Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 12.02.2020 – 1 Ws Vollz 7/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0212.1WS.VOLLZ7.20.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen, da in dem entschiedenen Einzelfall eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG) und auch die Verletzung elementarer Verfahrensprinzipien, insbesondere eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weder in zulässiger Form gerügt wurde noch sonst erkennbar ist.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da das Rechtsmittelvorbringen keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500,00 Euro.

Gründe§

Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht in zulässiger Weise ausgeführt (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Wird eine Verfahrensrüge erhoben, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Rechtsbeschwerdeschrift so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Begründung, ohne Bezugnahme auf Unterlagen feststellen kann, ob der Verfahrensfehler - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - zu bejahen ist (vgl. Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, StVollzG 12. Auflage, § 118 Rn. 104 m. weit. Nachw.).

Auch muss der Beschwerdeführer darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfG NStZ 2004, 215; KG, Beschluss vom 09. Juli 2003 - 5 Ws 368/03 Vollz -).

Diesen Voraussetzungen genügt die erhobene Rüge nicht. Denn der Beschwerdeführer teilt den Inhalt seines Schriftsatzes vom 26. November 2019 nicht mit, dessen Ausführungen die Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt haben soll. Die Bezugnahme auf eine Anlage reicht dazu nicht aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 5 Ws 412/04 Vollz -).

Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs damit, die Strafvollstreckungskammer habe „die im Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufgezeigten Fehler bei der Ausübung des Ermessens nicht zur Kenntnis genommen“, ohne diese behaupteten Fehler mit Tatsachen zu untermauern. Soweit pauschal behauptet wird, „die vom Grundgesetz bestimmten Grenzen (Artikel 1,2,3,4,5 und 18 Grundgesetz)“ seien außer Acht gelassen worden, ist dieser Vortrag unzureichend.

Die Sachrüge zeigt keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende Erforderlichkeit der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.