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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2020 – 1 Ws 8/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0203.1WS8.20QQ.00
Tenor§
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
1. Am 16. Oktober 2018 erließ das Amtsgericht Cottbus Haftbefehl gegen den Angeklagten (84 Gs 93/18). Darin wird ihm vorgeworfen, am 15. Oktober 2018 in … und anderenorts als Mitglied einer Bande unter Verwendung eines Funkstreckenverlängerers den Pkw Mercedes mit der FIN … im Wert von etwa 120.000,00 € in der Absicht entwendet zu haben, das Fahrzeug nach Polen zu verbringen. Dabei soll er den Pkw in einem Auto mit polnischem Kennzeichen begleitet haben. Um sich der Kontrolle durch Polizeibeamte zu entziehen, soll er auf der Fluchtfahrt den Straßenverkehr gefährdet, einen Unfall mit Personenschaden verursacht und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Zudem soll er sich mit einem gefälschten Personalausweis gegenüber den Beamten ausgewiesen haben. Das Amtsgericht hat den Haftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt und mildere Mittel als nicht ausreichend erachtet (§ 116 StPO). Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 25. April 2019 (2 Ws [HEs] 76/19) ordnete der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten über sechs Monate hinaus an und übertrug die Haftkontrolle für die Dauer von weiteren drei Monaten dem Landgericht Potsdam. Identisch entschied der erkennende Senat mit Beschlüssen vom 25. Juli 2019 nach neunmonatiger Untersuchungshaft (1 Ws 115/19) und 04. November 2019 nach einjähriger (1 Ws 170/19).
Der Angeklagte befindet sich seit dem 16. Oktober 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
2. Mit Anklageschrift vom 15. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vor der großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam Anklage. Die dem Angeklagten im Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 vorgeworfenen Straftaten werden in der Anklageschrift im Wesentlichen identisch dargestellt. Hinsichtlich des im Haftbefehl enthaltenen Vorwurfs der Unfallflucht war das Verfahren zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
Die Anklage vom 15. April 2019 enthält indessen erhebliche Erweiterungen:
Dem Angeklagten werden darin neben den im Haftbefehl enthaltenen Straftaten weitere 19 bandenmäßig begangene besonders schwere gewerbsmäßige Diebstähle von Pkw zur Last gelegt. Hierdurch soll ein weiterer Schaden in Höhe von insgesamt etwa 1.415.000,00 € entstanden sein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 15. April 2019 Bezug genommen.
In einem Erörterungstermin am 28. August 2019 beschloss die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam die Vorlage der Akten an das Schwurgericht. Ihre Auffassung, das Schwurgericht sei zur Urteilsfindung berufen, gründete sich auf die Inaugenscheinnahme eines ca. 45-minütigen Videos über die Fluchtfahrt des Angeklagten, das als CD der Akte beilag. Aufgrund der hohen Geschwindigkeit und der erheblich verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise des Angeklagten über eine Gesamtstrecke von mehr als 50 Kilometern mit einer Reihe von „Beinahe-Unfällen“ sah die Kammer die Verwirklichung eines versuchten Tötungsdelikts als naheliegend an.
Mit Beschluss vom 26. September 2019 ließ die 1. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Schwurgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts und erhielt den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 aufrecht und in Vollzug. Das Schwurgericht sah die Voraussetzungen für eine Übernahme der Sache nicht als erfüllt an, weil ein hinreichender Tatverdacht wegen eines versuchten Tötungsdelikts nicht bestehe.
3. Am 13. Dezember 2019 legte der Angeklagte über seine Verteidigerin Beschwerde gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 in der Form des Eröffnungsbeschlusses vom 26. September 2019 ein. Zur Begründung macht er mit näheren Ausführungen geltend, die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei unverhältnismäßig, weil das Beschleunigungsgebot verletzt sei.
4. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 ergänzte die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam den Haftbefehl des Amtsgerichts Cottbus vom 16. Oktober 2018 und fasste ihn in Übereinstimmung mit der Anklage insgesamt neu. Der Angeklagte sei dringend verdächtig, sich in der Zeit vom 03. Juni 2018 bis zum 05. Oktober 2018 in G… G…, B… und anderenorts durch 22 Handlungen des banden- und gewerbsmäßigen besonders schweren Diebstahls in 20 Fällen, der Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben (Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 244 a, 315 c Abs. 1 Nr. 2 lit. b) und d), 267, 224, 52, 53, StGB).
Der Angeklagte sei dringend verdächtig, sich an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag, spätestens jedoch im April 2018 mit den gesondert Verfolgten J… S…, K… A… K…, K… D… S…, P… J… R…, D… R…, E… S… und weiteren, unbekannt gebliebenen Mittätern zusammengeschlossen zu haben, um arbeitsteilig durch Überwindung mechanischer und elektronischer Schutzvorrichtungen Personenkraftwagen im Ausland zu entwenden und zur Verwertung nach Polen zu verbringen. Hierbei habe der Angeklagte gehandelt, um sich durch die Begehung entsprechender Straftaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen. Hauptziel der Gruppierung sei die Entwendung hochwertiger Fahrzeuge der Marke Mercedes gewesen, die mit einem Keyless-Go-System ausgestattet seien.
Die jeweilige Tatbegehung sei im Wesentlichen nach identischem Schema erfolgt. Der Angeklagte habe sich in einem geleasten Pkw in Begleitung der jeweils für erforderlich gehaltenen Anzahl an Kurierfahrern in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begeben, um dort Pkw der Marke Mercedes zu entwenden. Die Auswahl potentieller Tatorte sei teilweise aufgrund eigener Recherchen, teilweise aufgrund von Hinweisen von Hintermännern erfolgt. An den Tatorten seien die Fahrzeuge mittels sogenannter Funkstreckenverlängerer geöffnet und gestartet worden. Hierbei werde das Funksignal des Fahrzeugs über zwei Relaisstationen zum Schlüssel hin durch die Haustür verstärkt. Die Funkstreckenverlängerer seien jeweils im Transportfahrzeug aufwändig versteckt oder verbaut gewesen. Nach Öffnen und Starten der Fahrzeuge unter Mitwirkung des Angeklagten habe einer der Kurierfahrer das Auto in Richtung der polnischen Grenze gefahren. Hierzu habe er vom Angeklagten entsprechende Anweisungen erhalten, der – sofern nicht ein zweiter Tatort mit einem weiteren Fahrer angesteuert worden sei – das entwendete Fahrzeug pilotiert habe.
Wegen der dem Angeklagten im Einzelnen vorgeworfenen 22 Fälle wird auf den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2019 Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen. Mit Blick auf seine erheblichen, auch einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und Polen sowie im Hinblick auf die mehrfache Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des schweren Bandendiebstahls habe der Angeklagte im Fall seiner Verurteilung eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten. Umstände, welche die hieraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen könnten, seien nicht vorhanden. Weder verfüge der Angeklagte über feste familiäre Bindungen noch erziele er legale Einkünfte. Zudem sei er erkennbar Teil einer großen, hoch organisierten kriminellen Bande, die nicht nur über gefälschte Personalausweise und Führerscheine verfüge, sondern nach den Ermittlungen auch gemeinsam mit weiteren kriminellen Gruppierungen länder- und europaübergreifend agiere, sodass Hilfe zur Flucht in einen Drittstaat durch andere Bandenmitglieder und Hintermänner mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Der Zweck der Untersuchungshaft, die zur Bedeutung der Sache und zur Höhe der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehe, könne aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 StPO). Eine hinreichend begründete Erwartung, dass Ersatzmaßnahmen zur Erreichung des Haftzwecks genügten, bestünde nur dann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, der Angeklagte werde sich bei Anordnung geeigneter Sicherungsauflagen dem Verfahren nicht entziehen. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der hohen Straferwartung und unter Berücksichtigung der Strukturen, in denen sich der Angeklagte bewege, nicht vor.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2020, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 23. Januar 2020 hat der Angeklagte hierzu Stellung genommen. Er meint, einer weiteren Aufrechterhaltung seiner Untersuchungshaft stehe entgegen, dass eine dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot genügende Förderung des Verfahrens nicht gewährleistet sei. So würden die bislang anberaumten Hauptverhandlungstermine – an durchschnittlich 0,72 Sitzungstagen pro Woche – den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Verhandlungsdichte in Umfangshaftsachen nicht gerecht. Im Januar 2020 seien nur vier, im Februar 2020 nur zwei und im März 2020 sogar nur ein Hauptverhandlungstermin angesetzt. Das entspreche nicht den verfassungsgerichtlichen Vorgaben.
II.
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss des Schwurgerichts des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019 (21 Ks 8/19) ist durch die neue, nach Einlegung der Beschwerde ergangene Haftentscheidung der 2. großen Strafkammer vom 17. Dezember 2019 prozessual überholt. Das führt zur Erledigung der Beschwerde. In Haftsachen ist zur Vermeidung divergierender Entscheidungen jeweils nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung anfechtbar (OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2012 – 2 Ws 189/12 –, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juli 2008 – 1 Ws 64/08 –, Rn. 2, Juris; OLG Celle, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – 1 Ws 599/16 – Rn. 4, Juris; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 117, Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 117, Rn. 8 m. w. N.). Gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam wendet sich die Beschwerde nicht. Dieser Beschluss kann auch nicht als bloße Nichtabhilfeentscheidung im Sinne des § 306 Abs. 2 StPO gewertet werden, denn eine solche Entscheidung hat die Kammer gesondert getroffen. Das ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden zu Ziffer 7) seiner Verfügung vom 17. Dezember 2019, in dem er ausdrücklich festhält, dass die Kammer nach Beratung der Beschwerde vom 13. Dezember 2019 nicht abhelfe.
Eine Auslegung des Rechtsmittels dahingehend, dass nunmehr Haftbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2019 eingelegt werden solle, scheidet aus. In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 16. Januar 2020 bezieht sich die Verteidigerin des Angeklagten mit keinem Wort auf die letzte Haftentscheidung vom 17. Dezember 2020, obwohl ihr diese zumindest aufgrund von Übersendung in schriftlicher Form bekannt war. Ob dem Angeklagten der Beschluss vom 17. Dezember 2020 bereits in entsprechender Anwendung des § 115 StPO verkündet worden ist, entzieht sich der Kenntnis des Senats (zum Erfordernis der richterlichen Vernehmung entsprechend § 115 StPO vgl. OLG Celle a. a. O., Rn. 6 m. w. N.).