Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0331.3U105.19.00
Tenor§
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.06.2019, Az. 12 O 75/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den in Zahlung genommenen PKW … aus §§ 365, 437 Ziffer 2, 434, 346 ff BGB.
1.
Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass, sofern der Ankauf eines Fahrzeugs von einem Fahrzeughändler mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft wird, dies in der Regel als sogenannte Ersetzungsbefugnis zu bewerten ist. Diese führt bei Mängeln des in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagens zu einer Anwendung des § 365 BGB; der Schuldner, also derjenige, der das Fahrzeug in Zahlung gibt, hat danach dem Gläubiger in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. Diese Gewährleistungsrechte beschränken sich dann auf eine Rückabwicklung der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens und berühren den Kaufvertrag über das andere Fahrzeug nicht.
2.
Die Klägerin war hier dennoch nicht zum Rücktritt vom Ankauf des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs berechtigt, weil dem ein konkludenter Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 04.12.2018, 9 U 160/16), die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt (BGH, NJW 1982, 1700), auch auf den hiesigen Sachverhalt anwendbar ist.
a)
Nach dieser Rechtsprechung ist dann, wenn beim Kauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gegeben wird, für den Gebrauchtwagen – auch ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag – von einem stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss auszugehen. Dies ergebe sich aus den beiderseitigen Interessen bei der Inzahlungnahme. Für den Neuwagenkäufer sei die Inzahlunggabe seines Gebrauchtwagens ein Finanzierungsbeitrag zum Erwerb des neuen Fahrzeugs, weil er nicht den gesamten Kaufpreis in bar aufbringen könne oder wolle. Der Neuwagenkäufer benötige daher schon beim Abschluss des Vertrages einen festen Preis, damit er wisse, wie sein altes Fahrzeug angerechnet werde; er würde den Vertrag nicht abschließen, wenn er nach Vertragsschluss komplizierte Verhandlungen wegen des Zustands seines Gebrauchtwagens befürchten müsste. Der Neuwagenhändler sei in derartigen Fällen bereit, bei der Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens gewisse Risiken einzugehen, um seinen Vertragspartner als Kunden für den Neuwagen zu gewinnen. Entscheidend für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses sei die Erwägung, dass der Neuwagenhändler es in der Hand habe, sich vor Vertragsschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens durch eine Besichtigung und/oder Untersuchung zu vergewissern und dass der Neuwagenhändler sich durch bestimmte Angaben des Kunden zur Beschaffenheit des Fahrzeugs im Vertrag absichern könne. Wenn der Neufahrzeughändler auf solche Gestaltungsmöglichkeiten verzichte, müsse der Vertragspartner davon ausgehen, dass er bei eventuellen Mängeln des Gebrauchtwagens nicht in Anspruch genommen werde (OLG Karlsruhe a.a.O).
b)
Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsprechung sich explizit nur auf die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens im Rahmen eines Neuwagenkaufs bezieht.
Das Landgericht hat aber zutreffend ausgeführt, dass diese Rechtsprechung auch hier anwendbar ist, da die Interessenlage vergleichbar ist. Der Anwendung auf den hiesigen Fall stehen auch keine gegenteiligen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte entgegen.
Auch in einem Fall wie diesem, in dem es um den Verkauf eines Gebrauchtwagens durch einen gewerblichen Fahrzeughändler geht, kommt es diesem ebenso wie bei dem Verkauf eines Neuwagens darauf an, seinen Vertragspartner als Kunden zu gewinnen und erklärt er sich bereit, dafür den Gebrauchtwagen des Kunden in Zahlung zu nehmen. Auf der anderen Seite kommt es dem Kunden ersichtlich darauf an, sein Gebrauchtfahrzeug zu einem festen Preis in Zahlung geben zu können, um sicher zu sein, welche Kosten insgesamt auf ihn zukommen und danach seine Kaufentscheidung auszurichten. Auch hatte die Klägerin es hier, wie auch in dem der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde liegenden Fall, als autorisierte … Fachhändlerin in der Hand, sich vor Vertragsschluss über den Zustand des Gebrauchtwagens zu vergewissern und sich durch die Aufnahme des Kilometerstandes in den Ankaufvertrag als Angabe zur Beschaffenheit des Fahrzeugs abzusichern. Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung hätte Vorrang gegenüber einem Gewährleitungsausschluss (vgl. BGH, NJW 2013, 173), wie etwa in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2012 (VIII ZR 117/12) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit getroffen wurde, die einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss entgegenstand. Dies hat die Klägerin hier aber nicht getan. Sie hat keine Prüfung des Fahrzeuges vorgenommen und keine Angaben zu dem Fahrzeug, das in Zahlung genommen werden soll, in den Kaufvertrag aufgenommen oder einen eigenen Vertrag über den Ankauf dieses Fahrzeugs mit entsprechenden Angaben abgeschlossen, sondern nur in den Kaufvertrag über das von ihr verkaufte Fahrzeug den Passus „GW-Inzahlungnahme: 10.000 €“ aufgenommen. Angesichts dessen konnte die Vertragspartnerin davon ausgehen, dass sie bei eventuellen Mängeln des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs nicht in Anspruch genommen werde.
c)
Soweit die Klägerin in ihrer Berufung darauf abstellt, dass den Gebrauchtwagenhändler keine generelle Verpflichtung treffe, das Fahrzeug vor dem Verkauf zu untersuchen, so trifft dies zwar zu (BGH, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14 –, juris). Die Frage, ob und in welchem Umfang ihn eine Untersuchungspflicht trifft, stellt sich aber in erster Linie dann, wenn einem Gebrauchtwagenhändler Arglist wegen eines Verstoßes gegen eine etwaige Untersuchungspflicht vorgeworfen wird und der Kaufvertrag deshalb wegen arglistiger Täuschung angefochten wird. Darum geht es hier aber nicht. Hier geht es um eine Abwägung der Interessen des Händlers und des Käufers und die im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigenden Untersuchungsmöglichkeiten eines Gebrauchtwagenhändlers. Diese führt zu einem - zu Lasten der Klägerin gehenden - Gewährleistungsausschluss, der der Klageforderung entgegensteht.