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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.03.2020 – 1 AR 25/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0309.1AR25.19.00

Tenor§

Gegen den Verfolgten wird die Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Bezirksgerichts Szeged vom 1. März 2016 (10.B.2021/2015/18) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs Szeged vom 29. August 2017 (2 Bf. 1384/2016/11) wegen Einschleusens von Ausländern verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, von der noch drei Jahre und 23 Tage zu vollstrecken sind, gemäß § 29 Abs. 1 IRG für zulässig erklärt.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe§

I.

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Szeged 30. Juli 2019 (Az.: 3.Szv.760/2017) ersuchen die ungarischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an Ungarn wegen der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Szeged vom 1. März 2016 (10.B.2021/2015/18) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs Szeged vom 29. August 2017 (2 Bf. 1384/2016/11). Nach dem Inhalt des vorgenannten Europäischen Haftbefehls ist der Verfolgte rechtskräftig seit dem 29. August 2017 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden, weil er mit dem Ziel sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen (400,-- Euro pro Person) versuchte, insgesamt 14 illegale syrische Migranten mit einem Fahrzeug, P…, Kennzeichen: … (das Fahrzeug. wurde ihm von seinem unbekannten Auftraggeber zur Verfügung gestellt), von Ungarn nach Österreich zu schleusen. Allerdings sei er am 25. März 2015 auf der Straße Nr. … angehalten und von der Polizei kontrolliert worden.

Von der verhängten Freiheitsstrafe sind noch drei Jahre und 23 Tage zu vollstrecken.

Der Verfolgte wurde am ... September 2019 gegen XX:XX Uhr in K…, Ortsteil A… bei dem Versuch einen Transporter zu entwenden, festgestellt und sodann wegen der Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem vorläufig festgenommen.

Er befindet sich seitdem aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. September 2019 und des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2019 in der Justizvollzugsanstalt … . Zwischen dem 17. Oktober 2019 und dem 20. Februar 2020 wurde gegen den Verfolgten der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. Oktober 2019 (14 Gs 42/19; 18 Ds 232/19) vollstreckt.

In seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 17. Januar 2020 hat sich der Verfolgte mit seiner Auslieferung nach Ungarn im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Er hat angegeben, einen Teil der Strafe bereits verbüßt zu haben.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 24. Februar 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 27. Februar 2020, beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zur Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Szeged vom 1. März 2016 (10.B.2021/2015/18) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs Szeged vom 29. August 2017 (2 Bf. 1384/2016/11) gemäß § 29 Abs. 1 IRG für zulässig zu erklären und gegen den Verfolgten die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Dem Verfolgten wurde über seinen Beistand rechtliches Gehör gewährt.

II.

Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

1. Bezüglich des Vorliegens der Auslieferungsvoraussetzungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl vom 9. Oktober 2019 - 1 AR 25/19 -, welche unverändert fort gelten. Die gemäß § 29 Abs. 1 IRG veranlasste Prüfung ergibt, dass die Auslieferung des Verfolgten an Ungarn zulässig ist, §§ 3, 10, 81 ff. IRG.

a) Der von den ungarischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl des Landgerichts Szeged 30. Juli 2019 (Az.: 3.Szv.760/2017) enthält die nach § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 IRG vorgeschriebenen Angaben. Der Europäische Haftbefehl gibt insbesondere die Identität und Nationalität des Verfolgten an, enthält die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, die durch das rechtskräftige Urteil verhängte Sanktion und beschreibt die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, mit Angabe der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung des dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden rechtskräftigen Urteils findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt.

b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 3, 81 IRG liegen vor.

Die Auslieferungsfähigkeit ist nach den §§ 3, 81 Nr. 2 IRG ebenso gegeben, wie die beiderseitige Strafbarkeit des dem Ersuchen zugrundeliegenden Verfahrensgegenstandes.

c) Auch ein Zulässigkeitshinderns nach § 83 IRG liegt nicht vor.

Weder ist der Verfolgte wegen der Taten, die dem Ersuchen zugrunde liegen, bereits durch einen anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt, noch war der Verfolgte zur Tatzeit schuldunfähig nach § 19 StGB. Zudem ist der Verfolgte nicht in seiner Abwesenheit und nicht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

d) Die im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG gebotene Überprüfung der Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, Bewilligungshindernisse nicht geltend zu machen, führt zu deren Bestätigung. Bewilligungshindernisse im Sinne von § 83b IRG sind nicht ersichtlich.

aa) Nach hiesigen Erkenntnissen wird gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegt, im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzes weder ein strafrechtliches Verfahren geführt (§ 83 b Abs. 1 a IRG) noch ist die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens abgelehnt oder ein solches eingestellt worden (§ 83 b Abs. 1 b IRG). Es liegt auch kein Auslieferungsersuchen eines Drittstaates vor, dem Vorrang einzuräumen wäre (§ 83 b Abs. 1 c IRG). Anhaltspunkte dafür, dass nicht erwartet werden kann, dass Ungarn einem vergleichbaren bundesdeutschen Ersuchen entsprechen würde, liegen ebenfalls nicht vor (§ 83 b Abs. 1 d IRG).

bb) Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse gemäß § 83b Abs. 2 lit. b) IRG nicht geltend zu machen, wozu der Verfolgte am 17. Januar 2020 gemäß § 79 Abs. 2 S. 3 Halbsatz 2 IRG richterlich angehört worden ist, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Für die rechtliche Überprüfung der Entschließung der Bewilligungsbehörde gilt, dass dieser ein weites, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen hinsichtlich der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen eingeräumt

ist. Denn die Bewilligungsentscheidung stellt im Kern eine außenpolitische Entscheidung der Bundesregierung dar. Hierbei sind die subjektiven Belange des Verfolgten zwar angemessen zu berücksichtigen; es gibt im Falle einer zulässigen Auslieferung jedoch keinen Anspruch des Verfolgten auf Nichtauslieferung; grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015, (1) 53 AuslA 18/15 (6/15); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2015, (1) 53 AuslA 11/13 (6/13); Senatsbeschluss vom 28. August 2013, (1) 53 AuslA 31/13, 32/13 (17/13); Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2010, 1 AuslA 26/10; KG, Beschluss vom 10. Januar 2013, 4 AuslA 216/12; KG, Beschluss vom 28. August 2012, 4 AuslA 205/12; KG, Beschluss vom 23. März 2010, (4) AuslA 1252/09 (38/10); KG, Beschluss vom 30. November 2009, (4) AuslA 247/08 (78/08); KG NJW 2010, 3177; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 376, 377). Dabei muss die von der Bewilligungsbehörde gegebene Begründung der Vorabentscheidung dem Oberlandesgericht die gebotene Überprüfung ermöglichen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. November 2011, Ausl 194/11; OLG Karlsruhe a. a. O.), was vorliegend der Fall ist.

e) Die Zulässigkeit der Auslieferung und die fortbestehende Auslieferungshaft stehen zur Bedeutung der Sache und der in Ungarn noch zu vollstreckenden Strafe nicht außer Verhältnis. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte, war zunächst gemäß § 29 IRG das Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung durchzuführen und gemäß § 79 IRG von der zuständigen Stelle zu prüfen, ob Bewilligungshindernisse gemäß § 83b IRG geltend gemacht werden. Hieraus ergibt sich keine, der Auslieferung entgegenstehe Verfahrensverzögerung.

2. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 9. Oktober 2019 verwiesen werden. Von der noch zu vollstreckenden Strafe geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus, dem hinreichende fluchthemmende Aspekte nicht entgegenstehen. Über ausreichende soziale Bindungen oder Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben nicht. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte.

Bei der gegebenen Sachlage steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem weiteren Vollzug der Auslieferungshaft nicht entgegen.