Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2020 – 1 AR 3/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0205.1AR3.20.00
Tenor§
Gründe§
I.
Die litauischen Behörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen (Az. 14.3.-379/19) vom 25. November 2019, der auf dem Haftbefehl des Amtsgerichts Kaunas vom 30. November 2018 (Az. 03-2-00595-18) beruht, und unter Bezugnahme auf die Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem vom 26. November 2019 um Festnahme und Auslieferung des Verfolgten V… T… zur Strafverfolgung an die Republik Litauen.
Mit dem Europäischen Haftbefehl werden dem Verfolgten zwei Diebstahlshandlungen im besonders schweren Fall gemäß Artikel 178 Abs. 2 des litauischen Strafgesetzbuches vorgeworfen:
(1.) Am ... August 2018 gegen 10:00 Uhr soll der Verfolgte entsprechend einem gemeinschaftlichen Tatentschluss zusammen mit A… M… und andern in K… in das Haus der E… Ž… eingedrungen sein, wobei der Mittäter M… das Fenster im ersten Stock des Hauses aufgebrochen habe. In dem Haus sollen die Täter Bargeld, eine Flasche Whisky und Schmuck im Wert von insgesamt 5.300,00 € entwendet haben. Das erbeutete Bargeld habe 2.000,00 € betragen; unter den im europäischen Haftbefehl im Einzelnen aufgelisteten Schmuckstücken sollen sich beispielsweise ein goldener Herrenring mit der Gravur „Bernadeta“ im Wert von 400,00 €, ein goldener Damenring mit Auge im Wert von 540,00 € und ein goldenes Damenarmband im Wert von 300,00 € befunden haben.
(2.) Am … August 2018 gegen 12:00 Uhr soll der Verfolgte entsprechend einem gemeinschaftlichen Tatentschluss zusammen mit A… M…, N… An… und andern in dem Dorf Ma… in das Haus der R… U… in der … Straße 33 eingedrungen sein, wobei auch hier der Mittäter M… das Fenster im ersten Stock des Hauses aufgebrochen habe. In diesem Haus sollen die Täter einen ovalen goldenen Damenohrring im Wert von 80,00 € sowie einen goldenen Damenring mit Auge im Wert von 250,00 € entwendet haben.
Für den Diebstahl durch „Einbruch in einem Raum“ ist nach Artikel 178 Abs. 2 des litauischen Strafgesetzbuches neben Geldstrafe und Arrest auch Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren angedroht.
Der Verfolgte verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt C… eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 20. Dezember 2018 (14 Ls 21/18) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie eine weitere wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 28. April 2017 (6700 Js 18/17 V). Der gemeinsame Zwei-Drittel-Termin wird am 27. August 2020 erreicht sein; das Haftende ist auf den 18. Oktober 2021 notiert.
Das Amtsgericht Cottbus hat am 8. Januar 2020 eine Festhalteanordnung erlassen (84 Gs 170/19). Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus hat der Verfolgte angegeben, weder über soziale Bindungen noch über Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland zu verfügen. Zu den Tatvorwürfen aus dem Europäischen Haftbefehl vom 25. November 2019 hat sich der Verfolgte nicht geäußert. Mit seiner Auslieferung an die Republik Litauen im vereinfachten Auslieferungsverfahren hat sich der Verfolgte nicht einverstanden erklärt; auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hat er jedoch verzichtet.
Die Generalsstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 21. Januar 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 23. Januar 2020, beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
1. Der Auslieferung des Verfolgten an die litauischen Justizbehörden steht nicht entgegen, dass der Europäischen Haftbefehl vom 25. November 2019 (Az. 14.3.-379/19) von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen erlassen worden ist. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Mai 2019 zum Begriff der „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung entschieden, dass darunter nicht die Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats fallen, die der Gefahr ausgesetzt sind, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen seitens der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen zu werden (EuGH, Urteil vom 27.05.2019, C-508/18, dort Rn. 90). In einem weiteren Urteil vom 27. Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof dies jedoch dahin präzisiert, dass darunter nicht der als eine strukturell von der Judikative unabhängige Stelle für die Verfolgung von Straftaten zuständige Generalstaatsanwalt eines Mitgliedstaats falle, dessen Status in diesem Mitgliedstaat ihm die Gewähr der Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft (EuGH, Urteil vom 27.05.2019, C-508/18, dort Rn. 57). In dem letztgenannten Urteil hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass die ausstellende Justizbehörde der vollstreckenden Justizbehörde die Gewähr bieten müsse, dass sie angesichts der nach der Rechtsordnung des EU-Mitgliedstaates bestehenden Garantien bei der Ausübung ihrer der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handele. Diese Unabhängigkeit verlange, dass es Rechts- und Organisationsvorschriften gibt, die gewährleisten, dass die den Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde nicht der Gefahr ausgesetzt ist, einer Einzelweisung seitens der Exekutive, insbesondere des Justizministers, unterworfen zu werden (EuGH aaO., Rn. 52). Für die Republik Litauen hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass sich aus vorliegenden schriftlichen Erklärungen der litauischen Regierung ergebe, dass in Litauen die Letztverantwortung für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls beim Generalstaatsanwalt liege, der auf Antrag des mit der Sache befassten Staatsanwalts tätig werde. Im Rahmen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfe der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls erfüllt sind und ob es insbesondere eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung über die Inhaftierung des Betroffenen gibt; diese Entscheidung muss nach litauischem Recht von einem Richter oder einem Ermittlungsrichter getroffen werden. Die litauische Regierung habe in ihren schriftlichen Erklärungen weiter ausgeführt, dass die litauischen Staatsanwälte bei der Ausübung ihres Amtes nach der Verfassung der Republik Litauen, insbesondere nach Art. 118 Abs. 3, und nach den Bestimmungen des „Lietuvos Respublikos prokuratūros įstatymas! (Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Republik Litauen) unabhängig seien. Der Generalstaatsanwalt sei in einer Weise unabhängig, die es ihm ermögliche, bei der Ausübung seines Amtes und insbesondere dann, wenn er über den Erlass eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung entscheide, ohne jeden äußeren Einfluss, namentlich der Exekutive, tätig zu werden. Dabei sei er verpflichtet, auch über die Wahrung der Rechte der Betroffenen zu wachen. In Anbetracht dessen sei der Generalstaatsanwalt der Republik Litauen als „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 einzustufen (EuGH aaO. Rn. 54 ff.).
2. Die Auslieferung des Verfolgten bzw. die Übergabe an die litauischen Justizbehörden zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des Achten Teils des IRG auch des Weiteren nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 1 IRG bei einer Strafandrohung des verletzten Tatbestandes von bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe ebenso gegeben wie die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatgeschehens, in Deutschland als Diebstahl nach §§ 242, 243, 244 Abs. 1 Nr. 3, 53 StGB. Verfolgungsverjährung tritt nach Art. 95 des litauischen Strafgesetzbuches frühestens 25 Jahre nach Begehung der Straftat ein.
Der Europäische Haftbefehl enthält überdies die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG vorausgesetzten Angaben, insbesondere die jeweils erforderlichen Angaben zur Identität des Verfolgten und dessen Staatsangehörigkeit (§ 83a Abs. 1 Nr. 1 IRG). Ihm ist ferner unter Angabe der Anschrift zu entnehmen, dass der Europäische Haftbefehl – wie oben ausgeführt – von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen (Az.: 14.3.-373/19) am 25. November 2019 ausgestellt worden ist (§ 83a Abs. 1 Nr. 2 IRG). Auch enthält der Europäische Haftbefehl in ausreichendem Maße die in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG geforderte Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen sein sollen, einschließlich der Tatzeiten und der Tatorte. Der Umfang des Tatvorwurfs und die konkretisierten Straftatbestände sind hinreichend deutlich bestimmt, auch geht klar hervor, dass der Verfolgte zur Strafverfolgung ausgeliefert werden soll.
3. Bei dem Verfolgten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Der Verfolgte hat im Verurteilungsfalle in Litauen mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen, was erfahrungsgemäß einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Auch verfügt der Verfolgte hierzulande über keine sozialen Bindungen, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 IRG bieten daher keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht bei der gegebenen Sachlage der Anordnung der Auslieferungshaft gegen den Verfolgten nicht entgegen.
Da sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt hat, wird über die Zulässigkeit der Auslieferung nach Litauen gesondert zu entscheiden sein. Es bleibt dem Verfolgten unbenommen, zur Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens sich mit dem vereinfachten Verfahren noch einverstanden zu erklären.