Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.04.2020 – 2 Ws 73/20

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0422.2WS73.20.00

Tenor§

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wird angeordnet.

Für die Dauer von drei Monaten wird die Kontrolle der einstweiligen Unterbringung dem Landgericht Frankfurt (Oder) übertragen.

Gründe§

I.

Der Beschuldigte ist aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Strausberg vom 17. Oktober 2019 seit diesem Tag im … Krankenhaus E… vorläufig untergebracht.

Dem Beschuldigten wird schwere Brandstiftung in Tateinheit mit dem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion vorgeworfen. Der Beschuldigte soll im Zustand der Schuldunfähigkeit am ... Oktober 2019 die von ihm bewohnte Doppelhaushälfte in A… mithilfe von Benzin in Brand gesetzt haben. Dadurch sei das Doppelhaus insgesamt unbewohnbar geworden. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 18. Juli 2018 Bezug.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 20. März 2020 die Durchführung des Sicherungsverfahrens bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) beantragt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt zu entscheiden, wie geschehen.

II.

Die Voraussetzungen der §§ 126 a Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 1 StPO liegen vor.

Es bestehen weiterhin dringende Gründe für die Annahme, dass eine Maßregel nach § 63 StGB angeordnet wird. Der Beschuldigte ist der ihm vorgeworfenen Tat dringend verdächtig. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Strausberg vom 17. Oktober 2019.

Die öffentliche Sicherheit erfordert weiterhin die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten. Weniger einschneidende Maßnahmen genügen zum Schutze der Allgemeinheit nicht.

Dabei erstreckt die Prüfung gemäß § 126 a Abs. 2 Satz 2 StPO nicht darauf, ob im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO die Maßnahme nur aufrecht erhalten werden kann, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil vor Ablauf von sechs Monaten noch nicht zugelassen haben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2007, Az.: 2 Ws (HEs) 282/07; OLG Hamm, NJW 2007, 2320,2321; OLG Köln NJW 2007, 3590; OLG Düsseldorf NJW 2008, 867; Schultheis in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 126 a Rn. 5). Etwaige Verfahrensverzögerungen sind daher erst im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung.

Der weitere Vollzug der einstweiligen Unterbringung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach den konkreten Umständen überwiegt hier das Interesse der Allgemeinheit an dem Schutz vor gefährlichen Straftätern gegenüber den Belangen des Freiheitsgrundrechts auch unter Berücksichtigung des Gebots der Verfahrensbeschleunigung. Von dem Beschuldigten geht derzeit eine erhebliche Gefahr für hohe Rechtsgüter aus. Insgesamt erscheint eine Einweisung des Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus zum derzeitigen Zeitpunkt wahrscheinlich.

Das Beschleunigungsgebot ist bisher nicht verletzt. Das Landgericht hat für den Fall einer Eröffnungsentscheidung bereits Termine zur Hauptverhandlung ab dem 23. April 2020 mit dem Verteidiger des Beschuldigten abgestimmt.

Weniger einschneidende Maßnahmen (§§ 126a Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 3 StPO) sind nicht geeignet, die mit der Anordnung der einstweiligen Unterbringung verfolgten Zwecke sicherzustellen.“

III.

Die Übertragung der Kontrolle der einstweiligen Unterbringung für drei Monate auf das Landgericht Frankfurt (Oder) beruht auf § 126 a Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.