Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.04.2020 – 13 UFH 2/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Der Mutter wird auferlegt, den in ihrem Haushalt befindlichem Hund nicht mit einem der betroffenen Kinder unbeaufsichtigt in einem Raum zu lassen.

Der Antrag des Vaters auf einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird abgewiesen.

Gründe§

1. Der anschlussbeschwerdeführende Antragsteller erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die eingangs genannten Kinder.

Die Antragsbeteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ihres am … 2010 geborenen Sohnes, den sie derzeit in wöchentlichem Wechsel (Montag bis Montag) betreuen, und ihrer am … 2012 geborenen Tochter, die der Vater in seinen Umgangswochen neben dem Sohn von Donnerstag bis Montag betreut.

Beim Senat ist ein Beschwerdeverfahren anhängig, in dem beide Eltern wechselseitig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder jeweils für sich beanspruchen.

Zur Begründung einer vorläufigen Vorabentscheidung macht der Vater geltend, die in Berlin lebende Mutter sei mit den Kindern am 25.03.2020 zu einer Freundschaft zum Spielen gefahren, habe am 27.03.2020 Besuch ihres Freundes aus Bielefeld erhalten, sei am 28.03.2020 mit diesem und den Kindern abermals zu ihrer Freundschaft gefahren, wo eine Grillparty mit vier Erwachsenen und vier Kindern stattgefunden habe und habe am 30.03.2020 während der Übergabe des Sohnes die Tochter für 30 – 40 Minuten unbeaufsichtigt mit einem vor wenigen Monaten angeschafften Schäferhund gelassen. Er sei schockiert und ein Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter sei für die Dauer der Geltung von Ausgangsbeschränkungen unvertretbar.

Der Verfahrensbeistand spricht sich für eine vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater aus, das Jugendamt für Auflagen und die Mutter für eine Antragsabweisung.

Sie lässt das Geschehen vom 25.03.2020 unerörtert, erachtet den Besuch ihres Freundes als Lebensgefährte für gleichgelagert mit dem eines Ehepartners oder Lebenspartners (§ 14 Abs. 3 d) SARS-CoV-2-EindmaßnV ), macht – ohne Glaubhaftmachung – geltend, am 28.03.2020 seien alle nötigen Abstände und Hygieneanwendungen eingehalten und hält dem Vater entgegen, nicht zu verstehen, welches Problem er mit dem Hund habe, einem 12 Wochen altem Australian Shepard Welpen, von dem keinerlei Gefährdung ausgehe.

Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 64, Rn. 59b).

2. Es ist erforderlich, die Kindesmutter für die Dauer des Bestehens ihres Sorgerechts mit einer kindesschutzrechtlichen Maßnahme zu beauflagen (§§ 1671 Abs. 4, 1666 Abs. 1, Abs., 49 Abs. 1 FamFG), bevor im Hauptsacheverfahren über die Sorgerechtszuordnung endgültig entschieden ist.

Hier führt § 1671 Abs. 4 BGB in das Kindesschutzverfahren. In Kindesschutzverfahren besteht das nach § 49 Abs. 1 FamFG erforderliche dringende Bedürfnis zu sofortigem, einstweiligen Einschreiten, wenn eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die für die Rechte und Interessen der Beteiligten entstehen, wenn die einstweilige Anordnung unterbleibt, obwohl die Gefahrenlage besteht, schwerer wiegen als die Nachteile, die durch die vorläufige Maßnahme eintreten können, die aber aufzuheben und rückabzuwickeln ist, wenn sich die Gefahrenlage als nichtbestehend erweisen sollte. Abzuwägen sind die drohenden Nachteile und Schäden, wobei insbesondere in Kindesschutzsachen (§§ 1666, 1666a BGB) zur Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und dessen Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dabei hat ein Schaden umso mehr Gewicht, je größer seine Eintrittswahrscheinlichkeit und seine Auswirkungen sind (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 907, Rn. 20, 23; Senat JAmt 2019, 466).

Nach diesen Maßstäben ist die Mutter mit der Aufsicht über den Hund zum Schutze der Kinder zu beauflagen.

Die Kindeswohlgefährdung durch die von dem Hund ausgehende Tiergefahr drängt sich unabweisbar auf. Abgesehen davon, dass die Mutter keine Maßnahmen der Hundeerziehung in der für die charakterliche Prägung und Sozialisation maßgeblichen Welpenzeit vorgetragen hat, entwickelt sich in dem daran anschließenden Junghundalter die Geschlechtsreife, einhergehend mit hormonellen Umstellungen, Wesensveränderungen, Empfindlichkeiten, Unsicherheiten und vielfachen Fehlreaktionen im Verhalten des Tieres. Hierunter fallen neben Rangordnungskonflikten Schreckhaftigkeit, Gereiztheit und mögliches Angstbeißen.

Dass die Mutter fähig und bereit wäre, die Tiergefahr, namentlich dessen entwicklungsspezifischen Verhaltensgefahren zu erkennen und abzuwenden, lässt sich ihrem Vorbringen hierzu nicht ansatzweise entnehmen. Für eine artgerechte Haltung des für Hütearbeit gezüchteten Australian Shepherd mit einem erheblichen Bedarf an physischer Bewegung und mentaler Auslastung hat die Mutter nichts vorgebracht.

Die Auflage ist nach derzeitiger Prognose geeignet und ausreichend um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden, wobei der Senat in Ansehung der regelmäßigen Kindesumgänge beider Kinder bei beiden Eltern von einer im Ergebnis hinreichend effektiven Kontrolle ausgeht.

Sollte sich die Tiergefahr als unberechtigt erweisen, wäre die Mutter zu Unrecht mit einer Auflage belastet, die weit weniger wiegt, als die Schäden, die bei Verwirklichung der in Betracht kommenden Tiergefahr und Unterlassen der Auflage eintreten könnten.

Eine gesonderte Auflage zur Beachtung der in Berlin geltenden Eindämmungsmaßnahmen erachtet der Senat in Ansehung der nunmehr geltenden Bußgeldbewährung in § 19 SARS-CoV-2-EindmaßnV für nicht mehr geboten. Er geht davon aus, dass die Bußgeldverordnung im Zusammenspiel mit oben genannter Kontrollsituation ausreicht, um die Mutter von etwaigen Verstößen künftig abzuhalten.

Der Antrag des Vaters auf Einräumung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bleibt ohne Erfolg.

Obige Folgenabwägung fällt gegen eine einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater aus.

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater würde nicht nur einen den Kindern vertrauten und Sicherheit gebenden Umgangsturnus brechen, sondern ginge einher mit einer aus heutiger Sicht noch unabsehbar langen Trennung der Kinder von ihrer Mutter, zu der sie intensive Bindungen haben. Die damit verbundenen Trennungsbelastungen sind beträchtlich und wären so nicht rückabzuwickeln. Sie würden sich als unberechtigt erweisen, sollte sich eine überlegene Erziehungsfähigkeit des Vaters nicht feststellen lassen.

Sollte sich seine Anschlussbeschwerde als erfolgreich erweisen, verzögert sich die Festlegung eines Lebensmittelpunktes der Kinder durch ihn um wenige Monate. Die damit verbundenen Nachteile erreichen bei weitem nicht das Gewicht der oben genannten Trennungsbelastungen. Sie stehen auch in keinem vertretbaren Verhältnis zum Fehlverhalten der Mutter. Den damit einhergehenden Zweifeln an ihrer Förderfähigkeit kann im Hauptsacheverfahren ausreichend nachgegangen werden. Ihren im Raum stehenden Erziehungsdefiziten ist unter dem Gesichtspunkt des § 1666 BGB Rechnung getragen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 3 FamFG) sind solche der Hauptsache.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.