Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.03.2020 – 1 AR 004/20 SAZ
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0310.1AR004.20SAZ.00
Tenor§
Zuständig ist das Amtsgericht Eisleben.
Gründe§
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12.12.2016 wurde für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Berufsbetreuer N… B… zum Betreuer bestellt.
Mit Schreiben vom 29.3.2019 gab die Betroffene dem Amtsgericht Schwedt/Oder zur Kenntnis, dass Sie sich nunmehr bei ihrer Tochter, der weiteren Beteiligten, aufhalte, von ihr betreut werde und daher um die Aufhebung der Betreuung bitte. Der Betreuer gab mit Schreiben vom 3.4.2019 ebenfalls den Umzug der Betroffenen zur weiteren Beteiligten bekannt und bat um die Beendigung der Betreuung unter Anregung der Abgabe des Verfahrens an das nunmehr zuständige Betreuungsgericht.
Mit Schreiben vom 10.4.2019 gab der Betreuer bekannt, dass die Betroffene dauerhaft in das im Rubrum genannte Seniorenheim verzogen sei.
Das Amtsgericht Schwedt/Oder gab unter dem 14.4.2019 der Betroffenen, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Eisleben. Durch Beschluss vom 30.4.2019 gab es das Verfahren an das Amtsgericht Eisleben ab.
Unter dem 10.7.2019 stellte der Betreuer beim Amtsgericht Schwedt/Oder einen Vergütungsantrag für die Zeit ab März bis Juni 2018.
Am 16.7.2019 versandte das Amtsgericht Schwedt/Oder die Akten an das Amtsgericht Eisleben. Das Amtsgericht Eisleben lehnte unter dem 29.7.2019 die Übernahme des Verfahrens im Hinblick auf den noch offenen Vergütungsantrag des Betreuers ab und sandte die Akten an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurück.
Mit Schreiben vom 29.7.2019 übersandte die weitere Beteiligte dem Amtsgericht Schwedt/Oder die Kopie einer Vorsorgevollmacht vom 18.6.2019 und bat um die Aufhebung der Betreuung.
Durch Beschluss vom 17.9.2019 setzt das Amtsgericht Schwedt/Oder eine Vergütung des Betreuers in Höhe von 413,60 € für die Zeit ab 13.3.2019 bis 12.6.2019 fest. Im Anschluss daran übersandte es die Akten erneut zur Übernahme an das Amtsgericht Eisleben, bei dem die Akten am 20.9.2019 eingingen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.9.2019 wurde beim Amtsgericht Schwedt/Oder für die Betroffene eine Beschwerde, hilfsweise eine Erinnerung, gegen den Beschluss vom 17.9.2019 eingelegt. Das Amtsgericht Schwedt/Oder leitete den Schriftsatz an das Amtsgericht Eisleben weiter.
Am 7.10.2019 lehnte das Amtsgericht Eisleben die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung, dass im Hinblick auf die vorgelegte Vorsorgevollmacht die Betreuung aufzuheben sei, erneut ab und sandte die Akten an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurück. Das Amtsgericht Schwedt/Oder versandte die Akten am 12.11.2019 nochmals an das Amtsgericht Eisleben mit der Bitte um Übernahme unter Hinweis darauf, dass die Betreuung durch die Vorsorgevollmacht nicht ohne weiteres beendet sei, sondern dazu Ermittlungen – insbesondere – zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen angezeigt seien. Das Amtsgericht Eisleben hielt an der Ablehnung der Übernahme des Verfahrens fest und reichte die Akten am 2.1.2020 an das Amtsgericht Schwedt/Oder zurück.
Unter dem 20.1.2020 hat das Amtsgericht Schwedt/Oder die Akten dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Auf die Vorlage des Verfahrens durch das Amtsgericht Schwedt/Oder ist die Zuständigkeit des Amtsgerichts Eisleben auszusprechen.
1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, da das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Schwedt/Oder zuerst mit der Sache befasst gewesen ist.
2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen vor. Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat das Betreuungsverfahren aus wichtigem Grund an das Amtsgericht Eisleben abgegeben, das sich zur Übernahme der Sache nicht bereit erklärt hat.
3. Zuständig ist das Amtsgericht Eisleben.
Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat das Betreuungsverfahren zu Recht an das Amtsgericht Eisleben abgegeben, da ein wichtiger Grund für die Abgabe gemäß §§ 4, 273 FamFG vorliegt. Die Betroffene hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereich des Amtsgerichts Eisleben verlegt, sodass die Aufgaben des Betreuers jetzt im Wesentlichen dort zu erfüllen sind.
Etwas anderes folgt weder aus der aktenkundig gewordenen Vorsorgevollmacht noch aus der Einlegung des Rechtsmittels vom 26.9.2019.
Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen (Senat, Beschluss vom 4.11.2019, 1 AR 49/19 (SA Z); Beschluss vom 14.3.2019, 1 AR 7/19 (SA Z); Beschluss vom 26.11.2018, 1 AR 22/18 (SA Z); Beschluss vom 29.5.2017, 1 AR 7/17 (SA Z); Beschluss vom 22.06.2016, 1 (Z) Sa 19/16; Beschluss vom 09.06.2016, 1 (Z) Sa 20/16; Beschluss vom 24.09.2015, 1 (Z) Sa 32/15; KG FGPrax 2012, 19; OLG München FGPrax 2008, 67; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 273, Rn. 13; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Auflage, § 273 FamFG, Rn. 20; MünchKomm./Schmidt-Recla, FamFG, 3. Auflage, § 273, Rn. 13). Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes, bezogen auf den konkreten Stand des Betreuungsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe (Senat a. a. O.; Beschluss vom 19. April 2013, 1 (Z) Sa 37/13; Keidel/Giers a. a. O.). Dem liegt zu Grunde, dass anstehende Entscheidungen in aller Regel leichter, schneller und zweckmäßiger von dem Gericht getroffen werden können, das mit dem Verfahren befasst und folglich vertraut ist (Senat a. a. O.; BayObLG FamRZ 1997, 439). Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen (Senat a. a. O.; 9.ZS, Beschluss vom 10.05.1999, 9 AR 8/99, zitiert nach juris; Münch.Komm./Schmidt-Recla a. a. O.). Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist (Senat a. a. O.; Jürgens/Kretz, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 273 FamFG, Rdnr. 9). Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt (Senat a. a. O.; OLG München FGPrax 2008, 67; OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 449).
Nach diesen Grundsätzen kann die Vorlage der Vorsorgevollmacht vom 18.6.2019 durch die weitere Beteiligte der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Eisleben nicht entgegengehalten werden. Das Amtsgericht Schwedt/Oder hat dazu zu Recht hervorgehoben, dass die Betreuung im Falle der Erteilung einer Vollmacht nicht ohne weiteres endet. Vielmehr ist im Anschluss an die Durchführung gebotener Ermittlungen und nach einer persönlichen Anhörung der Betroffenen durch das Betreuungsgericht ein Beschluss über die Aufhebung oder Fortführung der Betreuung zu fassen. Dem Amtsgericht Schwedt/Oder ist darin beizutreten, dass das von ihm zur Einrichtung der Betreuung eingeholte Gutachten des Sachverständigen I… vom 1.11.2016 Anlass zur näheren Prüfung des Vorliegens der für die Erteilung der Vorsorgevollmacht erforderlichen Geschäftsfähigkeit der Betroffenen gibt. Diese Prüfung sowie die Anhörung der Betroffenen können, nachdem die Betroffene ihren Aufenthalt dorthin verlegt hat, einfacher durch das Amtsgericht Eisleben durchgeführt werden. Im Blick darauf ist die Fortführung des Verfahrens, die durchaus auch zu einer Aufhebung der Betreuung wird führen können, durch das Amtsgericht Eisleben zweckmäßig und dem Wohl der Betroffenen entsprechend.
Die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 17.9.2019 hat demgegenüber hintanzustehen, da – auch im Blick auf die Entstehung weiterer Vergütungsansprüche des Betreuers – im Interesse der Betroffenen vorrangig über die Fortführung oder Aufhebung der Betreuung zu befinden ist. Zudem ist die Rechtsmittelschrift vom 26.9.2019 erst nach der Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Eisleben am 17.9.2019 eingegangen und kann der Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Eisleben daher nicht entgegengehalten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2015, 1 (Z) SA 15/15; OLG Köln FamRZ 2001, 1543).