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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.02.2020 – 2 AR 20/19

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0224.2AR20.19.00

Tenor§

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Krakow vom 18. Dezember 2019 (Az. III Kop 161/19) bezeichneten strafbaren Handlungen, die Gegenstand der Haftanordnung des Amtsgerichts Chrzanow vom 18. Juni 2019 (Az. II Kp 258/18) sind, ist zulässig.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe§

I.

Der Senat hat die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts in Chrzanow vom 30. Oktober 2014 (Az. II K 579/14) wegen Raubes, Körperverletzung und Diebstahls erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der noch zu verbüßenden Reststrafe von elf Monaten und acht Tagen der durch Urteil des Amtsgerichts in Chrzanow vom 25. Januar 2018 (Az. II K 1075/17) wegen Verleitung zur Prostitution, Zwangsprostitution, Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das polnische Betäubungsmittelgesetz verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch Beschluss vom 9. Dezember 2019 für zulässig erklärt. Der Verfolgte befindet sich seit dem 3. Januar 2020 aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 12. September 2019 in Auslieferungshaft, die derzeit in der Justizvollzugsanstalt … vollzogen wird.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen mit weiterem Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts in Krakow/Polen vom 18. Dezember 2019 (Az. III Kop 161/19), der auf der Haftanordnung des Amtsgerichts Chrzanow vom 18. Juni 2018 (Az. II Kp 258/18) beruht, um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen jeweils gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes, Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung (Art. 280 § 2, 189 § 1, 158 § 1 und Art. 282 i. V. m. Art. 280 § 2, Art. 11 § 2, Art. 64 § 1 des polnischen Strafgesetzbuches).

Dem Verfolgten wird insoweit Folgendes zur Last gelegt:

1. Am … . Mai 2018 soll er in C… gemeinsam mit unbekannt gebliebenen Mittätern dem Geschädigten M… M… unter anderem mit einem Rohr auf den Kopf geschlagen haben und ihm unter Androhung weiterer Schläge und Todesdrohungen 3.100 PLN sowie ein Mobiltelefon der Marke LG G4c im Wert von 200 PLN weggenommen haben.

2. Am selben Tag soll er gemäß einer Absprache mit weiteren Tätern die Geschädigten M… M… und A… Mi… gegen deren Willen von C… in das Gebiet der Stadt J… verbracht haben.

3. Dort soll er am selben Tag mit den anderen Mittätern entsprechend einem gemeinsamen Tatplan auf den Geschädigten M… M… eingeschlagen haben, wodurch dieser lebensgefährlich verletzt worden sein soll.

4. Ebenfalls am … . Mai 2018 soll der Verfolgte gemeinsam mit den anderen Mittätern in J… den Geschädigten M… M… mit einem Messer bedroht und ihn auf diese Weise zum Abschluss eines Kaufvertrages über dessen PKW …, amtliches Kennzeichen …, im Wert von 12.000 PLN und zur Übertragung des Eigentums an dem PKW gezwungen haben. Aus dem Innenraum des Fahrzeugs soll er Elektrowerkzeuge im Wert von 11.000 PLN entwendet haben, um diese für sich zu nutzen.

Der Verfolgte ist zu dem Europäischen Haftbefehl vom 18. Dezember 2019 und dem Auslieferungsersuchen am 22. Januar 2020 vor dem Amtsgericht Cottbus richterlich angehört worden. Er hat sich mit seiner Auslieferung nach Polen im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet antragsgemäß. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung liegen vor.

Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) am 2. August 2006 richtet sich die Auslieferung an die Republik Polen als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß § 1 Abs. 4, 78 IRG nach den §§ 80 ff. IRG, mit denen der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18. Juli 2002 S. I - RbEuHb) umgesetzt worden ist.

Die Auslieferung des Verfolgten zulässig.

Der übermittelte Europäische Haftbefehl entspricht den Voraussetzungen des § 83 a Abs. 1 IRG. Er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen und der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafen und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen sein soll, mit Angabe der Tatzeiten, Tatorte und Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend.

Umstände, die einer Zulässigkeit der Auslieferung im Sinne des § 81 IRG entgegenstehen könnten, liegen nicht vor.

Die dem Ersuchen zugrunde liegende Straftaten sind auch nach deutschem Recht nach deutschem Recht strafbar (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, §§ 239, 249, 250 Abs. 2, 253, 255 StGB)

Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, gegen die Auslieferung des Verfolgten keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen, unterliegt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG der Überprüfung durch den Senat. Sie ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden und wird auch die Einwendungen des Verfolgten nicht entkräftet.

Soweit der Verfolgte wegen seiner familiären Situation erneut Einwände gegen seine Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung der Strafen aus den im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Krakow vom 22. Mai 2019 (Az. II Kop 19/19) genannten Urteilen des Amtsgerichts in Chrzanow geltend macht, ergeben sich aus seinem Vorbringen keine neue Tatsachen und Umstände, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit rechtfertigen könnten (§ 33 Abs. 1, 2 IRG).

Der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG) besteht aus den Gründen des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 12. September 2019 fort. Angesichts der erheblichen Strafe, deren Verbüßung der Verfolgte zu erwarten hat, ist es trotz seiner familiären Bindungen überwiegend wahrscheinlich, dass er sich seiner Auslieferung nicht freiwillig stellen würde. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Bei der gegebenen Sachlage steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entgegen.