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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.04.2020 – 13 U 136/18

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0406.13U136.18.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 20. November 2018 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 31 O 316/17 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann nicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG von dem Beklagten Schadensersatz wegen der nach ihrer Behauptung infolge eines tierschutzwidrigen Transports von B... nach S... erfolgten Verendung von 30 Hirschen verlangen. Die Bestimmungen der von ihr als durch den amtlichen Tierarzt des Beklagten verletzt gerügten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 dienen ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere dem Tierwohl, begründen jedoch keine subjektiven Rechte der Klägerin. Das hat bereits das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen eingehend ausgeführt. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Es liegt zunächst keine unrichtige Tatsachenfeststellung durch das Landgericht vor. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich unzweifelhaft, dass das Landgericht davon ausging, dass die Klägerin Käuferin der Rothirsche ist. Die von der Berufung aufgeführten Zitate aus den Entscheidungsgründen des Urteils stellen lediglich abstrakt die Rechtslage dar und befassen sich mit der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wobei auf Seite 5 des Urteils sogar ausdrücklich auch der Käufer genannt wird. Auf Seite 6, letzter Absatz des Urteils nimmt das Landgericht dann, auf den konkreten Fall ausgerichtet, Bezug auf das Interesse der Klägerin als Käuferin der Hirsche an der Einhaltung der Vorschriften.

Auch hat das Landgericht nicht materielles Recht verletzt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es vielmehr angenommen, dass die Klage unschlüssig ist. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der im Zusammenhang mit der Kontrolle und Genehmigung des Tiertransports am ... September 2014 tätig gewordene amtliche Tierarzt des Beklagten keine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt.

§ 839 BGB gibt nicht allen durch eine Amtspflichtverletzung irgendwie Geschädigten einen Ersatzanspruch, sondern lediglich denjenigen, denen der Beamte durch seine Amtstätigkeit dienen sollte, d. h. denen gegenüber für ihn gerade diejenige Amtspflicht bestand, deren Verletzung er sich schuldig gemacht hat. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Geschädigter zu den hiernach ersatzberechtigten „Dritten“ gehört, ist demzufolge entscheidend auf den Zweck abzustellen, dem die verletzte Amtspflicht dient, und der Geschädigte gehört nur dann zu dem Kreis der geschützten Dritten, wenn die Amtspflicht - zwar nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Mithin zählen zu diesen „Dritten“ nicht alle diejenigen, die durch eine nicht gehörige Wahrnehmung der jeweils in Betracht kommenden Amtspflichten irgendwie benachteiligt werden, sondern nur diejenigen, deren Belange nach der Natur des Amtsgeschäfts, d. h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses berührt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1964 - III ZR 176/63 -, juris, Rn. 12).

Entgegen der Ansicht der Klägerin entfalten die vom amtlichen Tierarzt des Beklagten zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht den für einen Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG erforderlichen Drittschutz. Die der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe, auf die sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung beruft, zielen ersichtlich nicht auf den Schutz von Individualinteressen. Das gilt zunächst für den im Vordergrund stehenden Tierschutz, der ausschließlich im Allgemeininteresse auf das Wohlergehen von Tieren während des Transports gerichtet ist. Ganz besonders deutlich wird dieser ausschließlich dem Tierschutz dienende objektive Zweck der Verordnung durch Artikel 3 „Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“, dessen erster Satz lautet: „Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden können.“ Damit korrespondierend begründen auch die Staatszielbestimmung des Artikels 20a GG und die Bestimmungen des deutschen Tierschutzgesetzes keine subjektiv-öffentlichen Rechte (vgl. Maunz/Dürig/Scholz, GG, Stand: August 2019, Art. 20a Rn. 45; VG Gera, Urteil vom 17. März 2008 - 3 K 1513/07 Ge -, juris, Rn. 70).

Auch soweit in den Erwägungsgründen (1) und (22) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von der Beseitigung technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und dem reibungslosen Funktionieren der jeweiligen Marktorganisationen sowie der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen im Falle einer unzulänglichen Ahndung von Verstößen gegen die Tierschutzvorschriften die Rede ist, legt dies die Annahme, einzelne Bestimmungen, insbesondere die Beteiligung amtlicher Tierärzte betreffend, dienten nicht lediglich dem Allgemeininteresse, sondern zumindest auch dem Individualinteresse Einzelner, keineswegs nahe. Denn auch diese Zwecke dienen ersichtlich ausschließlich dem Allgemeininteresse.

Hinzu kommt, dass die Klägerin als Eigentümerin und Tierhalterin und das von ihr beauftragte Transportunternehmen eigenverantwortlich zur Beachtung und Einhaltung der tierschützenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verpflichtet waren und der amtliche Tierarzt der Beklagten lediglich dazu berufen war, die Einhaltung der Bestimmungen am Verladeort zu überwachen und die zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Transports erforderlichen Dokumente auszustellen. Auch dies schließt aus, dass die Vermögensinteressen der selbst tierschutzpflichtigen Klägerin in den Schutzbereich der vom amtlichen Tierarzt zu erfüllenden Überwachungs- und Dokumentationspflicht einbezogen waren.

Auch der von der Klägerin herangezogene Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts aus Artikel 4 EUV gebietet nicht, der Klägerin im Streitfall den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zuzubilligen. Denn - wie bereits ausgeführt - entfaltet die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugunsten der Klägerin keinen Drittschutz. Zudem enthält die Verordnung hinreichende Bestimmungen zur Sanktionierung von Verstößen. So sieht es die Klägerin anscheinend auch selbst, wenn sie die amtstierärztliche Kontrolle im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 als zentralen Mechanismus zur Sicherstellung der Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen der Verordnung bezeichnet.

Es wird angeregt, die Berufung zurückzunehmen.