geibel, Gesellschaftsrecht, § 15 GenG Rn 6), dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor. Die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz streitige Frage, ob das angegebene Konto ein Geschäftskonto oder ein Privatkonto des Geschäftsführers der Beklagten ist, ist für die Frage des Vertragsabschlusses im Namen der Beklagten nicht erheblich, da die Berechtigung an einem Konto für unbeteiligte Dritte nicht erkennbar und auch nicht ohne weitere Nachfrage bei der Bank in Erfahrung zu bringen ist. Ein Umstand, der für den Vertragspartner bei Abgabe seiner Erklärung erkennbar auf ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft hinweist, ist darin nicht zu sehen.

cc.

Die Beklagte ging auch nicht davon aus, dass ihr früherer Lieferant den Strom lieferte. Dies belegt ihre Reaktion im Schreiben vom 10.08.2012 (Bl. 82 d.A.), in dem sie ausdrücklich angibt, dass die Klägerin seit dem 01.07.2011 Energie liefere. Aus diesem Grund ist es auch nicht erheblich, dass die (X) GmbH in dem Gebiet des Betriebssitzes der Beklagten Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG ist. Ein vertragsloser Zustand, bei dem der Bezug von Energie als Lieferung durch den Grundversorger im Wege der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG gilt, ist gerade nicht gegeben.

Der Zahlungsanspruch ist nach den vertraglichen Tarifen der Klägerin begründet. Diese sind der durch Entnahme von Energie angenommenen Realofferte zugrunde zu legen.

3.

Im Umfang der in der Berufungsinstanz angegriffenen Forderung ist der Anspruch auch nicht durch Aufrechnung erloschen, § 387, § 389 BGB. Die Beklagte wendet nicht ein, dass die Aufrechnung abweichend von der landgerichtlichen Würdigung zu berücksichtigen wäre.

4.

Die in Bezug auf die älteste Rechnung (vom 12.11.2013, Bl. 59 d.A) erhobene Einrede der Verjährung bleibt ohne Erfolg. Die Forderung ist in Höhe dieses Rechnungsbetrages, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durch Aufrechnung erloschen, da die gegenseitigen Forderungen sich in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstanden, § 215 BGB.

5.

Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen den Zinsanspruch richtet. Verzugszinsen stehen der Klägerin nicht aus der Gesamtforderung ab dem 27.08.2015 zu.

Der Zugang der Rechnung vom 04.08.2015 kann für den Verzugseintritt nicht herangezogen werden. Die Beklagte hat den Zugang der Rechnung bestritten und die Klägerin hat lediglich die Absendung der Rechnung unter Beweis gestellt.

Der Beklagten stand aus § 14 UStG ein Anspruch auf Rechnungserteilung zu, der ein Zurückbehaltungsrecht begründet. Die mit einer Einrede behaftete Forderung löst keinen Verzug und keine Zinspflicht nach § 291 BGB aus (vgl. MüKoBGB-Ernst, § 291 Rn 10). Die Rechnung ist der Beklagten erst im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 11.05.2016 zugeleitet worden (Bl. 20 R d. A.). Zinsen sind danach erst mit Zugang der Rechnung zu entrichten, den der Senat am dritten Tag nach Absendung, hier ab dem 15.05.2016, annimmt.

Mit der Zahlung des in die Rechnung vom 04.08.2015 einbezogenen Betrages aus der Rechnung vom 12.11.2013 in Höhe von 2.078,65 € ist die Beklagte auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug geraten, da es insoweit ebenfalls am Nachweis des Zugangs der Rechnung vom 12.11.2013 bei der Beklagten fehlt. Diese Rechnung ist nicht der Beklagten, sondern dem Zwangsverwalter gegenüber gelegt worden. Die Aufrechnung ist mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärt worden und damit vor Rechnungszugang im hier geführten Verfahren am 15.05.2016. Verzugszinsen sind auf diesen Rechnungsbetrag nicht zu entrichten.

Der Beklagten zugegangen ist aber die zweite in die Gesamtrechnung einbezogene Rechnung vom 08.06.2015 über 10.900,90 €. Mit der Zahlung des darin berechneten Betrages geriet die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang in Verzug, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge jedenfalls ab dem in den Antrag aufgenommenen Zeitpunkt am 27.08.2015. Da ein Teilbetrag von 516,25 € dieser Forderung durch den Zugang der Aufrechnungserklärung vom 02.03.2016 an diesem Tag erloschen ist, soweit nämlich der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss von 2.594,90 € die älteste Forderung von 2078,65 € überstieg, ist der Zinsanspruch hinsichtlich dieses Teilbetrages begrenzt auf den Zeitraum vom 27.08.2015 bis zum 02.03.2016.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 GKG.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.