Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.03.2020 – 1 Ws 18/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0302.1WS18.20.00
Tenor§
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe§
I.
Mit seiner Beschwerde vom 27. Januar 2020 wendet sich der Angeklagte gegen die Haftentscheidungen der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2019, 19. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 mit dem Antrag, den Haftbefehl des Amtsgerichts Prenzlau vom 30. September 2019 in der Neufassung des Haftbefehls des Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2019 aufzuheben, hilfsweise, gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Prenzlau vom 30. September 2019 seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Am 29. Oktober 2019 fasste die 3. große Strafkammer des Landgerichts Neuruppin den Haftbefehl neu. Ihm wird darin vorgeworfen, in der Zeit vom 01. November 2018 bis zum 23. Mai 2019 in T… durch sechs selbständige Handlungen jeweils als Person über 21 Jahren Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgegeben oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen zu haben und tateinheitlich dazu jeweils unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben zu haben sowie in drei Fällen (Fälle 1) bis 3)) tateinheitlich hierzu jeweils als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren bestimmt zu haben, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fördern. Wegen der konkreten Tatvorwürfe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Haftbefehl des Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2019 Bezug genommen. Das Landgericht hat den Haftbefehl auf die Haftgründe der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) StPO) und der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt.
Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 19. Dezember 2019, beschloss die Kammer Haftfortdauer wegen derselben Taten, strafbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 2 Nr. 1, 33 BtMG, § 53 StGB. Die vorläufige Würdigung der bisher erhobenen Beweise lasse die Dringlichkeit des gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdachts zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entfallen.
Am 10. Januar 2020 verurteilte das Landgericht Neuruppin den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Angeklagte hat Revision dagegen eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor.
Mit Beschluss ebenfalls vom 10. Januar 2020 erhielt das Landgericht den Haftbefehl vom 29. Oktober 2019 „aus den Gründen seines Erlasses und der heutigen Entscheidung“ aufrecht.
Gegen diese Entscheidung sowie diejenigen vom 29. Oktober 2019 und 19. Dezember 2019 richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 06. Februar 2020 nicht abgeholfen und die Übersendung eines Aktendoppels an das Brandenburgische Oberlandesgericht über die Staatsanwaltschaft verfügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2020, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. Februar 2020 Stellung genommen.
II.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Haftentscheidungen der Strafkammer vom 29. Oktober 2019 und 19. Dezember 2019 richtet, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. Diese Beschlüsse sind durch die neue Haftentscheidung der Kammer vom 10. Januar 2020 prozessual überholt. Das führt zur Erledigung der gegen sie erhobenen Beschwerde. In Haft-sachen ist zur Vermeidung divergierender Entscheidungen jeweils nur die zuletzt ergangene, den Bestand des Haftbefehls betreffende Entscheidung anfechtbar (OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2012 – 2 Ws 189/12 –, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juli 2008 – 1 Ws 64/08 –, Rn. 2, Juris; OLG Celle, Beschluss vom 08. Dezember 2016 – 1 Ws 599/16 –, Rn. 4, Juris; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, zu § 117, Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, zu § 117 Rn. 8 m. w. N.).
2. Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Januar 2020 ist nicht begründet.
a) Gegen den Angeklagten besteht der dringende Tatverdacht des Bestimmens eines Minderjährigen zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung, §§ 30a Abs. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 223 Abs. 1, 52, 53 StGB.
Bei einer Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer vorangegangenen Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auf die Frage beschränkt, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe Justiz 2003, 457 m. w. N.). Ist – wie hier – bereits eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung erfolgt, hat auch das Beschwerdegericht für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in erster Linie das Ergebnis der Beweisaufnahme heranzuziehen. Dazu kann es auf die Würdigung im Urteil zurückgreifen, wenn ein solches bereits vorliegt, oder auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in der Haftfortdauerentscheidung oder in der Nichtabhilfeentscheidung.
Bei seiner Prüfung hat das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung in der Regel eine bessere Erkenntnisgrundlage vermittelt als der Akteninhalt (std. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 06. Januar 2020 – 1 Ws 210/19 –; Beschluss vom 02. Dezember 2019 – 1 Ws 184/19 –; Beschluss vom 30. März 2016 – 1 Ws 34/16 –; Beschluss vom 10. April 2015 – 1 Ws 50/15 –; siehe auch OLG Karlsruhe StV 2001, 118; OLG Rostock, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 1 Ws 20/04; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 268b, Rn. 3 m. w. N.).
Das Beschwerdegericht kann nur dann in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht eingreifen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Inhalt der angefochtenen Entscheidung fehlerhaft oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar ist (BGH StV 2004, 143; StV 1991, 525; OLG Karlsruhe a. a. O.; KG StV 2001, 689; StV 1993, 252; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Rostock a. a. O.; Senatsbeschlüsse a. a. O.).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach den oben ausgeführten Grundsätzen sind Anhaltspunkte, die gegen die Aufrechterhaltung des Haftbefehls durch die Entscheidung des Landgerichts vom 10. Januar 2020 sprechen könnten, weder von der Beschwerde vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit nachvollziehbarer, tragfähiger Beweiswürdigung insbesondere der Aussage des Zeugen M… H… ist die Kammer zu der ihrem Urteil zugrunde liegenden Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe die Taten wie festgestellt begangen.
b) Gegen den Angeklagten besteht ein Haftgrund, § 112 StPO. Zwar ist mit Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht die Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO entfallen, weil eine weitere Tatsachenfeststellung im allein gegen das Urteil des Landgerichts statthaften Revisionsrechtszug nicht erfolgt (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., zu § 112, Rn. 35). Mit zutreffenden Erwägungen hat indessen die Strafkammer im Hinblick auf die Höhe der noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet, den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO bejaht.
Da das Maß der Fluchtgefahr maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, beschränkt sich die Prüfungskompetenz des Senats auf die Frage, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf nachvollziehbare Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung der Gesamtumstände beruht (OLG Karlsruhe StV 1997, 312; OLG Stuttgart Justiz 2003, 457).
Die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten gibt dem Beschwerdeführer, der bislang fünf Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, einen starken Anreiz, sich dem weiteren Strafverfahren und einer etwaigen Strafvollstreckung durch Flucht zu entziehen. Zwar vermag allein die Straferwartung die Fluchtgefahr nicht zu begründen. Sie ist jedoch Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass die Annahme, der Angeklagte werde ihm wahrscheinlich nachgeben und sich dem Strafverfahren entziehen, gerechtfertigt ist. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht kommt den Umständen zu, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Bei einer hohen Freiheitsstrafe wie im vorliegenden Fall beschränkt sich die Prüfung auf die Frage, ob Umstände vorhanden sind, welche die hierauf herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen können.
Soweit die Strafkammer solche Umstände als nicht gegeben erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdebegründung vorgebrachten engen Bindungen des Angeklagten zu seinen vier eigenen Kindern und den beiden Töchtern seiner Lebensgefährtin sind ebenso wie die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin nicht geeignet, dem durch die hohe Straferwartung bestehenden Fluchtanreiz wirksam zu begegnen. Die Beschwerde trägt nichts Hinreichendes vor, das auf eine derart feste Bindung des Angeklagten zu seinen Angehörigen schließen ließe, dass sie der Fluchtgefahr wirksam begegnen könnte. Stattdessen verliert sie sich in Ausführungen zu den Wirkungen der Haft auf die Kinder. Über einen Arbeitsplatz verfügt der Angeklagte, der bis zu seiner Inhaftierung von Arbeitslosengeld II gelebt hat, nicht. Hieraus folgende fehlende finanzielle Mittel hindern ein Entziehen von dem Strafverfahren durch „Untertauchen“ nicht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Flucht entgegenstünden, sind tragfähig weder vorgetragen – etwa durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen – noch sonst ersichtlich.
3. Die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls steht zu der Bedeutung der Sache und der erstinstanzlich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten nicht außer Verhältnis. Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeklagten mit dem Gebot einer effektiven Strafverfolgung überwiegt der Gesichtspunkt der Gewährleistung eines verfahrensmäßigen Abschlusses der Strafsache, weil dem Angeklagten schwerwiegende Straftaten zur Last gelegt werden, dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er würde sich im Fall seiner Freilassung dem weiteren Strafverfahren und einer möglichen Strafvollstreckung entziehen, und sich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft als verhältnismäßig erweist. Dies gilt umso mehr, als auch Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht zu verzeichnen sind.
4. Der Zweck der Untersuchungshaft kann aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr aus den vorgenannten Gründen nicht durch eine Haftverschonung gegen Auflagen erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des Verfahrens sind.