Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.04.2020 – 1 Ws 31/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0416.1WS31.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2019 aufgehoben.
Die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 (2850 Js 27431/14 – 9 Ns) wird erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe§
I.
Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2019, mit dem die durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung widerrufen wurde.
Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:
Am 15. Dezember 2015 erkannte das Landgericht Kassel (2850 Js 27431/14 – 9 Ns) wegen exhibitionistischer Handlung unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Februar 2014 (253 Js 3662/12 273 Ds 93/19) gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der dort festgesetzten Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen den Verurteilten. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Während der vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2018 dauernden Bewährungszeit wurde der Verurteilte erneut straffällig. So verurteilte ihn das Landgericht Berlin (253 Js 4892/16 Ns [110/17]) wegen am 26. August 2016 begangener exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen am ... Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Mehr als zwei Drittel dieser Strafe verbüßte der Verurteilte in der Zeit vom 27. Mai 2019 bis zum 20. November 2019.
Mit Blick auf diese neuerliche Straffälligkeit des Verurteilten beantragte die Staatsanwaltschaft Kassel unter dem 15. Mai 2019, die im Urteil des Landgerichts Kassel gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Die Staatsanwaltschaft brachte diesen Antrag nicht bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam, sondern bei dem Amtsgericht Eberswalde an, weil sie von der Inhaftierung des Verurteilten keine Kenntnis hatte. Das Amtsgericht bemühte sich in der Folgezeit um die gebotene Anhörung des Verurteilten zu dem Widerrufsantrag, erlangte Kenntnis von dessen Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt … und leitete die Sache deshalb über die Staatsanwaltschaft Kassel zuständigkeitshalber an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam weiter.
Die Kammer stellte dem Verurteilten daraufhin erneut den Widerrufsantrag zu, und zwar nunmehr unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt … . Ob das Begleitschreiben der Kammer den Absender „Amtsgericht Eberswalde“ oder denjenigen des Landgerichts Potsdam trug, lässt sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls nahm der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 10. September 2019 gegenüber dem Amtsgericht Eberswalde Stellung. Nachdem die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam in einem Anhörungstermin zur Frage einer Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 am 25. September 2019 auch gegenüber dem Verteidiger geklärt worden war, übermittelte dieser seine Stellungnahme unter dem 01. Oktober 2019 an diese.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2019 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam mit Blick auf die während der Bewährungszeit begangenen Straftaten des Verurteilten die mit Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Zu diesem Zeitpunkt verbüßte der Verurteilte noch die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin – zwei-Drittel-Termin war auf den 05. November 2019, Strafende auf den 26. Januar 2020 notiert.
Gegen diesen ihm am 15. Oktober 2019 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2019 sofortige Beschwerde ein, die er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 begründete. Er macht geltend, die zugrunde liegende Verurteilung liege knapp vier Jahre zurück, die Bewährungszeit sei zwischenzeitlich abgelaufen. Bereits der lange Zeitablauf zwischen Tatbegehung am ... August 2016 und Urteilsverkündung am 10. Januar 2019 habe ihn nachhaltig belastet. Auch unter Berücksichtigung seines Lebensalters von 67 Jahren erweise sich der Widerruf als unverhältnismäßig. Zudem sei eine Rückfallgefahr angesichts sich an den Strafvollzug anschließender engmaschiger psychologischer Therapie nahezu ausgeschlossen.
Ungeachtet dieses Rechtsmittels des Verurteilten brachte das Landgericht Potsdam am 22. November 2019 einen Rechtskraftvermerk „rechtskräftig ab 21. November 2019“ auf dem angefochtenen Beschluss an. Dies hatte zur Folge, dass der Verurteilte ausweislich des Vollstreckungsblatts der Justizvollzugsanstalt … ab diesem Tag die vermeintlich rechtskräftig widerrufene Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 verbüßte. Erst am 06. März 2020 wurde er aus der Haft entlassen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung durch das Landgericht Berlin vom 30. Januar 2019 lassen sich 67 Tage Haft auf diese Strafe anrechnen, sodass der Verurteilte von Rechts wegen am 15. Februar 2020 hätte entlassen werden müssen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt in ihrer dem Verurteilten zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme vom 03. März 2020 sowie unter dem 17. März 2020, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
1. Die gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden und sonach zulässig.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Zwar liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 zugrunde liegenden Straftaten, die der Verurteilte während der Bewährungszeit beging, vor.
Nach § 56 f StGB ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit Straftaten begangen und dadurch gezeigt hat, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass nicht jede während der Bewährungszeit begangene Straftat widerrufsbegründend ist, sondern nur eine solche, die erkennen lässt, dass die frühere Verurteilung nicht zur Warnung gedient hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 19. August 1996 – 2 Ws 131/96). Zu beachten ist deshalb, dass die einschränkende Formulierung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht auf bloßes Legalverhalten, sondern auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielt. Dadurch wird deutlich, dass Taten geringeren Gewichts, z. B. Zufalls- oder Gelegenheitsdelikte, aber auch einschlägige Rückfalltaten einer neuerlichen günstigen Prognose nicht stets entgegenstehen und deshalb bei der Widerrufsentscheidung die Umstände in der Person und der Tat zu berücksichtigen sind, die für die Prognose zukünftigen Verhaltens Bedeutung erlangen können. Deshalb ist ein Widerruf der Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der jetzigen Lebensverhältnisse und Tatumstände eine solche günstige Täterprognose ausschließen (vgl. Brandenburgisches OLG a. a. O.). Die Vorschrift des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB dient nicht der Ahndung von Verfehlungen während der Bewährungszeit (Senat, Beschluss vom 08. August 2018 – 1 Ws 123/18; Fischer, StGB, 66. Auflage, Anm. 8 zu § 56 f). Dabei kann die ungünstige Prognose, die durch die während der Bewährungszeit begangene Straftat begründet wird, durch eine zwischenzeitliche Strafverbüßung in einer anderen Strafsache und eine damit verbundene Einwirkung auf den Täter wieder beseitigt werden. Anerkannt ist deshalb, dass zwischenzeitliche Änderungen der Lebensbedingungen wie z. B. eine Langzeittherapie bei Drogenabhängigen das aufgrund des Begehens einer Straftat während der Bewährungszeit begründete negative Indiz wieder wettmachen können (Schönke/Schröder-Kinzig, StGB, 30. Auflage, Rn. 9 zu § 56 f). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – der Verurteilte zwischen dem Begehungszeitpunkt der während laufender Bewährungszeit begangenen Straftat und der Entscheidung über den Widerruf oder der Beschwerdeentscheidung zwischenzeitlich in anderer Sache Strafhaft verbüßt hat.
Hinzu kommt, dass die Bewährungszeit bereits am 14. Dezember 2018 beendet war, der Verurteilte 67 Jahre alt ist und in stabilen familiären Verhältnissen lebt.
Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Verlängerung der Bewährungszeit aus.
Der vom Senat eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 31. März 2020 weist keine neuen Eintragungen auf. Nach Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 01. April 2020 sind gegen den Verurteilten keine laufenden Verfahren anhängig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.