Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.03.2020 – 2 U 3/18
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0316.2U3.18.00
Tenor§
1 Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 103/17, wird zurückgewiesen.
2 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3 Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.414,26 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.12.2017, Aktenzeichen 4 O 103/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird nach erneuter Beratung auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 18.02.2020 Bezug genommen. Die Klägerin hat keine Gegenerklärung abgegeben, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.