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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.04.2020 – 1 AR 7/20

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0414.1AR7.20.00

Tenor§

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen L… P …, geboren am … . Februar 1984 in G…, mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 (Az: 23 KLs 6/19; 228 Js 4097/19) - rechtskräftig seit dem 12. November 2019 -, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Polen wird für zulässig erklärt.

Gründe§

I.

Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat den Verurteilten mit Urteil 4. November 2019 (Az: 23 KLs 6/19; 228 Js 4097/19) - rechtskräftig seit dem 12. November 2019 -, wegen Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in 9 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn in dem oben bezeichneten Urteil verhängte Gesamtfreiheitsstrafe seit dem 12. November 2019 in der Justizvollzugsanstalt …, nachdem er zuvor in dieser Sache seit dem 6. Februar 2019 in Untersuchungshaft war.

Zwei Drittel der Strafe werden am 5. Oktober 2020 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 5. August 2021 notiert.

Bei seiner am 4. Februar 2020 gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 IRG erfolgten Anhörung durch das Amtsgericht Neuruppin hat sich der Verurteilte mit der Vollstreckung der weiteren Freiheitsstrafe in Polen nicht einverstanden erklärt.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat mit Antragsschrift vom 18. Februar 2020 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten o.g. verhängten Freiheitsstrafe in Polen für zulässig zu erklären.

Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2018 - 22 KLs 16/18 (220 Js 7408/18) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Polen war antragsgemäß nach Maßgabe des

Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) als die nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: "Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen") i. V. m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständige Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 (Az: 23 KLs 6/19; 228 Js 4097/19) ausdrücklich nicht im Sinne von

§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG.

Die Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 u. S. 3 IRG.

Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Polen nach § 85c IRG zulässig.

Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor.

Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung in Polen.

Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig.

Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 (Az: 23 KLs 6/19; 228 Js 4097/19) abgeurteilten Taten auch in Polen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen Straftaten dar.

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 ist rechtskräftig, und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen.

Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2019 gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 5. Dezember 2011 ergangen.

Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in Polen verstößt auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public.

Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Januar 2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16). Hierfür sind Anhaltspunkte jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vom Verurteilten ohne nähere Darlegungen unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma geäußerte Befürchtung, dass ihm im polnischen Strafvollzug eine diskriminierende Behandlung drohe, findet keine Stütze in den Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT), insbesondere nicht im letzten Bericht vom 24. September 2019.

Eine Resozialisierung des Verurteilten ist aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte hat seinen Lebensmittelpunkt in Polen und lebt, ausweislich der Urteilsgründe, in seinem Geburtsort seit acht Jahren mit seiner Lebenspartnerin in einer Beziehung und zieht mit dieser deren drei Kinder wie seine eigenen mit auf. Demgegenüber verfügt er in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Kontakte, die über die derzeitigen in Strafhaft hinausgehen.

Unter den gegebenen Voraussetzungen ist eine Übertragung der weiteren Strafvollstreckung an den Heimatstaat des Verurteilten auch nicht unverhältnismäßig.