Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.03.2020 – 1 Ws 168/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0302.1WS168.19.00

Tenor§

Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Beschwerdekammer vom 10. September 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.

Gründe§

I.

Mit ihrer an den Strafrichter des Amtsgerichts Rathenow gerichteten Anklageschrift vom 05. November 2018 wirft die Staatsanwaltschaft Potsdam der Angeklagten vor, sich am ... Juli 2018 in N…, Ortsteil L…, des Betruges im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Sie habe an dem genannten Tag acht Schlachttiere zum Preis von insgesamt 6.400,00 € von dem Zeugen J… K… gekauft und dabei bewusst wahrheitswidrig vorgegeben, zur Zahlung des Kaufpreises willens und in der Lage zu sein. Der Geschädigte habe die acht Tiere an die Angeklagte geliefert, den vereinbarten Kaufpreis aber nicht erhalten.

Am 21. Januar 2019 eröffnete das Amtsgericht Rathenow das Hauptverfahren und bestimmte Hauptverhandlungstermin auf den 12. Februar 2019. Zu diesem Termin erschien die Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Das Gericht erließ daraufhin gemäß § 230 Abs. 2 StPO Haftbefehl gegen sie, den es mit Beschluss vom 26. Februar 2019 außer Vollzug setzte.

Im Hauptverhandlungstermin vom 16. April 2019, der mit einer Aussetzung des Verfahrens schloss, war die Angeklagte anwesend. Zum neuerlichen Hauptverhandlungstermin vom 20. August 2019 erschien sie wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Hierauf reagierte das Gericht erneut mit dem Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO.

Gegen diesen Haftbefehl legte die Angeklagte über ihren Verteidiger Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, am ... August 2019 in T… einen Verkehrsunfall erlitten zu haben, infolgedessen sie sich am Terminstag, dem 20. August 2019, unvorhersehbar einer stationären Untersuchung habe unterziehen müssen. Zum Unfallhergang verwies die Angeklagte auf ein Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten an die gegnerische Unfallversicherung …, mit dem sie Ersatzansprüche wegen materieller Schäden geltend machte.

Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Potsdam als Beschwerdegericht vor. Dessen 1. große Strafkammer verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 10. September 2019 als unbegründet. Die Kammer führte aus, das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, das Ausbleiben der Angeklagten im Hauptverhandlungstermin vom 20. August 2019 genügend zu entschuldigen. So sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Angeklagte infolge des Unfalls vom ... August 2019 erst am 20. August 2019 einer stationären Untersuchung habe unterziehen müssen und daher nicht vor Gericht habe erscheinen können. Offen sei auch, warum sie sich nicht rechtzeitig und durch Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Bescheinigungen habe entschuldigen können. Aus dem von ihr vorgelegten Anwaltsschreiben an die … Versicherung ergebe sich nicht, dass sie bei dem Unfall verletzt worden sei.

Am 19. September 2019 wurde die Angeklagte in Vollziehung des gegen sie erlassenen Haftbefehls an ihrem Wohnsitz festgenommen und dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts G… vorgeführt, der ihr den Haftbefehl verkündete. Nach Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt B… wurde sie am 25. September 2019 in die Justizvollzugsanstalt L… überführt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 01. Oktober 2019, bei dem Amtsgericht Rathenow am 02. Oktober 2019 eingegangen, beantragte die Angeklagte die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Zur Begründung verwies sie auf fehlende Verhältnismäßigkeit der bereits seit zehn Tagen vollzogenen Haftanordnung – durch diese entstünden für ihre landwirtschaftlichen Betriebe unabwendbare Nachteile, insbesondere, weil ihr Ehemann infolge eines 2001 erlittenen Unfalls nicht in der Lage sei, den Hof mitsamt Tierbestand auch nur vorübergehend allein zu versorgen. Als milderes Mittel hätte ihre polizeiliche Vorführung zur Hauptverhandlung genügt.

Das Amtsgericht wertete den Antrag als weitere Beschwerde im Sinne des § 310 StPO gegen den Haftbefehl und leitete die Akten dem Landgericht Potsdam zu. Die 1. große Strafkammer half dem Rechtsmittel nicht ab und legte die Akten über die Staatsanwaltschaft dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.

Mit ihrer der Angeklagten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Am 17. Oktober 2019 trat das Amtsgericht Rathenow erneut in die Hauptverhandlung ein. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Angeklagte trotz Bestimmung eines Fortsetzungstermins aus der Haft entlassen.

Mit Urteil vom 10. Dezember 2019 erkannte das Amtsgericht Rathenow unter Einbeziehung zweier Geldstrafen des Amtsgerichts Güstrow (Strafbefehl vom 19. November 2018, 931 Cs 518/17: 120 Tagessätze zu je 30,00 € wegen Betruges, Strafbefehl vom 28. November 2018, 931 Cs 483/18: 40 Tagessätze zu je 15,00 € wegen Sachbeschädigung) wegen Betruges auf eine Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Angeklagte hat Berufung eingelegt.

II.

1. Die weitere Beschwerde der Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Rathenow vom 20. August 2019 ist durch dessen Erledigung vermittels Abschlusses der Hauptverhandlung durch das Urteil vom 10. Dezember 2019 gegenstandslos geworden (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89). Gleichwohl ist eine Sachentscheidung des Senats veranlasst. Die weitere Beschwerde der Angeklagten ist zulässig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Betroffenen das Recht, die Berechtigung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs auch dann noch gerichtlich klären zu lassen, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkte, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgebenden Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitationsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 –; BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303). Das gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06 –; Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15 –; jeweils zitiert nach Juris). Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden, vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 –; Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 Ws 35/19 – Rn. 5, Juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 – 1 Ws 33/01 –; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 2 Ws 39/03 –; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 3 Ws 61/06 –; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 – Ws 162/12 –; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Januar 2015 – 1 Ws 166/14 –; jeweils zitiert nach Juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verhaftung der Angeklagten gemäß § 230 Abs. 2 StPO zur Sicherung der Hauptverhandlung beinhaltet einen schwerwiegenden Eingriff in deren durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG geschütztes Freiheitsgrundrecht.

2. Die sonach zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Haftbefehl ist rechtmäßig.

a) Die Angeklagte ist dem Hauptverhandlungstermin vom 20. August 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben. Ihr nachträgliches Vorbringen, sie habe am ... August 2019 einen Verkehrsunfall erlitten, der am Terminstag eine stationäre Untersuchung erforderlich gemacht habe, hat sie nicht durch Vorlage einer bestätigenden ärztlichen Bescheinigung untersetzt. Stattdessen hat sie mit ihrer Beschwerdebegründung ein Anwaltsschreiben an die gegnerische Haftpflichtversicherung vorgelegt, mit dem sie Schadensersatz wegen materieller Schäden begehrt, eine Verletzung ihrer Person aber mit keinem Wort erwähnt. Eine Entschuldigung für ihr Fehlen in der Hauptverhandlung liegt darin nicht.

b) Erlass und Vollzug des Haftbefehls bis zur Hauptverhandlung am 17. Oktober 2019 erweisen sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als verhältnismäßig.

Zwar ist der Beschwerdebegründung zuzugeben, dass der Vorführungsbefehl gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten als weniger einschneidende Maßnahme gegenüber dem Haftbefehl Vorrang genießt. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung ausreicht (BVerfGE 32, 87; NJW 2007, 2318; KG VRS 129, 8; OLG Braunschweig NStZ-RR 2012, 385; OLG Düsseldorf NStZ 1990, 295; Meyer/Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 230, Rn. 19). Vorliegend war die Anordnung polizeilicher Vorführung nicht gleichermaßen zur Verfahrenssicherung geeignet wie diejenige der Ungehorsamshaft. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Angeklagte bereits zum Hauptverhandlungstermin vom 12. Februar 2019 nicht erschienen war und ihre Vorführung angesichts ihres in M… belegenen Wohnsitzes nicht kurzfristig realisiert werden konnte.

Schließlich ist das Amtsgericht mit dem Termin vom 17. Oktober 2019 hinreichend kurzfristig nach Inhaftierung der Angeklagten in die Hauptverhandlung eingetreten. Festen zeitlichen Beschränkungen unterliegt das Tatgericht im Fall des Erlasses eines Sicherungshaftbefehls nicht, stattdessen ist die Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist durchzuführen (BVerfGE 32, 87; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 89; KG NStZ-RR 1999, 75; OLG Oldenburg NJW 1972, 1585; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 230, Rn. 23). Das ist hier geschehen. Die Angeklagte ist am 19. September 2019 festgenommen und am 25. September 2019 von der Justizvollzugsanstalt B… in die Justizvollzugsanstalt L… überführt worden. Mit Verfügung vom 08. Oktober 2019 hat der Strafrichter unter Ladung dreier Zeugen Hauptverhandlungstermin auf den 17. Oktober 2019 bestimmt und – in der Erwartung deren Entlassung – die Vorführung der Angeklagten mit ihrer Habe veranlasst. Verzögerungen, die auf eine Unverhältnismäßigkeit schließen ließen, liegen darin nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.