Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.03.2020 – 1 W 11/20
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0330.1W11.20.00
Tenor§
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Herausgabe von Handakten über eine Erbauseinandersetzung in Anspruch genommen, die der Beklagte als Rechtsanwalt geführt hatte. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 6. Juli 2018 antragsgemäß zu der begehrten Herausgabe verurteilt. Den gegen dieses Versäumnisurteil gerichteten Einspruch des Beklagten hat das Amtsgericht am 5. Oktober 2018 durch zweites Versäumnisurteil verworfen. Die gegen dieses Urteil durch den Beklagten eingelegte Berufung hat die Berufungskammer des Landgerichts Cottbus am 29. Juli 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Den Gegenstandwert für das Berufungsverfahren hat die Kammer auf bis zu 500,- € festgesetzt. Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Er ist der Auffassung, die Wertfestsetzung müsse sich nach dem wirtschaftlichen Interesse richten, das die klagende Partei an der Herausgabe der Handakten hat.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig. Der erkennende Senat folgt der inzwischen ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass gegen die Streitwertfestsetzung der Berufungsgerichte die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet ist (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12.03.2013 - 3 W 132/13 - MDR 2013, 742 = OLGR Mitte 28/2013 Anm. 2; vom 13.06.2013 - 3 W 310/13; vom 18.04.2012 - 2 W 183/12; vom 30.11.2012 - 2 W 636/12 - MDR 2013, 299 = NJW-Spezial 2013, 124 vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - OLGR 2008, 443; OLG Köln, Beschluss vom 09.09.2009 - 17 W 200/09, MDR 2009, 1408; OLG Celle, Beschlüsse vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270 ff.; vom 15.11.2005 - 11 W 87/05 - OLGR 2006, 191; vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2006 - 15 W 36/06 - OLGR Karlsruhe 2007, 686 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08 OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.08.2008 - 16 W 72/09, MDR 2009, 1355; OLG Rostock, Beschluss vom 14. August 2006, 3 W 78/06; Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 13. Auflage 2011, Rdnr. 228).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Berufungsgegenstand keinen 500,- € übersteigenden Wert hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung oder - wie hier - Herausgabe von Rechtsanwaltsakten nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erlangung der begehrten Informationen hat, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Unterlagen nicht herausgeben zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Herausgabe der Unterlagen und die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH NJW 1999, 3049; BGH Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris; BGH Beschluss vom 11. Juli 2012 - XIIZB354/11FamRZ 2012, 1555Rn.5 mwN; BGH vom 28. Oktober 2015 - XIIZB524/14FamRZ 2016, 116Rn.11;BGH Beschluss vom 13. Juli 2017 – I ZB 94/16 – juris). Diesen Wert hat das Berufungsgericht selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Der Kläger hat hier keine Tatsachen vorgetragen, nach denen sich die von der Berufungskammer vorgenommene Schätzung des Aufwandes zur Herausgabe der Handakten als falsch erweisen könnte.