Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.04.2020 – 13 WF 57/20
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0408.13WF57.20.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 21.11.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe§
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine Kindschaftssache.
Mit dem angefochtenen Beschluss und Nichtabhilfebeschluss vom 24.03.2020, hat das Amtsgericht die Hilfsbedürftigkeit verneint, weil die Antragsgegnerin auf den Rückkaufwert einer Lebensversicherung in Höhe von über 10.000 € als einzusetzendes Vermögen zu verweisen sei.
Die hiergegen gerichteten sofortige Beschwerde macht den Vermögensverbrauch geltend.
2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Auf den zwischenzeitlichen Verbrauch des ihr zugeflossenen Rückkaufswertes ihrer Lebensversicherung kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Begibt sich ein Hilfesuchender, der mit Kosten durch einen bevorstehenden oder einen schon geführten Rechtsstreit rechnen konnte und deshalb seine finanziellen Dispositionen auf die Verfahrensführung einrichten musste, seines Vermögens durch Ausgaben, für die keine dringende Notwendigkeit bestand, so ist sein Begehren nach staatlicher Verfahrensfinanzierung rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH FamRZ 2008, 1163, Rn. 8 m.w.N.). So liegt es hier.
Der getilgte Gebührenvorschuss von 5.950 € war aus den im Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen deutlich übersetzt. Inwieweit die dortigen Verfahrenswerte wegen späterer Verfahrenserweiterungen konkret zu erhöhen wären, führt die für ihre Hilfsbedürftigkeit darlegungspflichtige Antragsgegnerin nicht aus.
Zudem ist für die Anschaffung eines Bettes für über 1600 € - eine offensichtliche Luxusausgabe (vgl. 179, 195 VK) – eine dringende Notwendigkeit nicht feststellbar. Das Gleiche gilt in Ansehung fehlender Angaben zur Fälligkeit der von der Antragsgegnerin getilgten Verbindlichkeit von 1.000 € gegenüber ihrer Mutter (182 VK).
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.