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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2020 – 1 AR 29/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0205.1AR29.19.00

Tenor§

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen … an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) wegen Betruges wird für unzulässig erklärt.

Die mit Beschluss des Senats vom 27. November 2019 angeordnete Erweiterung des Auslieferungshaftbefehls vom 30. Oktober 2019 wird aufgehoben.

Gründe§

I.

1.) Mit dem Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts Zamosc vom 13. März 2019 - II Kop 26/19 - ersuchen die polnischen Justizbehörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an Polen wegen der Strafvollstreckung einer durch Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17), rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2017, wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Europäischen Haftbefehls bezieht sich dieser Haftbefehl auf folgende Straftaten:

a) Der Verfolgte habe sich am 12. November 2015 in T… mit einer weiteren, bisher nicht ermittelten Person und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegenüber Frau J… T… wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgegeben und behauptet, Ermittlungsmaßnahmen wegen eines von deren Enkel K… verursachten Verkehrsunfalles zu führen. Zur Vermeidung einer Strafbarkeit des Enkels habe er zudem behauptet, dass die Geschädigte Geld einzahlen müsse. Die Geschädigte habe daraufhin den Verfolgten 6700 polnischen Zloty und 10.900 € (insgesamt 50.000 polnische Zloty) übergeben.

b) Der Verfolgte habe sich am 13. November 2015 in L…/V… mit einer weiteren, bisher nicht ermittelten Person und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gegenüber Frau J… M… wahrheitswidrig als Polizeibeamter ausgegeben und behauptet, eine Verkehrsunfall, in denen ihr Enkel G… verwickelt sei, zu bearbeiten. Hierauf hin haben die Geschädigte dem Verfolgten 30.000 polnische Zloty zur angeblichen gütlichen Beilegung der Verkehrssache übergeben. Dieses Geld habe der Verfolgte an eine unbekannte Person weitergereicht.

Am 13. November 2019 hat das Amtsgericht Cottbus gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hatte sich der Verfolgte nicht mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. November 2019 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 13. November 2019 den bereits vom Senat am 30. Oktober 2019 gegen den Verfolgten erlassenen Auslieferungshaftbefehl um den o.g. Europäischen Haftbefehl erweitert.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat am 30. Januar 2020 nach dem Ergebnis vom Senat veranlasster Nachermittlungen beantragt, die Auslieferung hinsichtlich des Urteil des Amtsgerichts Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) für unzulässig zu erklären.

II.

Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden.

1. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 30. Januar 2020 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus dem Urteil des AG Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 (II K 50/17) für unzulässig zu erklären.

a. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da die Verurteilung durch das Urteil des AG Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl in Abwesenheit des Verfolgten erfolgte. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG vor, nach denen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstreckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist.

b. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, wonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig ist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften der polnischen Justizbehörden blieb der Versuch der tatsächlichen Zustellung der persönlichen Ladung des Verfolgten zur Verhandlung erfolglos. Da die Ladung vom Verfolgten nicht abgeholt wurde, wurde diese von der Post wieder an das Gericht zurückgeschickt. Es wurde aufgrund des Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels 139 § 1 der polnischen StPO eine Zustellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. August 2017 - Ausl 301 AR 61/17; OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2018 - 1 Ausl A 31/18).

c. Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG sind nicht gegeben: Nach dieser Vorschrift ist eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig, wenn dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können.

Im vorliegenden Fall ist von den polnischen Justizbehörden mit Mail vom 29. Januar 2020 mitgeteilt worden, dass das genannte Urteil rechtskräftig sei und das polnische Recht weder die Übergabe des Urteils verlangt noch Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gesehen werde.

Eine Auslieferung auch aufgrund eines Europäischen Haftbefehls kann nur zulässig sein, wenn hierdurch die rechtsstaatlichen Mindestgarantien an Verfahrensrechten des Beschuldigten sichergestellt sein, die zur Verwirklichung des materiellen Schuldprinzips erforderlich sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 52, BVerfGE 140, 317). Demnach muss bei einem Abwesenheitsurteil für den Verfolgten ein effektives Rechtsmittel bestehen, das dem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der Wiederaufnahmeverhandlung ermöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten nicht an den Nachweis des Vorliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein darf (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 101 ff.). Ist dagegen den Informationen des ersuchenden Mitgliedstaates zu entnehmen, dass der Verfolgte im Ergebnis nicht die Möglichkeit haben wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren die erneute Prüfung des Sachverhalts in seiner Anwesenheit zu erreichen, dann genügt dies den Anforderungen des § 83 Abs. 4 IRG nicht (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 83, wo insoweit davon gesprochen wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Erlass des Europäischen Haftbefehls die Zusicherung eines erneuten Gerichtsverfahrens abgibt). Auch die europarechtliche Grundlage des § 83 Abs. 4 IRG bestätigt dieses Verständnis: Diese Regelung wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist. In Erwägungsgrund 12 wird als Ziel dieser Regelungen genannt, dass im Fall der Auslieferung aufgrund eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ein Wiederaufnahmeverfahren zu gewährleisten ist. Diesen Anforderungen genügt die Regelung des polnischen Rechts nicht, nach der dem Verfolgten ein solches Wiederaufnahmeverfahren nicht zur Verfügung steht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07. September 2018 - 1 Ausl A 31/18 -, m.w.N.).

Die Auslieferung erweist sich mithin das Urteil des AG Tomaszow Lubelski vom 18. Dezember 2017 betreffend als unzulässig.

Der auf dieser Verurteilung beruhende erweiternde Haftbefehl des Senats vom 27. November 2019 unterlag deshalb der Aufhebung.