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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2020 – 13 UF 5/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0224.13UF5.20.00

Tenor§

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21.11.2019 (31 F 2/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung bis zum 30. April 2020 verpflichtet wird.

2. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

4. Der Antragstellerin wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltskanzlei T… O… Sitz in Th… bewilligt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten und Eltern ihrer am … .12.2006 und … .01.2016 geborenen Söhne. Bis zu ihrer Trennung am ...11.2018 lebte die Familie in der verfahrensgegenständlichen Ehewohnung, einem 170 qm großen, den Beteiligten je zur Hälfte gehörenden Haus, aus dem die Antragstellerin am ...12.2018 mit beiden Kindern auszog. Unmittelbar vorausgegangen war eine verbale und körperliche Auseinandersetzung der Ehegatten im Zusammenhang mit der Übergabe einer Chipkarte. Ihren deswegen beim Amtsgericht Senftenberg eingereichten Gewaltschutzantrag nahm die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum dortigen Aktenzeichen 31 F 1/19 am 18.01.2019 zurück. Seit dem Auszug wohnt die Antragstellerin mit den Kindern bei ihren Eltern im Nachbarort, während der Antragsgegner die Ehewohnung allein bewohnt. Die Spannungen der Kindeseltern haben sich seit dem Auszug für die beiden Kinder spürbar verschlimmert. Das ältere Kind verweigerte den Kontakt zum Vater bis zum November 2019 vollständig, mit dem jüngeren Kind pflegte der Vater durchgängig regelmäßigen Umgang, auf den sich die Kindeseltern mithilfe des Jugendamts im August 2019 zu einigen vermochten. Seit November 2019 pflegen beide Kinder regelmäßig Umgang mit Übernachtung im väterlichen Haushalt.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 hat die Antragstellerin erstinstanzlich die Zuweisung der Ehewohnung geltend gemacht mit der Begründung, im Haus ihrer Eltern unzumutbar beengt zu sein, insbesondere hätten die Kinder keine eigenen Zimmer, sondern schliefen mit ihr in einem Raum. Auf den Zuweisungsantrag, der aus nicht in der Sphäre der Antragstellerin liegenden Gründen erst im Juli 2019 an die Gegenseite zugegangen ist, hat der Antragsgegner entgegnet, aus der Ehewohnung nicht ausziehen zu können, da er keine anderen Räumlichkeiten zur Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kindern habe. Das Haus sei groß genug, um als getrenntes Ehepaar darin zu wohnen.

Im erstinstanzlichen Anhörungstermin am 13.11.2019 hat die Vertreterin des Jugendamts mitgeteilt, die Kindeseltern benötigten dringend Elternberatung, um die Umgangssituation für die Kinder weniger belastend gestalten zu können. Das größere Kind verweigere den Umgang mit dem Vater vermutlich aufgrund eines Loyalitätskonflikts. Beide Kinder seien in den Elternstreit stark involviert.

Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das Amtsgericht die Ehewohnung unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 15.02.2020 der Antragstellerin allein zugewiesen und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Bei Verbleib des Antragsgegners in der Wohnung sei das Wohl der Kinder beeinträchtigt. Den Kindern sei das gewohnte Wohnumfeld zu erhalten, und dem umgangsverweigernden Kind sei nicht zuzumuten, mit dem Vater unter einem Dach zu leben.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Zuweisung der Ehewohnung an sich, hilfsweise die Aufteilung der Räumlichkeiten auf sich und die Antragstellerin. Da er erst seit 23.11.2019 wieder regelmäßig Umgang mit dem größeren Kind pflege und beide Kinder sich in seinem Haushalt sichtlich wohl fühlten, sei es zur Umgangsaufrechterhaltung und - erweiterung unumgänglich, dass er in der Ehewohnung weiterhin wohne. Sein Auszug aus dem Haus könne zu einem Vertrauensverlust der beiden Söhne führen. Zur Umgangsdurchführung benötige er andernfalls eine Vierraumwohnung, die nicht leicht zu finden und auch nicht von ihm finanzierbar sei. Im Gegensatz dazu verfüge die Antragstellerin über hinreichend großen Wohnraum im Haus ihrer Eltern. Schließlich stehe auch einem gemeinsamen Wohnen in der Ehewohnung nichts entgegen. Ernstliche Spannungen bestünden zwischen ihm und der Antragstellerin nicht, und seit dem Vorfall vom Dezember 2018 habe es keine Auseinandersetzung mehr gegeben. Das Haus sei technisch räumlich gut trennbar.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.11.2019 aufzuheben,

dem Antragsgegner die Ehewohnung samt Grundstück für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zuzuweisen,

hilfsweise, dem Antragsgegner für die Dauer des Getrenntlebens die in der Ehewohnung vorhandenen Räumlichkeiten - Spitzboden bestehend aus einem kleinen Büro und einer Abstellkammer sowie Bad im Erdgeschoss - zur Alleinnutzung, sowie die Räume Keller, Heizraum, im Erdgeschoss Wohnküche, Flur, im ersten Obergeschoss den Flur zur Mitbenutzung zuzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde. Der Spannungen zwischen ihr und dem Antragsgegner wegen sei eine gemeinsame Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht möglich. Den Kindern sei nicht zuzumuten, wegen der Durchführung der Umgänge weiterhin in einem Provisorium zu wohnen.

Das Jugendamt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Auf den Antrag des Antragsgegners vom 27.12.2019 hat der Senat mit Beschluss vom 24.01.2020 die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses bis zur Hauptsacheentscheidung gem. § 64 Abs. 3 FamFG vorläufig ausgesetzt, um ein andernfalls zu befürchtendes mehrmaliges Ein- und Ausziehen der betroffenen Kinder aus der Ehewohnung zu verhindern.

II.

Der Senat entscheidet - wie durch Beschluss vom 24.01.2020 angekündigt - ohne erneute mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war, nachdem sich die Beteiligten ihre wechselseitigen Ansichten unverändert im zweiten Rechtszug umfänglich schriftsätzlich geäußert haben.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da gem. § 1361 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB das Wohl der betroffenen minderjährigen Kinder die Zuweisung der Ehewohnung an die die Kinder hauptsächlich betreuende Antragstellerin gebietet. Prüfungsmaßstab für das Vorliegen einer unbilligen Härte gem. 1361 b Abs. 1 BGB ist hier allein das Wohl der Kinder. Da die Beeinträchtigung des Kindeswohls von § 1361 b Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnt ist, haben die Belange betroffener Kinder grundsätzlich Vorrang bei der Billigkeitsabwägung (Brandenburg. OLG, Beschl.v. 08.07.2010, 9 WF 40/10, zitiert nach juris). Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der das Kind in erster Linie betreut (Hanseat. OLG, Beschl.v. 07.03.2019, 12 UF 11/19, zitiert nach juris).

Dem Wohl der beiden Kinder ist hier dadurch am besten gedient, dass sie möglichst viel Lebenszeit in der Ehewohnung verbringen. Deren Wirkung auf die durch den Trennungskonflikt belasteten Kinder hat sich überaus anschaulich darin gezeigt, dass der größere der beiden sehr positiv auf die Umgangswiederanbahnung innerhalb der Ehewohnung reagiert hat und nun wieder regelmäßig Umgang mit dem Vater pflegt, und insgesamt die Umgänge maßgeblich von dem Aufenthalt der Kinder im Elternhaus profitieren. Wegen dieser herausragenden Bedeutung der Ehewohnung für das Wohl der Kinder tritt der Streit darüber, ob die Antragstellerin im Haus ihrer Eltern mehr oder weniger beengt mit den Kindern lebt, zurück. Ebenso treten die finanziellen Erwägungen des Antragsgegners, deretwegen ihm die Anmietung einer Vierraumwohnung unzumutbar erscheint, gegenüber denen des Kindeswohls zurück. Denn etwaigen ungleichen wirtschaftlichen Verhältnissen kommt unter Berücksichtigung der Kindesbelange keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Brandenburg. OLG Beschl. v. 27.07.2010, 10 WF 99/10, zitiert nach juris).

Umgekehrt rechtfertigt die Kindeswohlförderlichkeit der Umgangsdurchführung in der Ehewohnung nicht deren Zuweisung an den Antragsgegner. Nachdem der Antragsgegner die Umgänge zu seinen Söhnen nunmehr über einen längeren Zeitraum hinweg innerhalb der Ehewohnung aufbauen und dadurch sein Verhältnis zu den Kindern stabilisieren konnte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass zur Umgangsaufrechterhaltung auf Dauer die Ehewohnung erforderlich sein könnte. Darüber hinaus verbringen die Kinder derzeit weniger Lebenszeit beim Umgang als in der Obhut der Antragstellerin, so dass sie durch die Wohnungszuweisung an letztere mehr profitieren als bei einer Zuweisung an den Antragsgegner.

Die hilfsweise beantragte Zuweisung einzelner Räume an den Antragsgegner allein und Zuweisung der Wohnküche, des Kellers und der Verkehrsflächen zur gemeinsamen Nutzung mit der Antragstellerin kommt ebenfalls aus Kindeswohlgründen nicht in Betracht. Denn das besondere Einvernehmen der Beteiligten, das für das beantragte beinahe ungetrennte Wohnen erforderlich ist, ist nicht ersichtlich. Die Aufteilung einer Wohnung im Verfahren gem. § 1361 b BGB kann nur ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn die Wohnverhältnisse so großzügig bemessen sind, dass mit einem Zusammentreffen der zerstrittenen Ehepartner entweder nicht zu rechnen ist oder wenn sich die Ehepartner wenigstens im Interesse der Kinder zu arrangieren bereit sind und ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme walten lassen (Brandenburg. OLG, Beschl.v. 10.06.2010, 9 UF 142/09, zitiert nach juris; Götz, Familienrecht, 6. Aufl. 2015 § 1361 BGB Rn. 30). Ausweislich der Mitteilung des Jugendamts vom 30.08.2019 verpflichteten sich die Kindeseltern zwar gegenseitig zum Wohlverhalten im Beisein der Kinder. Irgendwelche weiteren Anhaltspunkte für die Beendigung des Trennungskonflikts der Eltern dergestalt, dass diese ihr Zusammenleben unter einem Dach unter Nutzung derselben Wohnküche und Verkehrsflächen so gestalten können, dass die bereits durch den Konflikt beeinträchtigten Kinder nicht weiteren Schaden nehmen, bestehen nicht und sind vom Antragsgegner überdies auch nicht vorgetragen worden. Denn für das gemeinsame Benutzen von Wohnküche, Keller und Verkehrsflächen in einem Haus genügt nicht die Abwesenheit körperlicher Auseinandersetzungen, sondern es bedarf eines ganz besonders außergewöhnlichen Einvernehmens der getrenntlebenden Eltern.

Durch die Anordnung der Herausgabe- und Räumungspflicht bis zum 30.04.2020 sind die Bedürfnisse des Antragsgegners, sich erfolgreich neuen Wohnraum zu beschaffen, hinreichend berücksichtigt, zumal dieser bereits seit drei Monaten - seit der erstinstanzlichen Entscheidung - mit seinem Auszug rechnen muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Entscheidung über den Gebührenwert des Rechtsmittels auf §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1 FamGKG.

Die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG, 114 ff. ZPO.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.