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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.03.2020 – 1 Ws 10/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0304.1WS10.20.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 3. Dezember 2019 hinsichtlich der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.

Gründe§

I.

Die 2. große Strafkammer – Jugendschutzkammer – des Landgerichts Potsdam verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2008 (22 KLs 13/08), wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25. Juni 2008 bis 2. Juli 2008 in vier Fällen sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen oder von diesen an sich vornehmen lassen.

Nach den Ausführungen der in der Hauptverhandlung hinzugezogenen Sachverständigen Diplom-Psychologin R… leidet der Verurteilte und Beschwerdeführer unter einer Pädophilie nach ICD 10: F65.4 und DSM-IV-TR (300.2). Es liege eine pädophile Hauptstörung vor, die im Zusammengehen mit den vorgefundenen histrionischen und schizotypen Merkmalen zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung führe. Sowohl die Pädophilie als auch die kombinierte Persönlichkeitsstörung nach ICD 10: F61.4 seien als andere seelische Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen. Es hätten sich danach deutliche Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Da überdies bei fehlender therapeutischer Behandlung bei dem damaligen Angeklagten eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe und er für die Allgemeinheit gefährlich sei, ordnete die Strafkammer neben der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nach Rechtskraft des Urteils wurde der Verurteilte am 7. Januar 2009 auf Grundlage des § 63 StGB im Maßregelvollzug … untergebracht.

Zum weiteren Unterbringungsverlauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 31. Januar 2019 (1 Ws 191/18) Bezug genommen.

Im gegenwärtigen Überprüfungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam den Untergebrachten am 19. Juli 2019 im Beisein seines Verteidigers sowie des Chefarztes des Fachklinikums I. P… sowie der Oberärzte Dr. D… und M… persönlich angehört. Ein externes Prognosegutachten lag nicht vor. Mit Beschluss vom 5. August 2019 wurde eine Stellungnahme des sachverständigen Zeugen Dr. M…B… zur schriftlichen Stellungnahme der Asklepius Klinik … eingeholt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Dezember 2019 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zugleich wurde die Einholung eines forensischen Prognosegutachtens angeordnet und der Sachverständige Dr. med. A…, Arzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse für die Erstellung des Gutachtens bestellt. Gegen diesen seinem Verteidiger am 11. Dezember 2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12. Dezember 2019, die am selben Tag beim Landgericht Potsdam eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

II.

Das gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte Rechtsmittel, das form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 311 Abs. 2 StPO), hat in der Sache vorläufig Erfolg.

Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor, denn die Strafvollstreckungskammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Im Zeitpunkt ihrer Entscheidung waren bereits zehn Jahre der Unterbringung des Beschwerdeführers vollzogen, so dass die Kammer eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose nur auf der Grundlage eines an den Prüfungsmaßstäben von § 67d Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 67d Absatz 3 Satz 1 StGB ausgerichteten externen Sachverständigengutachtens hätte begründen können. Nach diesen Vorschriften ist die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug nur dann nicht für erledigt zu erklären, wenn positiv festgestellt werden kann, dass die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Eine solche tragfähige Gefährlichkeitsprognose liegt indes nicht vor. Die Kammer geht in ihrer ohnehin knappen Begründung weiterhin von der Gefährlichkeit des Verurteilten für die sexuelle Integrität von Kindern, vor allem von kleinen Jungen, aus, ohne diese Erkenntnis auf ein externes Sachverständigen Gutachten zu stützen. Auch das zuletzt eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. … Br… vom ... Juni 2017 liegt über zwei Jahre zurück und kommt somit als Entscheidungsgrundlage nicht mehr in Betracht.

Das Gericht hat nunmehr zur weiteren Behandlung der Sache umgehend das bereits unter Ziffer 2 im Tenor des angefochtenen Beschlusses näher bezeichnete externe Gutachten einzuholen.

Wegen der damit erforderlichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und der anschließend gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörungen (§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 StPO) ist die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62 Aufl., § 309 Rn. 8).