Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.03.2020 – 2 U 17/19
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0310.2U17.19.00
Tenor§
1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 20.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 359/17, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird - unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 29.11.2018 - für beide Instanzen festgesetzt auf 2.598,50 €. Hiervon entfallen auf die Berufung 2.015,70 € und auf die Anschlussberufung 582,80 €.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwassergebühren und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungskosten.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Die Anschlussberufung der Beklagten ist als unselbständige Anschlussberufung zulässig, da sie vor Ablauf der Berufungserwiderungsfrist formgerecht eingelegt und begründet wurde, § 524 Abs. 2 ZPO. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, während auf die Anschlussberufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG bzw. § 1 Abs. 1 StHG Bbg.
1. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 13.01.2016 ist schon deshalb nicht begründet, weil die Klägerin die Beklagte wegen der Versäumung des Primärrechtsschutzes nicht in Anspruch nehmen kann. Gegen den Bescheid war der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Ein solcher wurde jedoch nicht eingelegt.
Die Auffassung der Klägerin, das Nichteinlegen des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid sei nicht vorwerfbar, weil der Adressat eines Verwaltungsaktes nicht klüger sein müsse als der Amtswalter, trifft vorliegend nicht zu.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Bescheid beigefügt. Die Klägerin war mithin über die Möglichkeit des Rechtsmittels informiert. Ferner liegt natürlich jeder Verwaltungsentscheidung inzident die Auffassung zugrunde, sie sei rechtmäßig. Würde dies aber allein ausreichen, um gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehende Bedenken des Adressaten zu zerstreuen, könnte er risikolos die Verwaltungsentscheidung hinnehmen und sich auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen beschränken. Dies widerspricht aber dem Sinn des § 2 Abs. 2 StHG bzw. 839 Abs. 3 BGB. Zudem entspricht es dem Leitbild von Art. 19 und 20 GG, die Kläger als „mündige“ Bürger zu behandeln, die es in der Hand haben, ihre (vermeintlichen) Rechte wahrzunehmen und hierzu erforderlichenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Staatshaftung nicht auf schuldhafte Pflichtverletzungen beschränkt ist. Gerade im Bereich des Abgabenrechts wäre sonst ein vernünftiger Ausgleich der Interessen nicht mehr gewährleistet. Zudem ist dem Bescheid und dem Begleitschreiben keine, ein besonderes Vertrauen begründende Belehrung, sondern allenfalls eine auf den Einzelfall bezogene Erläuterung der Entscheidungsgrundlage zu entnehmen.
Bezogen auf die konkreten Einwände der Klägerin lag in dem Bescheid zudem keine Verschleierung oder besondere Suggestion seiner Rechtmäßigkeit in Bezug auf den Umlagefaktor. Denn in dem Begleitschreiben der Beklagten erläutert sie nachvollziehbar und durch einfaches Lesen erkennbar die Ermittlung des Umlagebetrages und der Berechnungsgrundlagen für den Abwasserbeitrag. Hinzu tritt, dass die Klägerin bereits im Vorfeld des Bescheides mit Schreiben vom 12.10.2015 auf die Änderung des Umrechnungsfaktors hingewiesen wurde. Soweit sie darauf hinweist, der Verweis im Begleitschreiben auf „die Vereinbarung“ stünde der Erkennbarkeit entgegen, ist der Vortrag nach Vorgenanntem nicht nachvollziehbar.
Wenn die Klägerin weiter darauf abstellt, sie habe nicht erkennen können, nicht selbst Gebührenschuldner zu sein, handelt es sich gerade um eine Rechtsfrage, die sie sich entweder selbst beantworten und dazu ggf. Rechtsbeistand suchen muss oder die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu klären wäre. Im Übrigen muss sich die Klägerin fragen lassen, warum sie – soweit sie davon ausgeht, selbst in Anspruch genommen worden zu sein – nicht bereits Anlass für eine Überprüfung darin gesehen hat, dass in dem Begleitschreiben von der „mit Ihnen vereinbarten Sonderregelung“, die sie jedoch gerade nicht geschlossen hatte, und der Anrede mit „Sehr geehrter Herr W…“ die Rede ist.
Hat die Klägerin den Primärrechtsschutz versäumt, stehen ihr weder Ansprüche im Zusammenhang mit der späteren Geltendmachung von Rechten aus dem Bescheid, aber letztlich auch nicht im Zusammenhang mit der beantragten nachträglichen Abänderung zu. Denn auch diese beruht letztlich allein darauf, dass sie den Ausgangsbescheid hat bestandskräftig werden lassen.
Damit bestehen unabhängig vom Ausgang des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Bescheid vom 13.01.2016. Dies betrifft sowohl die Forderung des „überzahlten“ Betrages von 777,60 € (Antrag zu 1), als auch die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten (Antrag zu 3) und den Feststellungsantrag (Antrag zu 4), sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Rückzahlung des „überzahlten Betrages“ i.H.v. 777,60 € (Antrag zu 5).
2. Der Bescheid vom 13.01.2016 ist aus den gleichen Gründen, wie zum Bescheid vom 18.01.2017 näher auszuführen ist, aus den von der Klägerin dargelegten Gründen nicht rechtswidrig.
Gegen den Bescheid vom 18.01.2017 hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hatte unter dem Gesichtspunkt der Bereinigung des Widerspruchsverfahrens im gegenseitigen Einvernehmen im Ergebnis auch insoweit Erfolg, als die Beklagte der Gebührenrechnung den bisherigen Umrechnungsfaktor zugrunde gelegt und eine Neubescheidung vorgenommen hat. Daraus folgt jedoch noch nicht die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, die der Senat ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Behörde eigenständig prüfen kann.
Nicht gefolgt werden kann der Rechtsauffassung des Landgerichts, der Faktor sei einseitig von der Beklagten geändert worden. Auch die Auffassung der Klägerin, mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2010 sei der Umrechnungsfaktor festgeschrieben, begegnet Bedenken.
a)
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Umrechnungsfaktor für den Abgabenbescheid 2009 im Einvernehmen der Beteiligten auf der Basis von § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde D… vom 26.11.2008 festgelegt wurde. Hierbei handelte es sich jedoch allein um die Festlegung des Umlagemaßstabes und nicht um die Festschreibung des Umrechnungsfaktors auf 2,17 für die Zukunft.
Nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung ist die Beklagte berechtigt, die Wassermengen auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Zugleich unterliegt sie schon unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Verpflichtung, die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung umzulegen. Ein Verzicht auf Gebühren, der darin liegen würde, dass mangels Anpassung des Umrechnungsfaktors für die Zukunft kein angemessener Kostenausgleich erfolgt, wäre wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 – VII C 15.73 –, Rn. 19, juris). Dies war dem anwaltlich vertretenen Grundstückseigentümer bei Abschluss der Vereinbarung bekannt. Folgerichtig hat die Beklagte als Grundlage ihrer Schätzung die IST-Mengen des Jahres 2009 zugrunde gelegt und ist von dieser Bewertung trotz Bemühens des Grundstückseigentümers letztlich nicht entscheidend abgewichen. Aus dem Schreiben vom 07.01.2010, dem der Grundstückseigentümer im Ergebnis zugestimmt hat, ergibt sich deshalb allein eine Vereinbarung über die Berechnungsmethode auf der Grundlage der Selbstkosten für die Abfuhr und die Einspeisung in die Überleitung zur Kläranlage im Verhältnis zur in der Satzung festgelegten Abwassergebühr, nicht jedoch eine abschließende Regelung für die Zukunft mit sich ändernden Selbstkosten der Beklagten.
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte für die Jahre 2015 und 2016 den Umrechnungsfaktor zutreffend neu berechnet und die Berechnungsgrundlagen vorab mit Schreiben vom 12.10.2015 mitgeteilt. Es liegt mithin kein, die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründender Verfahrensfehler oder inhaltlicher Fehler vor. Dass die Berechnung des Umrechnungsfaktors fehlerhaft sei, behauptet die Klägerin zwar pauschal. Nachdem ihr vorgerichtlich bereits alle Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, ist diese Behauptung aber nicht substantiiert unterlegt und erfolgt erkennbar ins Blaue hinein. Das Bestreiten der ohnehin für die Rechtswidrigkeit der Bescheide darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin genügt nicht.
b)
Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sie fehlerhaft als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen, trägt ebenfalls nicht. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt, dass Gebührenschuldner der Abwassergebühr der Grundstückseigentümer war und ist. Wer allerdings Gebührenschuldner und wer lediglich Adressat eines Bescheides ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Adressat eines Verwaltungsakts zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Die Annahme der Nichtigkeit eines Abgabenbescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7/11 –, BVerwGE 143, 222-230, Rn. 11). Dieser Grundsatz, dem der Senat uneingeschränkt folgt, führt hier dazu, dass die Klägerin nicht davon ausgehen durfte, selbst Gebührenschuldnerin zu sein. Dabei mögen die Bescheide vom 13.01.2016 und 18.01.2017 aus sich heraus noch nicht die erforderliche Klarheit verschaffen. Denn dort wird lediglich das Grundstück unter Benennung des Grundstückseigentümers näher bezeichnet. Im Weiteren wird der Adressat des Bescheides zur Zahlung aufgefordert. Dem ging jedoch das Schreiben vom 12.10.2015 voraus, dass zwar ebenfalls an die Klägerin adressiert war, jedoch inhaltlich erkennbar Herrn W…, den Grundstückseigentümer, anspricht. Gleiches ergibt sich aus dem Schreiben vom 06.12.2016 und dem den Bescheiden beigefügten Anschreiben, die direkt Herrn W… ansprechen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist das Schreiben des Grundstückseigentümers vom 07.02.2010. Aus Ziffer 3 des Schreibens ergeben sich – wie auch aus der von der Klägerin unbestritten gebliebenen Praxis im Übrigen – unmittelbare Zahlungen der Klägerin auf die Bescheide, auch soweit diese an Herrn Weiss direkt adressiert waren. Zugleich zeigt der letzte Satz des Schreibens, dass die Umstellung der Adressierung an die Klägerin absprachegemäß erfolgt ist. In diesen Kontext ist ferner die Tatsache einzubeziehen, dass sich die Klägerin trotz anwaltlicher Beratung im Widerspruchsverfahren nicht auf die fehlerhafte Inanspruchnahme, sondern allein auf die fehlerhafte Gebührenberechnung gestützt hatte. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin durchaus erkannt hat, hier nicht als Gebührenschuldner in Anspruch genommen zu werden, sondern lediglich Adressatin der Gebührenbescheide zu sein.
Mangels rechtswidriger Bescheide kommt ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht in Betracht, so dass die Berufung zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91. Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Antrag zu 1:
777,60 €
Antrag zu 2:
1.439,60 €
Antrag zu 3:
281,30 €
Antrag zu 4:
100,00 €
Summe:
2.598,50 €
Das Landgericht hatte offenbar den Antrag zu 4. in der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt gelassen, so dass die Festsetzung entsprechend zu korrigieren ist.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.