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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.02.2020 – 2 U 98/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0218.2U98.18.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 435/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.881,20 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung eines Anschlussbeitrages für den Anschluss an das Abwassernetz.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der in Bestandskraft erwachsenen Festsetzung eines Abwasseranschlussbeitrages in Höhe von 5.881,20 Euro durch Bescheid vom 30.04.2015 keinen Schadensersatz aus dem als Landesrecht fortgeltenden § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB verlangen.

Die Klage ist bereits, worauf schon das Landgericht im angefochtenen Urteil abgestellt hat, unschlüssig. Da die Klagepartei für die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches und damit vorliegend auch für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eintritts der Festsetzungsverjährung und der daraus aus Sicht der Klägerin folgenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – III ZR 303/07 –, Rn. 10; Urteil vom 07.12.2000 – III ZR 84/00 –, Rn. 32, jeweils nach juris), hat sie die Tatsachen vorzutragen, die aus der von ihr für maßgebend erachteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 entscheidend werden. Dazu gehört Vortrag zur ersten Satzung einschließlich deren Inkrafttreten und zur Bescheidhistorie. Hieran fehlt es. Allein die nicht bestrittene Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit des Bescheides ohne Darlegung einer Tatsachengrundlage genügt nicht. Auch auf den Senatshinweis erfolgt kein konkreter Sachvortrag, sondern allein ein pauschaler Hinweis auf eine im Jahr 1997 geltende Satzung unter unvollständiger Vorlage eines Bescheides vom 18.12.1997, der später aufgehoben wurde. Da der Inhalt des Bescheides vom 18.12.1997 und dessen Aufhebung ebenfalls unklar bleiben, ist auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, inwieweit der nachfolgende hier streitgegenständliche Bescheid schon nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtswidrig sein soll.

Im Übrigen war der Beitragsbescheid vom 30.4.2015 nicht rechtswidrig. Insbesondere war im Zeitpunkt seines Erlasses noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Zur Begründung verweist der Senat auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019, Az.: III ZR 93/18, das sich eingehend mit allen auch von der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten verfassungs- und abgabenrechtlicher Art auseinandergesetzt hat. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in mehreren Entscheidungen angeschlossen (vgl. zuletzt Urteile vom 17. Dezember 2019, Az.: 2 U 66/17 und 2 U 33/18). Begründeter Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Der Senat sieht davon ab, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs an dieser Stelle lediglich zu wiederholen.

Danach gilt im Streitfall: Die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten ist erst mit Wirkung vom 01.01.2012 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die Beitragssatzung des Beklagten vom 21.10.2014, auf die sich der Beitragsbescheid vom 30.04.2015 maßgeblich stützt. Sämtliche vorangegangenen Satzungsversuche des Beklagten waren nach der überzeugenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. VG Potsdam, Urteile vom 3. Juli 2015 - VG 8 K 2334/12, Rnrn. 55 ff und VG 8 K 2819/13, Rnrn. 47 ff; Urteil vom 31. Juli 2019 - VG 8 K 2894/16 -, Rnr. 21, jeweils bei juris), der sich der Senat anschließt, im Hinblick auf Mängel der Verteilungsmaßstäbe unwirksam. Vor dem Inkrafttreten der Satzung vom 21.10.2014 konnte eine Beitragspflicht der Klägerin aus Rechtsgründen nicht entstanden sein. Festsetzungsverjährung hätte gemäß §§ 12 Abs. 3a, 19 Abs. 1 KAG Bbg frühestens mit Ablauf des 31.12.2015 eintreten können. Der Bescheid vom 30.04.2015 ist nach allem rechtzeitig erlassen worden.

Weitere Umstände, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides ergeben könnte, zeigt die Berufung nicht auf. Über die vom Bundesgerichtshof erörterten Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes hinaus sind im Streitfall keine Tatsachen vorgetragen, die die Geltendmachung des Herstellungsbeitrages ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen. Auch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht konkret nachvollziehbar dargetan, dass und ggf. in welcher Höhe in dem festgesetzten Beitrag nach § 18 KAG Bbg nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen enthalten sein könnten.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen seiner Entscheidung zugrunde, so dass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.