Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.02.2020 – (2 B) 53 Ss-OWi 755/19 (299/19)
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0213.2B53SS.OWI755.19.00
Tenor§
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 7. Juni 2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zurückverwiesen.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt … vom 9. Oktober 2018 mit Urteil vom 7. Juni 2019 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung ist aufgeführt, die Betroffene sei in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen und auch nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden gewesen.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. Juni 2019, eingegangen am selben Tag, hatte die Betroffene ihre Entbindung von der Pflicht zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung beantragt. Zugleich hat sie ihre Fahrereigenschaft eingeräumt, sich zur Sache eingelassen und mitteilen lassen, sie werde sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern. Diesen Antrag hat das Amtsgericht nicht beschieden.
Gegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 14. Juni 2019 Rechtsbeschwerde eiongelegt und diese mit weiterem Schriftsatz ihres Verteidigers vom 12. Juli 2019, eingegangen am 16. Juli 2019, begründet. Sie rügt die Verletzung formellen Rechts und beanstandet, die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mit der Verfahrensrüge zulässig und begründet. Das Amtsgericht hätte den Einspruch der Betroffenen nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.
Wird der rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gestellte Antrag eines Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beschieden, ist sein Ausbleiben stets als entschuldigt anzusehen (vgl. KK-OWiG/Senge, 5. Aufl., § 74 Rn.33 m.w.N.).
So liegt es hier.
Die Betroffene hat ihren Entbindungsantrag mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 6. Juni 2019 gestellt. Dieser ist bei dem Amtsgericht am selben Tag am frühen Nachmittag eingegangen. Er enthielt den deutlichen Hinweis auf den Termin zur Hauptverhandlung am folgenden Tag um 11.00 Uhr. Er hätte demnach ohne weiteres am Vormittag des 7. Juni 2019 zumindest auf der zuständigen Geschäftsstelle eingehen können und müssen (vgl. dazu KG, Beschluss vom 27. August 2018, Az.: 3 Ws (B) 194/18, zitiert nach juris; OLG Bamberg NZV 2011, 409). Darauf, dass der Schriftsatz dem zuständigen Richter tatsächlich vor Erlass des Urteils nicht vorlag, kommt es nicht an (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, NStZ-RR 1997, 275; KG a.a.O; OLG Naumburg, Beschluss vom 25. August 2015, Az.: 2 Ws 163/15, OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Mai 2017, Az.: 3 Ss OWi 654/17, beide zitiert nach juris).
Daran ändert deshalb auch der Umstand nichts, dass der Tatrichter sich vor Erlass des Urteils bei der Geschäftsstelle erkundigt hat, ob telefonisch Entschuldigungsgründe mitgeteilt worden seien.
Dabei kann hier offenbleiben, ob die Zulässigkeit der Verfahrensbeanstandung die Mitteilung voraussetzt, der Verteidiger habe die Betroffene vor dem Termin der Hauptverhandlung über den Entbindungsantrag informiert und sie darauf hingewiesen, dass sie nicht zu erscheinen brauche (vgl. dazu KK-OwiG/Senge a.a.O.). Das Beschwerdevorbringen lässt bei lebensnaher Betrachtungsweise den Schluss zu, dass dies zugleich schlüssig erklärt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Mai 2011, Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 88/11 (56/11)).