Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.03.2020 – 1 U 80/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0305.1U80.19.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. September 2019 - 2 O 223/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 5. Februar 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 19. Februar 2020 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Aus den in dem vorbezeichneten Beschluss bereits dargestellten Gründen hat der im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage der streitgegenständlichen Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16) diesen Umstand nicht hinreichend dargetan, obwohl die lediglich sekundär darlegungsbelastete Beklagte die für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die ihr ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich und zumutbar waren (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 46 f.), dargelegt hat. Eine Umkehr der Beweislast findet in diesen Fällen nicht statt (Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 32; OLG Dresden, a.a.O.). Das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den in seiner Praxis verfassten und teilweise von ihm unterzeichneten Unterlagen sowie den hieraus ersichtlichen Informationen genügt daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Da es sich im Übrigen um von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen handelt, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.