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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.02.2020 – 1 U 80/19

1 . Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0205.1U80.19.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2019 durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe§

I.

Der Senat hält die Berufung des Klägers einstimmig für ohne Aussicht auf Erfolg. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet. Da der Rechtssache als Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheint und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

II.

Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt und begehrt von der Beklagten, die unter der Homepage www. ... .de ein Ärztebewertungsportal betreibt, die Unterlassung der Veröffentlichung einer ihn betreffenden Bewertung.

Am 13. Oktober 2017 erschien auf dem seitens der Beklagten betriebenen Portal folgende Bewertung:

„Teure Oberkieferbrücke/Kronen hat keine 4 Jahre gehalten

Leider muss meine feste Oberkieferbrücke nach nicht einmal 4 Jahren raus. Undichte Krone,2 Zähne müssen gezogen werden (sind Wurzelkanal gefüllt mit Stift) Das bittere ist, dass es keine feste Oberkieferversorgung mehr gibt (außer vielen Implantaten)

Viel Geld, viel Privatleistungen, wenig Freude mit den neuen Zähnen und das als Angstpatient, traurig!

Diese Bewertung wird bestimmt wieder unfair kommentiert, armer Zahnarzt! Nicht empfehlenswert, den Tiefschlaf gibt es woanders auch.“

Ergänzend hierzu wurde der Kläger unter Vergabe verschiedener Einzelnoten mit einer Gesamtnote von 4,6 beurteilt.

Am 18. Oktober 2017 reichte der Kläger bei der Beklagten eine Beschwerde ein, in der er darauf hinwies, dass ihm ein solcher Fall nicht bekannt sei, und um Offenlegung der Kontaktdaten der bewertenden Person bat. Die Beklagte entfernte den Eintrag zunächst und leitete die Meldung an den Verfasser des Textes weiter, der sich mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 zu der Frage eines Behandlungskontakts äußerte und eine von der klägerischen Praxis erstellte Rechnung übersandte. Der Verfasser führte aus, dass in der klägerischen Praxis zunächst eine Versorgung mittels fester Oberkieferbrücke einschließlich Wurzelkanalfüllungen im Jahr 2013 erfolgt sei, an die sich wegen wiederkehrender Schmerzen weitere Behandlungen angeschlossen hätten, bis er aufgrund von im Verlaufe des Jahres 2017 auftretenden Schmerzen im Oberkiefer einen anderen Zahnarzt aufgesucht habe. Dieses Schreiben nebst der seitens des Verfassers vorgelegten Rechnung wurde dem Kläger unter Angabe eines Behandlungszeitpunkts im Zeitraum von März 2013 bis Juni 2017 unter Schwärzung verschiedener Einzeldaten zugeleitet. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht, woraufhin die Beklagte die streitgegenständliche Bewertung am 18. Januar 2018 erneut veröffentlichte.

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. März 2018 noch einmal aufgefordert hatte, die Patienteneigenschaft des Bewertenden auf Plausibilität zu prüfen und die Bewertung gegebenenfalls zu löschen, nahm die Beklagte auf die bereits eingeholte Stellungnahme des Verfassers Bezug und teilte mit, dass sie zu einer Löschung keine Veranlassung sehe.

In der Folge bat die Beklagte den Bewertenden um weitere Belege für die durchgeführte Behandlung, der daraufhin einen an den Kläger adressierten Kostenvoranschlag eines Dentalkeramikers aus April 2013 und ein Anschreiben des Klägers zu einem übersandten Heil- und Kostenplan aus Mai 2013 übersandte.

Der Kläger bestreitet einen der Bewertung zugrunde liegenden Behandlungskontakt.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte die ihr aufgrund des Hinweises des Klägers obliegenden Prüfpflichten erfüllt habe und daher ihre Haftung als mittelbare Störerin entfalle. Im Übrigen handele es sich bei der streitgegenständlichen Bewertung um eine zulässige Meinungsäußerung.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der sein Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz weiterverfolgt.

III.

Die Berufung wird keinen Erfolg haben können. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.

Da die Beklagte den streitgegenständlichen Beitrag nicht selbst verfasst hat, setzt ein ihr gegenüber bestehender Unterlassungsanspruch voraus, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Betreiberin des Ärztebewertungsportals, mithin als mittelbare Störerin, in Anspruch genommen werden kann. Eine Inanspruchnahme als unmittelbare Störerin würde voraussetzen, dass sich die Beklagte die streitgegenständliche Äußerung zu Eigen gemacht hätte. Eine insoweit erforderliche inhaltlich-redaktionelle Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 18) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte die Bewertung nach Abschluss der Überprüfung eines Behandlungskontakts wieder auf ihrem Portal veröffentlicht hat. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist dies weder mit einer Einflussnahme auf den Inhalt der Bewertung verbunden noch Ausdruck einer eigenen Stellungnahme. Die Löschung erfolgte lediglich vorübergehend für die Zeit der Abklärung der klägerseits vorgebrachten Beanstandungen.

Haftungsbegründend kann daher nur ein gefahrerhöhendes Verhalten der Beklagten sein, das hier nicht vorgelegen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Störerhaftung kann als Störer zwar grundsätzlich jeder auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 22; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 22; BGH, MDR 2004, 1369, 1370; GRUR 2001, 1038, 1039; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 21).

Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 23; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 24, jeweils mwN). Da sich eine behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne Weiteres feststellen lässt, da sie eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit erfordert, ist ein Provider allerdings erst dann gehalten, den gesamten Sachverhalt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des für den Beitrag Verantwortlichen zu ermitteln und zu bewerten, wenn er mit einer Beanstandung des Betroffenen konfrontiert ist, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26). Dabei hängt das Ausmaß des vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite (BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, so dass dem Werturteil jegliche Tatsachengrundlage fehle (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 24).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur bei der Vergabe einzelner Noten (vgl. hierzu BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 34; BGH, NJW 2009, 2888 Rn. 31; OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018, Az.: 26 U 4/18, juris Rn. 34), sondern auch bei dem streitgegenständlichen Text insgesamt um eine Meinungsäußerung.

Für die Abgrenzung einer Meinungsäußerung von einer Tatsachenbehauptung ist zunächst der Aussagegehalt der Äußerung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittenen Äußerungen stehen, und die Begleitumstände, unter denen sie fallen, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Es ist darauf abzustellen, wie eine Äußerung unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 11; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

Während bei Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, ist für Tatsachenbehauptungen die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 13; BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316). Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599). Bei Mischtatbeständen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Elemente der Meinungsäußerung oder des Werturteils enthalten, ist ein Herausgreifen einzelner Elemente nicht zulässig. Für die vorzunehmende Abgrenzung ist entscheidend, ob der Tatsachengehalt so substanzarm ist, dass die Äußerung insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist, oder ob die Äußerung überwiegend durch den Bericht tatsächlicher Vorgänge ihre Prägung erfährt und beim Adressaten als Darstellung in die Wertung eingekleideter Vorgänge, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, verstanden wird (Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 824 Rn. 4). In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung geschützt, und zwar insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufheben oder verfälschen würde (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016, Az.: 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Die Wahrheit oder Unwahrheit des Tatsachenkerns ist dann im Rahmen der Abwägung der schutzwürdigen Belange der streitenden Parteien zu berücksichtigen (Palandt/Sprau, a.a.O.).

Bei der streitgegenständlichen Bewertung steht die Kundgabe eines keinem Wahrheitsbeweis zugänglichen Werturteils im Vordergrund, auch wenn einzelne Bekundungen einen tatsächlichen – grundsätzlich einem Wahrheitsbeweis zugänglichen – Kern aufweisen, da bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit der Vorrang eingeräumt wird. Die Äußerungen, dass der Bewertende als Angstpatient seiner Auffassung nach zu viel Geld für private Zahnersatzleistungen bezahlt habe, die nach nur wenigen Jahren ersetzt werden mussten, geben der Bewertung – dies wird auch durch die gewählte Überschrift deutlich – ihr Gepräge, während die tatsächlichen Elemente, nämlich der Umstand, dass die im Oberkiefer eingesetzte Brücke wegen einer undichten Krone entfernt und dabei zwei Zähne gezogen werden mussten, lediglich der Erläuterung dieses Werturteils dienen. Ihre Trennung von der für die Aussage maßgeblichen Wertung des Verfassers würde den Sinn der im Gesamtkontext zu würdigenden Äußerung verfälschen, da diese letztlich nur durch die Bezugnahme auf einen konkreten Behandlungsverlauf nachvollziehbar wird.

Da der Kläger einen Behandlungskontakt bestritten hat, hat er den dieser Wertung zugrunde liegenden tatsächlichen Teil der Äußerung schlüssig angegriffen, so dass diese Frage durch die Beklagte unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu überprüfen war. In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 27). Zu welchen konkreten Überprüfungsmaßnahmen der Hostprovider dabei verpflichtet ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden – Nutzers (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 38; BGH, NJW 2012, 148 Rn. 26). Da das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 40), darf der von der Beklagten zu erbringende Prüfungsaufwand dessen Betrieb weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb eines solchen Bewertungsportals im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen mit sich bringt. Der Portalbetreiber muss deshalb von Anfang an mit entsprechenden Beanstandungen rechnen, zumal die anonyme Bewertung es dem betroffenen Arzt regelmäßig erheblich erschwert, unmittelbar gegen den Portalnutzer vorzugehen. Der Portalbetreiber muss daher ernsthaft versuchen, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären und sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 40, 42). Im Einzelnen muss er dem Bewertenden die Beanstandung des betroffenen Arztes übersenden und ihn zu einer Stellungnahme anhalten. Ferner hat er ihn aufzufordern, den angeblichen Behandlungskontakt genau zu beschreiben und entsprechende Unterlagen, etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten, Eintragungen in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend zu übermitteln. Sodann muss der Portalbetreiber jedenfalls die Informationen und Unterlagen an den betroffenen Arzt weiterleiten, zu deren Weiterleitung er ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage ist. Hierzu gehört auch ein Behandlungszeitraum, den der Portalbetreiber allerdings mit einem größeren Zeitfenster angeben kann, wenn anderenfalls zu befürchten ist, dass der Arzt den Bewertenden aufgrund des mitgeteilten Behandlungszeitraums identifizieren kann (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 43).

Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16). Die Beklagte trifft insoweit lediglich eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kläger regelmäßig keine nähere Darlegung möglich ist und er auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat. Die sekundäre Darlegungslast umfasst daher diejenigen für einen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die der Beklagten ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 46 f.), und beinhaltet auch die Pflicht, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Eine solche Recherchepflicht ist zumutbar, da der Portalbetreiber aufgrund seiner materiellen Prüfpflicht ohnehin gehalten ist, vom Bewertenden zusätzliche Angaben und Belege zum angeblichen Behandlungskontakt zu fordern (BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 48). Eine Umkehr der Beweislast kommt insoweit allerdings nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 32; OLG Dresden, a.a.O.).

Da der Verfasser der Bewertung der Beklagten ersichtlich keine Einwilligung zur Weitergabe aller seiner Angaben erteilt hat, hat deren Darlegung unter vollständigem Verzicht auf personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO zu erfolgen. Personenbezogene Daten sind danach alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Dies umfasst nicht nur die E-Mail-Adresse, unter der die streitgegenständliche Bewertung abgegeben wurde, sondern der Portalbetreiber hat es auch zu vermeiden, einen Nutzer anhand der Antwort, die auf seine Nachfrage gegeben wurde, für den bewerteten Arzt erkennbar zu machen (LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 65).

Im vorliegenden Fall hat der Verfasser – wie sich auch aus seiner Bewertung ergibt – private zahnärztliche Leistungen in Anspruch genommen und war daher in der Lage, zeitlich mit den Angaben in seiner Bewertung in Einklang stehende Unterlagen, nämlich eine Rechnung und ein Anschreiben des Klägers zu einem Heil- und Kostenplan sowie einen an den Kläger adressierten Kostenvoranschlag eines Dentalkeramikers, der sich unter anderem auf das Gießen eines Brückengliedes für eine Keramik- oder Polymer-Glasvollverblendung bezieht, vorzulegen. Diese Unterlagen lassen den Schluss eines tatsächlichen Behandlungskontakts zu. Den Verfasser der Bewertung durch weitergehende Informationen ohne Weiteres identifizierbar zu machen, ist der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungslast aus den zuvor dargestellten Gründen untersagt.

Der Kläger hingegen kann sich hinsichtlich seiner primären Darlegungslast nicht darauf beschränken, eine Behandlung des Verfassers pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den ersichtlich in seiner Praxis verfassten und im Falle des Anschreibens aus Mai 2013 auch von ihm unterzeichneten Schreiben in Abrede zu stellen. Der Kläger hat sich weder mit der Schilderung des Behandlungsverlaufs noch mit den vorliegenden Unterlagen substantiiert auseinandergesetzt, obwohl diese es ihm ohne Weiteres ermöglicht hätten, seine Patientenunterlagen in dem hier maßgeblichen Zeitraum auf diesen konkreten Vorfall hin zu durchsuchen und einen konkreten abweichenden Verlauf zu behaupten (vgl. LG München II, Urteil vom 18. April 2018, Az.: 10 O 3560/17).

Da der Kläger einen fehlenden Behandlungskontakt nicht hinreichend dargetan hat, kommt es darauf an, ob die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit rechtswidrig sind. Dazu sind die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Gleiches gilt für Formalbeleidigungen und Anprangerungen. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik allerdings eng auszulegen. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen bzw. gleichsam an den Pranger stellen soll (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 18).

Die hier verwendeten Formulierungen und auch die vergebenen Noten lassen keinen Schluss auf eine jenseits einer Auseinandersetzung in der Sache beabsichtigte Diffamierung des Klägers zu. Sie sind weder besonders scharf oder beleidigend gewählt, auch wenn sie aufgrund der negativen Bewertung einen herabsetzenden Charakter aufweisen. Dass der Kläger im Wettbewerb mit anderen Ärzten steht und durch die Negativbewertung berufliche Nachteile erleiden kann, begründet keinen ausreichenden Grund für ein schutzwürdiges Interesse, das stärker als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wiegt. Auch Ärzte unterliegen Marktmechanismen, zu denen die Bewertungsmöglichkeiten in öffentlichen Quellen wie dem streitgegenständlichen Bewertungsportal gehören. Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des sich Äußernden umfasst, die Modalitäten seiner Äußerung und damit das Verbreitungsmedium zu bestimmen, muss es auch ein Arzt grundsätzlich hinnehmen, wenn er in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet wird (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 38; LG München I, Urteil vom 3. März 2017, Az.: 25 O 1870/15, juris Rn. 79). Die Äußerungen beziehen sich zudem ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers und lassen seine Privatsphäre unberührt. Darüber hinaus ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es dem Kläger freisteht, sich auf dem Portal zu der Bewertung zu äußern und den Lesern so seine Sicht der Dinge aufzuzeigen. Von dieser ihm eröffneten Kommentarfunktion hat der Kläger im vorliegenden Fall auch Gebrauch gemacht, wenngleich er lediglich auf die Einleitung rechtlicher Schritte hingewiesen und auf eine abweichende Sachdarstellung verzichtet hat.

IV.

Aus den vorstehenden Gründen wird die Berufung des Klägers zurückzuweisen sein, weshalb der Senat zur Vermeidung weiterer Kosten deren Zurücknahme zu erwägen gibt.