Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2020 – 11 W 28/18

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0217.11W28.18.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 333/17 - vom 02.08.2018 insoweit aufgehoben und an das Landgericht Frankfurt (Oder) zur Neubescheidung zurückverwiesen, als darin der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 1. wegen einer Aufrechnung in Höhe von 2.486,48 € zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. zurückgewiesen.

Gründe§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Form- und Fristerfordernisse wurden gewahrt, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Das Rechtsmittel hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

1. Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die vom Landgericht tenorierte Zahlungsanordnung richtet, die Beklagte zu 1. habe aus dem in Wertpapieren angelegten Vermögen insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € für ihre Prozesskosten einzusetzen, ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei das gesamte Vermögen, soweit es vom Antragsteller in zumutbarerweise zur Bestreitung der Prozesskosten im Wege der Veräußerung oder Beleihung oder auf sonstige Weise in flüssige Mittel umgesetzt werden kann (vgl. Wache, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 115 Rn. 56). Nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts verfügt die Beklagte zu 1. gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. über ein in Wertpapieren angelegtes Vermögen in Höhe von insgesamt 12.470,79 €, wovon ihr die Hälfte gehört. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass es der Beklagten zu 1. zumutbar ist, hiervon einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € auf die Prozesskosten als einzusetzendes Vermögen aufzulösen und zur Begleichung von Prozesskosten aufzuwenden. Soweit die Beklagte zu 1. vorgetragen hat, dass es sich hierbei um zweckgebundenes Vermögen handele, weil hiermit Baukosten für eine Haussanierung finanziert werden sollen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert geblieben, worauf das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hingewiesen hat.

2. Soweit das Landgericht allerdings in der angefochtenen Entscheidung die Prozesskostenhilfe in Höhe von 2.486,48 € versagt hat, weil in dieser Höhe eine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht bestehe, war die Entscheidung aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Weder aus der angefochtenen Entscheidung, noch aus der Nichtabhilfeentscheidung wird ersichtlich, wie das Landgericht dazu gelangt ist, diesen Betrag in Abzug zu bringen. Dem Beschwerdegericht vorgelegten Aktendoppel kann nicht entnommen werden, dass und worauf hier eine Aufrechnung durch die Beklagte zu 1. gestützt werden könnte. In der Klageerwiderung haben sich die Beklagten vielmehr auf einen Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB gestützt (vgl. Bl. 98, 99 d. A.). Etwas anderes kann auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht entnommen werden (Bl. 121, 122 des Aktendoppels).

Rechtlich nicht zutreffend ist zudem die vom Landgericht in der Nichtabhilfeentscheidung gegebene Begründung, dass die offensichtlich selbst aus der Sicht des Landgerichts zu korrigierende Entscheidung nur deshalb nicht erfolgt, weil diese eine zu geringe Differenz zum Betrag in der angegriffenen Entscheidung darstelle. Wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung nur zum Teil Aussicht auf Erfolg hat, so ist zwar nur in diesem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass das Gericht den Teil des Begehrens, für den die Bewilligung erfolgt, zahlenmäßig genau bestimmt (vgl. Reichling, in: BeckOK ZPO, 35. Edition, Stand 01.01.2020, § 114 Rn. 32). Es kommt dem Gericht hierbei nicht zu, Teile der an sich zu bewilligenden Prozesskostenhilfe für zu geringfügig zu erachten.

Insoweit macht das Beschwerdegericht davon Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und insoweit zu einer eigenen, neuen Sachentscheidung an das Prozessgericht zurückzuverweisen (vgl. Wache, a.a.O. § 127 Rn. 37).

Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da der Senat nach billigem Ermessen von deren Erhebung insgesamt absieht (vgl. Wache, a.a.O. § 127 Rn. 38).