Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.04.2020 – 1 AR 6/20
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0427.1AR6.20.00
Tenor§
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen B… A… T…, geboren am … 1991 in Słubice, durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 2018 (24 KLs 17/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren in der Republik Polen wird für zulässig erklärt.
Gründe§
I.
1. Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger.
Das Landgericht Potsdam hat den zwischen den Jahren 2010 und 2016 in Polen u.a. wegen versuchter Erpressung im besonders schweren Fall, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Hehlerei, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Urkundenfälschung u.a. sechs Mal zu Freiheitsstrafen und in Deutschland einmal wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe vorbestraften Betroffenen wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen und wegen vier weiteren Fällen des versuchen schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie 19.671,45 € und 116.600,91 € als Wertersatz eingezogen.
Das Tatgericht hatte festgestellt, dass der heroinsüchtige Verurteilte T… sich gemeinsam mit den Mitangeklagten bzw. Mitverurteilten … (=M1) und … (=M2) zu einer Bande zusammengeschlossen hatte, um künftig arbeitsteilig Personenkraftwagen der Marke Skoda der Baujahre 2006 bis 2011 sowie weitere Fahrzeuge der VW-Gruppe, insbesondere das Model VW Golf V, im Raum … aufzubrechen und unter Überwindung mechanischer und elektronischer Schutzvorrichtungen zu entwenden und nach Polen zu verbringen. Die entwendeten Fahrzeuge sollten in Polen an unterschiedliche Abnehmer verkauft werden, um sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen und den eigenen Drogenkonsum zu finanzieren. Dem Verurteilten T… und dem Mitverurteilten …(=M1) fiel im Rahmen der Bandenabrede die Aufgabe zu, die Fahrzeuge zu entwenden, wobei T… im Regelfall die Fahrertür öffnete, während … (=M1) den Wagen mit einem OBD-Tool startete. Der Mitverurteilte … (=M2), der als einziges Bandenmitglied über einen Führerschein verfügte, war für die Überführung der entwendeten Fahrzeuge nach Polen zuständig. In Erfüllung der Bandenabrede entwendete der Verurteilte T… im Zeitraum vom 4. Februar 2017 bis zum 4. April 2017 gemeinsam mit anderen Bandenmitgliedern 22 Kraftfahrzeuge und versuchte dies in vier weiteren Fällen; der Zeitwert der entwendeten Fahrzeuge lag im Einzelfall zwischen 3.000,00 € (Fall 19) und 16.700,00 € (Fall 6). Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
In den Urteilsgründen ist zu der Person des Verurteilten T… festgestellt, dass er bei seiner Großmutter in Słubice (Polen) aufgewachsen ist und dort auch noch heute seinen Lebensmittelpunkt hat. Er hat den Abschluss der 10. Klasse erreicht, danach keine Ausbildung absolviert, gelegentlich als Bauhelfer gearbeitet, überwiegend jedoch in den Tag hinein gelebt und sein Leben mit dem Verkauf von Drogen finanziert. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert der Verurteilte T… Cannabis, seit dem 18. Lebensjahr Amphetamin und später auch Heroin. Im Jahr 2012 hat er wegen einer Alkohol- und Drogenfahrt seine Fahrerlaubnis verloren. Zwischen 2010 und 2014 war er mehrfach inhaftiert. Bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren lebte er allein; er hat keine Kinder. Die deutsche Sprache beherrscht der Verurteilte kaum.
2. Der Verurteilte T… wurde am 5. April 2017 vorläufig festgenommen und am Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Potsdam in Untersuchungshaft überführt. Nach Rechtskraft des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs am 19. Dezember 2018 befand sich der Verurteilte in Strafhaft zunächst in die Justizvollzugsanstalt … (=X), seit dem 4. März 2019 ist er in der Justizvollzugsanstalt … (=Y) inhaftiert. Zwei Drittel der Haftzeit werden am 3. April 2021 verbüßt sein, das Haftende ist auf den 4. April 2023 notiert.
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Senat gegen den Verurteilten in einer anderen Auslieferungssache zur Vollstreckung des noch zu verbüßenden Teils von elf Monaten und 29 Tagen einer durch Urteil des Amtsgerichts Słubice (Polen) vom 7. Dezember 2016 (Az. II K 1001/16) wegen Urkundenunterdrückung, Urkundenfälschung und Hehlerei (Art. 276, 270, 291 i. V. m. Art. 64 des polnischen Strafgesetzbuches) verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr Auslieferungshaft angeordnet, die als Überhaft notiert ist [(1) 53 AuslA 64/17 (32/17)].
3. Der Landrat des Landkreises …, Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr, Sachgebiet öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ausländerangelegenheiten, hat mit Bescheid vom 19. Juli 2019 festgestellt, dass der Verurteilte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU sein Recht auf Freizügigkeit für den Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland verloren hat, wobei die Wirkung der Feststellung auf zehn Jahre befristet wurde und die Frist mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in Gang gesetzt wird. Die Entscheidung des Landrates des Landkreises … ist seit dem 27. August 2019 bestandskräftig.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat den Verurteilten zur avisierten Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018 in der Republik Polen schriftlich angehört. In seinem in polnischer Sprache verfassten Scheiben vom 1. November 2019 hat der Verurteilte seine Zustimmung zu einer Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe in Polen „verweigert“ [Übersetzung aus dem Polnischen], weil er in Polen keine Familie habe und der deutschen Sprache „kommunikativ“ [Übersetzung aus dem Polnischen] fähig sei.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt … (=Y) hat in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2019 ausgeführt, dass der Verurteilte vom 24. Juni 2019 bis zum 8. Juli 2019 an einem Deutschkurs teilgenommen habe, der der „einfachen Verständigung“ im Strafvollzug diene. An einer Suchtberatung, einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme und einer Straftataufarbeitung könne der Verurteilte jedoch nicht teilnehmen, da hierzu seine Deutschkenntnisse unzureichend, die Sprachbarrieren „zu erheblich“ seien. In der Bundesrepublik Deutschland verfüge der Verurteilte über keine sozialen Kontakte; ein sozialer Empfangsraum sei in Deutschland nicht vorhanden. Der Verurteilte pflege Kontakt zu seiner 73-jährigen Großmutter mütterlicherseits, die in Polen wohnhaft sei und ihn auch einmal in der Justizvollzugsanstalt besucht habe; überdies telefoniere der Verurteilte zweimal im Monate mit seiner Großmutter in Polen. Als weiteren Kontakt nenne der Verurteilte seine Cousine …, die ebenfalls in Polen wohnhaft sei und ihn einmal in der Justizvollzugsanstalt besucht habe. Telefonische Kontakte pflege der Verurteilte neben seiner Großmutter und Cousine nur zu den ebenfalls ausschließlich in Polen wohnhaften … („Schwager“), … (Freund) und … (Freund); die Eltern seien verstorben, zu einem Bruder bestehe kein Kontakt.
4. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) hat unter dem 31. Januar 2020 beantragt, die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 2018 (24 KLs 17/17), verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in der Republik Polen gemäß § 85c Nr. 1 IRG für zulässig zu erklären und die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg dem Senat zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Ausland vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist am 23. Februar 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beigetreten und hat ihrerseits beantragt, die Übertragung der weiteren Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Potsdam am 19. Januar 2018 verhängten Freiheitsstrafe an die Republik Polen gemäß § 85c IRG für zulässig zu erklären. Dem Verurteilten und seinem Beistand wurde rechtliches Gehör gewährt.
II.
Die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten mit Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018, rechtskräftig seit dem 19. Dezember 2018 (24 KLs 17/17), verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren in der Republik Polen ist antragsgemäß nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: "Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen") gemäß § 85c Nr. 1 und Nr. 2 IRG für zulässig zu erklären.
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) als die nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen i.V.m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung zuständige Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem oben genannten Urteil des Landgerichts Potsdam ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG.
Die Zuständigkeit der Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 IRG.
2. Auch in der Sache ist die weitere Vollstreckung der gegen den Verurteilten verhängten (Gesamt-) Freiheitsstrafe von sechs Jahren in der Republik Polen nach § 85c IRG zulässig.
a) Die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen für eine positive Zulässigkeitsentscheidung des Senats liegen vor.
Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat (§ 85c Nr. 1 IRG) oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (§ 85c Nr. 2 IRG).
Im vorliegenden Fall liegen beide Voraussetzungen kumulativ vor.
aa) Der Verurteilte ist nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger.
Der Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen hat das Ziel, die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen in ihrem Heimatland oder in dem Land zu erleichtern, in dem sie sich regelmäßig aufhalten (BR-Drucks. 18/4347, S. 33). Die Übertragung der Strafvollstreckung gegen den Willen der verurteilten Person ist daher nur dann zulässig, wenn sie zur Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person gerechtfertigt ist (BT-Drucks. 18/4347 S. 145). Dies ist anzunehmen, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit des künftigen Vollstreckungsstaats besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass dort bessere Aussichten auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestehen als in dem Verurteilungsstaat, also in der Bundesrepublik Deutschland. Der Lebensmittelpunkt der verurteilten Person ist unionsrechtlich zu bestimmen, d.h. die Ausführungen zu § 84a Abs. 4 Nr. 1 gelten insoweit entsprechend (BT-Drucks. 18/4347 S. 145; Böse in: Grützner/Plötz/Kreß/Gazean, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblatt, § 84a Rdn. 34). Als Lebensmittelpunkt ist demnach der Ort anzusehen, an dem die verurteilte Person „lebt“ (Art. 6 Abs. 2 lit. a RbFS) und mit dem sie aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts und durch familiäre, soziale oder berufliche Bindungen verbunden ist (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, Erwägungsgrund (17); siehe auch Böse in: Grützner/Plötz/Krez/Gazean, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblatt, § 85c Rn. 5).
Dies ist hier gegeben. Der Verurteilte hatte seinen Lebensmittelpunkt im Sinne von § 85c Nr. 1 IRG bis zu seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren in Polen. Er lebte vor seiner Inhaftierung in Słubice. Er verfügt in der Bundesrepublik Deutschland weder über einen festen Wohnsitz noch über soziale Bindungen. Überdies ist der Verurteilte der deutschen Sprache nicht ein einem Maße mächtig, dass er an den in deutschen Justizvollzugsanstalten angebotenen Resozialisierungsmaßnahmen, beispielsweise an einer Suchtbehandlung, beruflichen Qualifizierungsmaßnahme oder Sozialtherapie teilnehmen könnte. Vor diesem Hintergrund bietet die Übertragung der Strafvollstreckung auf die Republik Polen als seinem Heimatland zumindest bessere Förderungsmöglichkeiten im Hinblick auf seine soziale Wiedereingliederung in ein künftig straffreies Gesellschaftsleben, als bei einem Verbleib im Strafvollzug in der Bundesrepublik Deutschland.
bb) Die Übertragung der weiteren Strafvollstreckung auf die Republik Polen ergibt sich auch aus § 85c Nr. 2 IRG. Dem steht nicht entgegen, dass die verwaltungsrechtlich angeordnete Verpflichtung des Verurteilten zur Ausreise aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihre Rechtsgrundlage nicht in § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG, sondern in § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU hat. Der Wortlaut des § 85c Nr. 2 IRG ist insoweit teleologisch zu reduzieren (ausf. OLG Dresden, Beschluss vom 25. September 2017, 2 (S) AR 24/17, zit. nach juris, dort Rn. 23 ff.).
Denn das Aufenthaltsgesetz findet auf Unionsbürger grundsätzlich keine Anwendung. Das FreizügG/EU enthält zwar in § 11 Abs. 2 eine als umfassende Auffangnorm konzipierte Rückverweisung auf das Aufenthaltsgesetz, wenn die Ausländerbehörde - wie hier - das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt hat. Diese umfassende Rückverweisung gilt aber nur, soweit das FreizügG/EU selbst keine Rückausnahme durch eigene, besondere Regelungen trifft. Zu den „besonderen Regelungen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU gehört aber auch § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU, welcher materiell-rechtlich die Ausreiseverpflichtung für Unionsbürger begründet. Die Norm hat damit als lex specialis Vorrang vor § 50 (Abs. 1 und 2) AufenthG und verdrängt diese. Dem entsprechend folgerichtig verweist auch § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU nur auf die (analoge) Anwendung der Absätze 3 bis 6 des § 50 AufenthG (als Durchführungsregelungen).
Diese Gesetzeskonkurrenz von § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU einerseits und § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG andererseits steht der Anwendbarkeit des § 85c Nr. 2 IRG in Fällen von Unionsbürgern nicht entgegen. Zwar bestimmt § 85c Nr. 2 IRG seinem Wortlaut nach, dass der Verurteilte zur Ausreise aus der Bundesrepublik „gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes [...] verpflichtet“ sein müsse. Eine Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereiches von § 85c Nr. 2 IRG allein auf Nicht-Unionsbürger ist damit aber nicht erfolgt (OLG Dresden aaO.). Wie sich aus § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ergibt, geht auch dieses Gesetz von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Abschiebung von Unionsbürgern aus; nur hinsichtlich ihrer Durchführung enthält das Gesetz keine eigenen Regelungen, so dass sich die Abschiebung von Unionsbürgern nach den allgemeinen Regeln des Aufenthaltsgesetzes richtet (so auch Nr. 11.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU - AVV zum FreizügG/EU - vom 3. Februar 2016 [GMBl. 2016 Nr. 5 S. 86]; ausf. OLG Dresden aaO.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 2017, 879 ff. m.w.N.) steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU eine (selbst vor Erlangung des Unionsbürgerstatus erlassene und weiterhin) wirksame Ausweisungsverfügung einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU gleich. Daher gelte § 11 Abs. 2 FreizügG/EU über seinen Wortlaut hinaus nicht nur für Verlustfeststellungen nach dem FreizügG/EU, sondern auch für „Altausweisungen“ von Unionsbürgern, die vor Inkrafttreten des FreizügG/EU am 1. Januar 2005 verfügt worden waren. Begründet hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auslegung damit, dass sich die Rechtswirkungen beider Rechtsakte entsprächen (BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, 1 C 21.07, zit. nach juris, dort Rn. 14 f., abgedruckt auch in: BVerwGE 129, 243 ff.). Dies gelte selbst dann, wenn die Altausweisung noch nach den für Drittstaatsangehörige geltenden Regeln ausgeführt worden war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, 1 C 18.14, zit. nach juris, dort Rn. 13, abgedruckt auch in BVerwGE 151, 361; ausführlich OLG Dresden aaO.).
Dieses Gesetzesverständnis sich entsprechender - deckungsgleicher - Rechtswirkungen von auf verschiedener Rechtsgrundlage ergangenen Ausweisungsverfügungen findet sich wieder in den Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 85c IRG, (vgl. BTDrucks 18/4347, S. 145). Dort (a.a.O., dritter Absatz) wird ausgeführt: „Hinsichtlich des Personenkreises, der gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes zur Ausreise [...] verpflichtet ist, wird [...] maßgeblich darauf abgestellt, dass die verurteilte Person rechtskräftig zur Ausreise verpflichtet ist“.
Die Gesetzesbegründung setzt damit in ihrem Verständnis als selbstverständlich voraus, dass eine Ausreiseverpflichtung dem Grunde nach bereits bestandskräftig besteht, sich lediglich ihre Durchführung nach § 50 AufenthG richtet. Anderenfalls - bei Bezugnahme des Satzes auch auf die materiell-rechtlich nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG erst zu begründende Ausreiseverpflichtung - ergäbe er als Zirkelschluss bzw. als Tautologie keinen Sinn. § 85c Nr. 2 IRG ist daher im Wege teleologischer Reduktion dahingehend zu verstehen, dass mit den Worten “gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes [...] zur Ausreise [...] verpflichtet“ allein der Verweis auf die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes gemeint ist (so OLG Dresden aaO.).
b) Eine Überprüfung der Entschließung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung auf eventuelle Ermessensfehler ist in den §§ 85 ff. IRG als maßgebliche gesetzliche Regelungen für die Vollstreckungsübergabe an einen anderen Mitgliedstaat der EU - wie auch in § 71 IRG bei der Vollstreckungsübergabe an sonstige Staaten - einfachgesetzlich nicht vorgesehen und auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1997 (Az. 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95 und 2 BvR 2990/95 (BVerfG NJW 1997, 3013)) verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein anderer gerichtlicher Überprüfungsmaßstab gilt nur im Anwendungsbereich des - hier nicht einschlägigen - § 85b IRG.
c) Die Vollstreckungsübertragung ist auch nach den weiteren Bestimmungen des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig.
Insbesondere stellen die mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018 (24 KLs 17/17) abgeurteilten Taten Katalogtaten im Sinne von Art. 7 Abs. 1, 18. Spiegelstrich, des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen dar.
Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018 ist rechtskräftig und es sind im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. h) des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen. Weiter ist das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Potsdam gemäß § 98b IRG auch nicht vor dem 5. Dezember 2011 ergangen.
d) Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren in Polen verstößt letztlich auch nicht gegen die übergeordneten Wertungen des in § 73 IRG niedergelegten allgemeinen europäischen ordre public.
Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2017, 2 AuslA 50/17; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, 1 AR (Ausl) 59/16; jeweils zit. n. juris).
Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe in Polen erweist sich nicht nach § 3 EMRK als unzulässig. Dies ist nur dann der Fall, wenn begründete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass dem Verurteilten im ersuchten Staat die Gefahr droht, menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafe in Polen für den mit den dortigen Lebensverhältnissen sehr gut vertrauten Verurteilten eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor. Die Republik Polen, ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, hat sowohl die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 als auch die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze/Mindestgrundsätze vom 12. Februar 1987 unterzeichnet und in innerstaatliches Recht überführt.