Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.02.2020 – (2) 53 Ss 146/19 (55/19)

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0203.2.53SS146.19.55.1.00

Tenor§

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Juni 2019 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Cottbus hat den Angeklagten am 18. Juni 2019 wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gemäß § 4 Abs. 1 GewSchG in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10,- Euro verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. August 2019 rechtzeitig begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen und formellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Die Revision ist mit der Sachrüge zulässig und begründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Zu der dem Schuldspruch zugrunde liegende Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG hat das Amtsgericht folgendes festgestellt:

„Durch Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17.08.2016 (AZ: 53 F 109/16) war es dem Angeklagten untersagt sich der Zeugin G… und deren Wohnung in der … Str. 69 in C… auf eine Entfernung von weniger als 100 m zu nähern, Verbindung zu ihr aufzunehmen, auch nicht unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder Briefen, insbesondere sie nicht anzurufen, anzusprechen oder Nachrichten zu senden, ohne das ein vernünftiger Grund vorlag zum Beispiel hinsichtlich der Absprachen der gemeinsamen Tochter … . Ihm wurde aufgegeben, die Zeugin weder zu belästigen, zu bedrohen noch zu demütigen oder einzusperren. Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus war dem Angeklagten bekannt.“

Im Anschluss daran werden die dagegen verstoßenden Handlungen des Angeklagten beschrieben.

Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 28. November 2013, Az.: 3 StR 40/13, zitiert nach juris).

Daran fehlt es vorliegend. Das Amtsgericht hat sich mit der den festgestellten Zuwiderhandlungen zugrunde liegenden Anordnung nicht befasst, sondern lediglich deren Inhalt wiedergegeben. Darauf allein kann der Schuldspruch indes nicht gestützt werden.

Da das angefochtene Urteil bereits auf die Sachrüge in vollem Umfang aufzuheben war, kommt es auch die zugleich erhobene Verfahrensbeanstandung nicht an.