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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 20.04.2020 – 9 UF 226/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0420.9UF226.19.00

Tenor§

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 22. August 2019 - Az. 7 F 16/19 (umA) - wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Antragsteller erstrebte Feststellung, dass die für ihn bestehende elterliche Sorge ruht und ihm daher ein Vormund zu bestellen ist.

Der nach eigenen Angaben am.... Juni 2002 in Conakry/Republik Guinea geborene Betroffene hält sich seit Dezember 2018 in Deutschland auf. Amtliche Dokumente zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum konnte der Betroffene nicht vorlegen. In seinem Erstaufnahmegespräch am 17. Dezember 2018 (durch das Jugendamt H...) gab er an, dass sein Vater im Jahre 2014 verstorben und seine Mutter seit.... September 2009 vermisst sei. Er wurde als sog. minderjähriger unbegleiteter Flüchtling dem weiter beteiligten Jugendamt zugewiesen und dort am 12. Januar 2019 in staatliche Obhut genommen. Das Amtsgericht Prenzlau hat mit Beschluss vom 7. März 2019 - Az. 7 F 16/19 (umA) - im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die elterliche Sorge für den Betroffenen ruht, und deshalb Vormundschaft angeordnet und das weiter beteiligte Jugendamt zum Vormund bestellt.

Im hier zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht anknüpfend daran, dass der Betroffene seinen Angaben zufolge bei seiner ersten Registrierung in einem Land der Europäischen Union (Spanien) sein Alter mit 26 Jahren mitgeteilt habe und Widersprüche in der Darstellung seines schulischen Werdegangs (Schulbesuch im Alter von 7 bis 14 Jahren, danach Koranschule einerseits; Einschulung im Jahr 2007 [= 5 Jahre] und Übertritt in die Koranschule im Jahr 2014 [= 12 Jahre] andererseits) und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 5. April 2019 ein Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Der Betroffene hat - unterstützt durch einen Dolmetscher - den dazu erforderlichen Untersuchungen ausdrücklich zugestimmt.

Das Gutachten kommt nach einer allgemein-körperlichen Untersuchung und aufgrund der erhobenen Röntgenbefunde der Zähne und der Schlüsselbeine am 29. Mai 2019 zu dem Gesamtergebnis, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Alter über 18 Jahre vorliegt; das Mindestalter wurde seinerzeit mit 19.0 Jahren beurteilt. Nach Eröffnung des Gutachtenergebnisses hat sich der Betroffene am 31. Juli 2019 aus der Jugendeinrichtung in G... mit unbekanntem Ziel/Aufenthalt entfernt.

Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat das Amtsgericht Prenzlau sodann den Antrag auf Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge abgewiesen und die vorläufige Entscheidung über die Anordnung einer Vormundschaft vom 7. März 2019 aufgehoben. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Betroffene nicht mehr minderjährig sei, so dass sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst seien.

Gegen diese ihm eigenen Angaben zufolge am 26. September 2019 erreicht habende Entscheidung (eine Zustellung konnte nicht bewirkt werden) richtet sich die am 24. Oktober 2019 eingegangene Beschwerde des Betroffenen, der weiterhin eine Minderjährigkeit reklamiert. Er bezieht sich insoweit nunmehr auf eine Kopie seiner am 1. Oktober 2019 erwirkten Geburtsurkunde (Bl. 97 ff. GA).

Der Senat hat den - zwischenzeitlich erneut nicht erreichbaren - Betroffenen am 20. April 2020 mit Hilfe eines Dolmetschers angehört und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Insoweit wird auf den Sitzungsvermerk von diesem Tage Bezug genommen. Das Jugendamt hat von der Möglichkeit zur inhaltlichen Äußerung im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht.

II.

Die Beschwerde des Betroffenen ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt selbst für den Fall der Richtigkeit seines angegebenen Geburtsdatums aus §§ 59 Abs. 1, 60 FamFG. Der Betroffene macht ein für seine Person bestehendes Fürsorgebedürfnis (Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft) geltend.

In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

1.

Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt jedenfalls gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 151 Nr. 4 FamFG aus dem hier zutage getretenen bzw. vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fürsorgebedürfnis. Ist - wie im Streitfall - der Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte als auch für die verfahrensgegenständliche Frage, ob die Vormundschaft beendet ist, maßgeblich, handelt es sich insoweit um eine doppeltrelevante Tatsache, für die im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung die Minderjährigkeit als gegeben zu unterstellen ist (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2018, 457 - Rdnr. 15 bei juris).

2.

Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge (§ 1674 Abs. 1 BGB) und für die Anordnung einer Vormundschaft (§§ 1773, 1774 BGB) nicht vorliegen.

2.1

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft richten sich hier nach deutschem Recht.

Zwar unterliegen die Entstehung, die Änderung und das Ende der Vormundschaft gem. Art. 24 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Staates, dem das Mündel angehört. Davon abweichend sieht aber die Regelung in Art. 15 Abs. 1 des in Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Haager Kinderschutzübereinkommens - KSÜ - vor, dass die gemäß Art. 5 und Art. 6 KSÜ zum Schutz von Flüchtlingskindern zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörden und Gerichte das in ihren Staat geltende Recht anwenden sollen. Dabei ist unerheblich, ob das betroffene „Kind“ Angehöriger eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates ist (vgl. dazu BGH a.a.O. - Rdnr. 20 bei juris; OLG Hamm NJW-RR 2019, 262 - Rdnr. 17 bei juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2182 - Rdnr. 17 bei juris).

2.2

Davon zu unterscheiden ist allerdings die vorgelagerte Frage, ob der Betroffene überhaupt noch als Minderjähriger anzusehen ist und deshalb der Ausübung der elterlichen Sorge bedarf.

Insofern unterliegt nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Geschäftsfähigkeit dem Recht des Staates, dem eine Person angehört, hier also das Recht der Republik Guinea. Dieses Heimatrecht entscheidet grundsätzlich auch darüber, wann die Volljährigkeit dieser Person eintritt (Münch-Komm, BGB, 7. Aufl., 2018, Art. 7 EGBGB Rdnr. 48; OLG Hamm, a.a.O. - Rdnr. 19). Die Regelung in Art. 7 EGBGB wird allerdings durch Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - verdrängt (BGH FamRZ 2018, 457 - Rdnr. 23), nach dem sich das Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder seines Aufenthaltslandes richtet, hier also nach deutschem Recht. Die Anwendbarkeit der vorrangigen Bestimmung des Art. 12 GFK setzt aber voraus, dass die betroffene Person als Flüchtling nach Art. 1 Abschnitt A Abs. 2 GFK i.V.m. dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293, 1294) anzusehen ist, sie sich also aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will (vgl. auch § 3 Abs. 1 AsylG). Zureichende Feststellungen zur Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 GFK im Streitfall lassen sich ohne weitere Nachforschungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen nicht treffen. Eine weitergehende Aufklärung insoweit ist allerdings für die hier zu treffende Entscheidung auch nicht erforderlich, weil sowohl nach deutschem wie auch nach dem Recht Guineas die Volljährigkeit mit 18 Jahren eintritt.

Nach dem maßgeblichen Recht der Republik Guinea tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (OLG Hamm FamRZ 2019, 216 - Rdnr. 19 ff. bei juris, im Nachgang zu BGH NZFam 2018, 334; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2018, Az. 3 WF 97/18 – zitiert nach juris).

Maßgeblich für die Frage der Volljährigkeit ist nach dem Recht Guineas ist Art. 168 Code de l`Enfant.

Der Code de l´Enfant vom 19. August 2008 behandelt vornehmlich die Rechte der Kinder gegen ihre Eltern und den Staat und die Kindervorsorge. Mit diesem Gesetz hat Guinea insbesondere die von der UNO erlassene Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 umgesetzt. In Art. 1 Code de l`Enfant heißt es: Jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ein Kind. Es folgen zunächst Regelungen zum Kinderschutz, in den Art. 168 ff. dann aber auch Regelungen zu der Rechtsstellung des Kindes. So heißt es unter dem Titel 2, Kapitel I in Art. 168 Code de l`Enfant: Ein Kind unter 18 Jahren kann nur mit Zustimmung seiner Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge Verträge schließen. Im Rückschluss heißt das, dass eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres alleinverantwortlich handeln kann, mithin voll geschäftsfähig ist.

Die anderslautende Regelung in Art. 443 Code Civil, wonach Volljährigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht wird, greift nicht ein, da sie durch die zeitlich jüngere Regelung des Art. 168 Code de l`Enfant gem. Art. 442 Code de l`Enfant in Verbindung mit Art. 6 der Einführungsbestimmungen des Code Civil stillschweigend aufgehoben wurde. Art. 442 Code de l`Enfant ordnet an, dass sämtliche vorangehenden Bestimmungen, die denen des vorliegenden Gesetzes widersprechen, außer Kraft gesetzt werden. Nach Art. 6 Code Civil kann ein neues Gesetz das frühere auch stillschweigend aufheben, wenn es in Widerspruch zum bisherigen Gesetz steht. Ein ausdrücklicher Widerruf des alten Gesetzes ist damit anders als im deutschen Recht nicht erforderlich. Der Code Civil stammt aus dem Jahr 1961. Er wurde am 29. März 1983 und im Januar 1996 modifiziert. Der Code de l`Enfant stammt dagegen vom 19. August 2008. Der Widerspruch ergibt sich aus der unterschiedlichen Festlegung zum Eintritt der Volljährigkeit.

Dieses Verständnis steht in Einklang mit der Auslegung des Rechts Guineas durch das dortige Justizministerium. Dieses hatte in dem beim OLG Hamm zum Az. 12 UF 224/16 geführten Verfahren unter dem 19. April 2016 mitgeteilt, dass das Volljährigkeitsalter nach guineischem Recht gemäß dem Gesetz vom 19. August 2008 des guineischen Kindergesetzbuches auf 18 Jahre festgesetzt wurde. Daran anknüpfend hat auch die Botschaft der Republik Guinea unter dem 30. September 2016 - eine vorhergehende anderslautende Auffassung ausdrücklich aufgebend - bestätigt, dass unter Bezugnahme auf den Code de l`Enfant die Volljährigkeit bereits mit 18 Jahren erreicht wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2019, 216 - Rdnr. 23 f. bei juris).

In dem zitierten Verfahren vor dem OLG Hamm hat ferner die Deutschen Botschaft in Conakry/Guinea in einer Auskunft vom 26. Januar 2018 im Ergebnis von Ermittlungen des Vertrauensanwalts der Botschaft zum Volljährigkeitseintritt in Guinea zusammenfassend festgestellt, dass in der Republik Guinea das Alter der Volljährigkeit auf 18 Jahre festgesetzt ist und in einer anstehenden Rechtsreform auch formal der entsprechende Artikel des Zivilgesetzbuchs an die Regelung des Code de l`Enfant angepasst werden soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die umfangreiche Zitierung dieser Auskunft in der genannten Entscheidung des OLG Hamm (dort Rdnr. 28 ff. bei juris) Bezug genommen.

Dieses Ergebnis entspricht auch den Erkenntnissen von Henrich, einem ausgewiesenen Sachverständigen für das internationale Ehe- und Kindschaftsrecht, in dem Kommentar Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 19. Mai 2017. In dieser Loseblattsammlung ist zwar der Code de l´enfant guinéen noch nicht abgedruckt, sondern nur die alten Rechtsvorschriften. Jedoch hat Henrich in einem vorgeschalteten Hinweis zur neuen Rechtslage ausgeführt, dass Art. 1 Satz 1 des Code de l´enfant guinéen als Kind jedes menschliche Lebewesen unter 18 Jahren definiert und dass sich daraus zusammen mit Art. 168, der die Geschäftsfähigkeit an die Vollendung des 18. Lebensjahres knüpfe, ergebe, dass die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eintrete.

In der Gesamtschau der zur Frage des Eintritts der Volljährigkeit in Guinea vorhandenen (Rechts-)Quellen geht auch der erkennende Senat davon aus, dass die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, ohne dass es noch der Einholung eines Rechtsgutachtens bedürfte; auch einem Sachverständigen würden keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen.

2.3

Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Für die richterliche Überzeugungsbildung über das Alter des Betroffenen ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2019, 262 - Rdnr. 28; OLG Koblenz FamRZ 2017, 1676; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2182 - Rdnr. 22).

2.3.1

Im Streitfall ergaben sich (vorsichtige) Zweifel an der angegebenen Minderjährigkeit des Betroffenen aus seinen eigenen Angaben zu seiner Lebens- und Fluchtgeschichte im Erstaufnahmegespräch im Dezember 2018 beim Jugendamt in H... (Altersangabe von 26 Jahren in Spanien; Abweichungen zum Schulbesuch). Die Diskrepanzen seiner Angaben zum Schulbesuch können sich allerdings mit Unschärfen infolge der Übersetzung des seinerzeit in französischer Sprache geführten Gesprächs erklären lassen; der Betroffene selbst spricht Fula(ni) als Muttersprache; die Amtssprache Französisch ist für ihn eher eine erste Fremdsprache, so dass Verständigungsprobleme - die sich im Übrigen selbst mit dem vom Senat zugezogenen Dolmetscher für Fula(ni) ergaben - jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können. Die Auskunft des Betroffenen zu seinem Lebensalter in Spanien hat dieser plausibel damit erklärt, dass er wegen der besseren Behandlung von Migranten hier nach Deutschland weiterreisen wollte und die spanischen Behörden dies Gerüchten zufolge Erwachsenen „erlauben“, während Kinder in sog. Kinderlager aufgenommen und an einer Weiterreise gehindert würden. Mögen das äußere Erscheinungsbild und das entspannte und unaufgeregte Auftreten gelegentlich der verschiedenen Anhörungen des Betroffenen (zu dessen Verhalten in der Jugendeinrichtung nähere Erkenntnisse, die Rückschlüsse auf ein noch pubertierendes oder eher erwachsenes Verhalten zulassen könnten, nicht vermittelt worden sind) Zweifel an seiner Minderjährigkeit hervorrufen, so sprach/spricht doch nichts dafür, dass dieser bereits das 26. (bzw. heute das 28.) Lebensjahr vollendet hat.

2.3.2

Das Amtsgericht hat jedenfalls die dort bestehenden Zweifel an der Minderjährigkeit zum Anlass genommen, einen möglichst zuverlässigen Nachweis des Alters des Betroffenen herbeizuführen, und hierzu eine medizinische Untersuchung zur Altersfeststellung beauftragt, zu der der Betroffene - hingewiesen auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung an der beabsichtigten körperlichen Untersuchung nebst Bildgebung - sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat.

Das unter dem 27. Mai 2019 vorgelegte Gutachten kommt nach einer körperlichen Untersuchung des Betroffenen in der Charité am 17. Mai 2019 sowie nach radiologischen Untersuchungen des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs und der Schlüsselbeine fachlich fundiert, insbesondere den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin folgend, ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Alter über 18 Jahre vorliegt. Das Mindestalter des Betroffenen wird zusammenfassend mit 19 Jahren angegeben, was heute einem Alter von (fast genau) 20 Jahren entspricht.

Aufgrund dieses Altersbestimmungsgutachten ist ausreichend valide festzustellen, dass bei dem Betroffenen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Volljährigkeit kein Bedürfnis mehr für sorgerechtliche Entscheidungen besteht.

2.3.3

Dieses Ergebnis wird insbesondere auch durch die im Beschwerderechtszug beigebrachten Unterlagen über das Ergebnis einer gerichtlichen Anhörung über die Geburt des Betroffenen und daran anknüpfend aus dem Geburtsregister nicht tauglich in Zweifel gezogen.

Diese Urkunden liegen schon nur in Kopie vor, so dass deren Echtheit nicht überprüft werden kann. Zu den Hinderungsgründen der Vorlage der Originale der Urkunden hat der Betroffene widersprüchliche Angaben gemacht. In seinem Schreiben vom 31. Januar 2020 hat er noch ausgeführt, die Originale befänden sich auf dem Weg nach Deutschland und würden unverzüglich nach Eingang nachgereicht; bei seiner persönlichen Anhörung hat er hingegen erklärt, die Originale deshalb nicht vorlegen zu können, weil er dafür selbst nach Guinea hätte reisen müssen, um sie abzuholen.

Letztlich kommt es auf die Originale dieser Urkunden allerdings aus verschiedenen Gründen auch gar nicht an. Zum einen sind nach den Feststellungen der deutschen Botschaft in Conakry die Voraussetzungen für eine Legalisation öffentlicher guineischer Urkunden bis auf Weiteres nicht gegeben, weil erfahrungsgemäß ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unrichtig ist (vgl. das Merkblatt zu Urkundenüberprüfungen im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe in Guinea). Das stellt zwar im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein Verwertungshindernis dar, nimmt diesen Urkunden jedoch schon für sich betrachtet einen nicht unerheblichen Teil ihrer Beweiskraft. Es kommt im Streitfall entscheidend hinzu, dass die vorgelegten Urkunden aufgrund ihres Zustandekommens keinen ausreichend belastbaren Nachweis für den Zeitpunkt der Geburt des Betroffenen liefern können.

Die am 15. September 2019 erstellte gerichtliche Urkunde (Bl. 99 f. GA) gibt allein wieder, dass zwei namentlich benannte Personen (die 60-jährige S... B... und der 50-jährige M... D...), deren Identität nach dem Inhalt des Dokuments nicht näher festgestellt wurde, am 12. September 2019 gegenüber einem mit Bo... D... namhaft gemachten Anwalt „bezeugt“ haben, dass T... D... am.... Juni 2002 in Conakry als Sohn von M... D... und A... D... geboren sein soll. In welchem Verhältnis diese Auskunftspersonen zu T... D... und seiner Familie stehen, ist ebenso wenig mitgeteilt wie die Umstände, die dieses Wissen begründen sollen. Das ist schon für sich betrachtet nicht hinreichend aussagekräftig und kein tragfähiges Indiz für den richtigen Geburtstag des Betroffenen. Auch die Hintergründe des Zustandekommens dieser Urkunde sind äußerst zweifelhaft. Der Betroffene – dessen Identität mit dem dort benannten T... D... im Übrigen auch schon nicht objektiviert werden kann - konnte hierzu in seiner mündlichen Anhörung nur mitteilen, dass die genannten Zeugen keine Verwandten, sondern alte Freunde seiner Eltern seien (die Nachnamen D... und B... sind nach Angaben des Dolmetschers in Guinea sehr häufig), die auch ihn als Kind gekannt hätten. Er selbst kenne diese Zeugen allerdings nicht mehr gut; den Kontakt mit den Zeugen habe auch nicht er, sondern ein Freund hergestellt, der ihn zuvor beraten habe, wie man an derartige „Geburtsurkunden“ komme.

Sowohl nach dem Inhalt als auch nach den äußeren Umständen des Zustandekommens dieser Zeugenaussagen vom 12. September 2019 kann nach alledem dieser gerichtlichen Niederschrift vom 15. September 2019 keinerlei Beweiswert für die Frage des wirklichen Alters des Betroffenen (der sich naturgemäß selbst auch nur auf Erzählungen insoweit stützen kann) beigemessen werden. Nichts anderes kann dann für die allein auf dieser gerichtlichen Niederschrift vom 15. September 2019 fußenden Eintragung am 1. Oktober 2019 im Geburtsregister (Bl. 97 f. GA) gelten.

Ist somit nach Ausschöpfung der nach den Umständen veranlassten Aufklärungsmöglichkeiten davon auszugehen, dass der Betroffene bereits (seit geraumer Zeit) volljährig ist, konnte der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft auch im Beschwerderechtszug kein Erfolg beschieden sein.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Nr. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.