Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 26.02.2020 – 2 U 1/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0226.2U1.18.00

Tenor§

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.685,13 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.