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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2020 – 1 AR 25/19

1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0504.1AR25.19.00

Tenor§

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe§

I.

Mit dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Szeged 30. Juli 2019 (Az.: 3.Szv.760/2017) ersuchen die ungarischen Behörden um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke seiner Auslieferung an Ungarn wegen der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Szeged vom 1. März 2016 (10.B.2021/2015/18) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs Szeged vom 29. August 2017 (2 Bf. 1384/2016/11).

Der Verfolgte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 26. September 2019 aufgrund einer Festhalteanordnung des Amtsgerichts Oranienburg vom selben Tage und der Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2019 und vom 9. März 2020 in der Justizvollzugsanstalt … . Zwischen dem ... Oktober 2019 und dem ... Februar 2020 wurde gegen den Verfolgten der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. Oktober 2019 (14 Gs 42/19; 18 Ds 232/19) vollstreckt.

Mit Beschluss vom 9. März 2020 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn zum Zwecke der Vollstreckung des Restes der durch Urteil des Bezirksgerichts Szeged vom 1. März 2016 (10.B.2021/2015/18) in Verbindung mit dem Urteil des Gerichtshofs Szeged vom 29. August 2017 (2 Bf. 1384/2016/11) wegen Einschleusens von Ausländern verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, von der noch drei Jahre und 23 Tage zu vollstrecken sind, gemäß § 29 Abs. 1 IRG für zulässig erklärt und zugleich Haftfortdauer angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat unter dem Datum des 27. April 2020, eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 30. April 2020, beantragt, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Mit Entscheidung der Generalstaatsanwältin vom 13. März 2020 sei die Auslieferung des Verfolgten bewilligt worden. Durch Nachricht vom selben Tage seien die ungarischen Behörden auf dem Sireneweg davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Übergabe des Verfolgten „auf dem Luftweg" nunmehr durchgeführt werden könne, und zugleich um Mitteilung der Flugdaten gebeten worden. Mit Schreiben des ungarischen Justizministeriums vom 18. März 2020 sei die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg davon unterrichtet worden, dass die Übernahme des Verfolgten wegen der COVID-19- Pandemie derzeit nicht erfolgen könne, da allein ungarische Staatsangehörige „Ungarn betreten" dürften. Zugleich sei um Verlängerung der „ursprünglichen Frist" um „weitere 30 Tage" gebeten worden. Ein Übergabetermin sei bislang nicht vereinbart worden. An die ungarischen Behörden gerichtete Anfragen der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. März 2020 und vom 23. April 2020, mit denen um Mitteilung eines Übernahmetermins bzw. einer zeitlichen Prognose für die Bereitschaft zur Übernahme gebeten wurde, seien bislang unbeantwortet geblieben.

Informationen des Auswärtigen Amtes wiesen aus, dass die Einreise von Zivilflugzeugen nach Ungarn derzeit nicht gestattet sei. Diese Information finde sich gleichlautend in einer Anlage zu einem an die Landesjustizverwaltungen und den Generalbundesanwalt adressierten Informationsschreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. April 2020.

II.

Der Senat entscheidet gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Die nach §§ 24, 26 IRG von Amts wegen durchzuführende Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft.

Zwar ist nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich sogleich ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren, wobei der Übergabetermin spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen soll (§ 83 c IRG i.V.m. Art 23 Abs.2 Rb-EuHB). Allerdings kann in Fällen, in welchen die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich ist, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen vereinbart werden. Kann ein solcher erster Termin zur Übergabe und auch ein Folgetermin nicht vereinbart werden, ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen (§ 83 d IRG). Jedoch kann die Vereinbarung eine solchen Übergabetermins im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden (§ 83d Abs.4 Satz 4 IRG).

Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft nach der Weigerung der ungarischen Behörden, den Verfolgten wegen der vorherrschenden COVID-19- Pandemie zu übernehmen, einen Übergabetermin mit den ungarischen Behörden bislang nicht vereinbaren können. Vielmehr soll die Lage zeitlich engmaschig neu bewertet werden. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt die Aufhebung der Haftanordnung nicht, denn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände müssen die in § 83 c IRG aufgeführten Fristen nicht eingehalten werden, vielmehr hat in diesen Fällen die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis zu setzen (§ 83 c Abs. 5 IRG). Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier vor.

Mit Schreiben des ungarischen Justizministeriums vom 18. März 2020 wurde die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg davon unterrichtet, dass die Übernahme des Verfolgten wegen der COVID-19- Pandemie derzeit nicht erfolgen könne, da allein ungarische Staatsangehörige „Ungarn betreten" dürften. Zugleich wurde um Verlängerung der „ursprünglichen Frist" um „weitere 30 Tage" gebeten.

Wie sich aus der zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung ergänzend heranzuziehenden Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 RB-EuHB ergibt, kommen als solche außergewöhnlichen Umstände vor allem schwerwiegende humanitäre Gründe in Betracht, wobei sich aus der dort nur beispielhaft erfolgten Erwähnung der Gefahren für Leib und Leben des Verfolgten selbst ergibt, dass die einer fristgemäßen Überstellung des Verfolgten entgegenstehenden schwerwiegenden humanitären Gründe nicht auf seine Person beschränkt sein müssen, sondern auch - wie vorliegend – mit der in Zusammenhang mit der COVID-19-Epedemie verbundenen allgemeinen Ansteckungsgefahr begründet sein können (a.A. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012 § 83 c Rn. 10: Gründe in der Person des Verfolgten). Für eine solche Auslegung spricht auch der Umstand, dass vorliegend weder der ersuchende noch der ersuchte Staat die derzeit nicht mögliche Überstellung zu vertreten haben, sondern es sich um ein unabwendbareres Ereignis handelt (vgl. hierzu Hackner in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 83 c Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. März 2020 – Ausl 301 AR 47/20 –).

Zwar führt eine bloße Fristüberschneidung mit Ausnahme der Sonderregelung des § 83 d IRG für sich gesehen nicht zu einer Haftentlassung des Verfolgten (so. Hackner, a.a.O, § 83 c Rn. 1); es ist jedoch stets zu prüfen, ob es zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Überstellung gekommen ist und insbesondere ob die Fortdauer der Auslieferungshaft noch verhältnismäßig ist (ebenso Böse, a.a.O., Rn. 1; Böhm in: Alhlbecht/Böhm/Esser/ Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 772). Letzteres ist in Anbetracht des schwerwiegenden Tatvorwurfs des Einschleusens von Ausländern und der deshalb durch das Gericht in Ungarn am 1. März 2016 verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren, von der noch drei Jahre und 23 Tage zu vollstrecken sind, ersichtlich der Fall.

Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG besteht unverändert fort. Insoweit kann auf die Ausführungen in dem Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 9. März 2020 verwiesen werden. Von der noch zu vollstreckenden Strafe geht ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz aus, dem hinreichende fluchthemmende Aspekte nicht entgegenstehen. Über ausreichende soziale Bindungen oder Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland, die der Fluchtgefahr entgegenwirken könnten, verfügt der Verfolgte unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben nicht. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte.