Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2020 – 12 W 31/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0504.12W31.19.00

Tenor§

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.06.2019, Az. 11 O 152/16, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Der Sachverständige ist mit Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2017 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.11.2016 beauftragt worden. Der Sachverständige hat mit Datum vom 13.03.2018 sein Gutachten erstellt und hierfür eine Vergütung in Höhe von 4.648,07 € erhalten. Mit Beschluss vom 22.08.2018 hat das Landgericht die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen zu den Fragen und Einwendungen des Beklagten und der Streithelferin angeordnet. Der Sachverständige hat mit Datum vom 26.01.2019 sein Ergänzungsgutachten vorgelegt und hierfür eine Vergütung in Höhe von 2.088,85 € erhalten.

Die Klägerin und die Streithelferin haben daraufhin beantragt, den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.06.2019 für begründet erklärt und zugleich die Entschädigung des Sachverständigen für das erstattete Gutachten einschließlich der Sachverständigenstellungnahme auf 0,00 € festgesetzt und angeordnet, dass ausgezahlte Beträge von dem Sachverständigen zurückzuerstatten sind. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Sachverständige habe durch die Ausführungen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.01.2019 gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz verstoßen. Durch die erfolgreiche Ablehnung sei sein Gutachten im Prozess unverwertbar geworden. Der Sachverständige habe durch seine nicht belegten und kränkenden Vorwürfe an die Klägerin und die Streithelferin grob pflichtwidrig Anlass gegeben, an seiner Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit zu zweifeln und damit zumindest grob fahrlässig einen Ablehnungsgrund geschaffen, so dass er nach § 8 a Abs. 1 JVEG seinen Entschädigungsanspruch verliere.

Gegen diesen Beschluss hat der Sachverständige mit einem am 10.08.2019 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Aberkennung seines Vergütungsanspruches wendet. Er ist der Auffassung, er habe weder nicht belegte noch kränkende Vorwürfe erhoben. Vielmehr habe die Klägerseite ihn persönlich und unsachlich angegriffen und wahrheitswidrige Unterstellungen erhoben, wogegen er sich zur Wehr gesetzt habe. Seine Ausdrucksweise sei nicht zu beanstanden, sondern allenfalls als ungeschickt zu bezeichnen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.10.2019 nicht abgeholfen und dem Senat als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf die mit Schriftsatz vom 12.02.2020 erfolgte Stellungnahme (Bl. 591 ff. GA) wird Bezug genommen.

II.

Da eine sofortige Beschwerde gegen eine erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen nach § 406 Abs. 5 ZPO nicht statthaft ist, legt der Senat die Beschwerde des Sachverständigen als Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung auf 0,00 € in dem Beschluss vom 13.06.2019 gemäß § 4 Abs. 3 JVEG aus. Diese Beschwerde ist zulässig, insbesondere nicht an eine Frist gebunden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 € festgesetzt, weil er zumindest grob fahrlässig die Gründe, die zu seiner Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit geführt haben, geschaffen hat, § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG.

Die Voraussetzungen für die Versagung der Entschädigung liegen vor. Der Sachverständige hat seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn mithin schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste und sich geradezu aufdrängt. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 1 BGB erheblich übersteigt.

Ein Sachverständiger handelt grob fahrlässig, wenn er in seinem schriftlichen Gutachten Formulierungen verwendet, die ein subjektives Misstrauen einer Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen können. Die absolut erforderliche Unparteilichkeit des Sachverständigen gebietet es, dass sich der Sachverständige während der Zeit der Gutachtenerstattung absolut neutral verhalten muss und dass er an die Beantwortung der Beweisfragen unvoreingenommen und objektiv herangeht. Bereits der durch seine Formulierungen verursachte Anschein von Parteilichkeit macht das Gutachten unbrauchbar, auch wenn es sachlich ohne Mängel ist. Der Sachverständige verliert dann seinen Vergütungsanspruch (vgl. OLG Nürnberg MDR 2012, 365).

Im Streitfall rechtfertigen die von dem Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 26.01.2019 gebrauchten Formulierungen die Besorgnis der Befangenheit. Die Formulierungen auf Seite 16 des Ergänzungsgutachtens „ich erinnere an das Wahrheitsgebot vor Gericht im Streitfall“, Seite 19 „ich verweise auf das Wahrheitsgebot vor Gericht im Streitfall ein wiederholtes Mal“, Seite 21 „schon wieder muss ich die Partei an das Wahrheitsgebot vor Gericht erinnern“, Seite 26 „auch an dieser Stelle muss ich die Partei an das Wahrheitsgebot vor Gericht erinnern“, Seite 29 „auch in dem vorliegenden Fall muss ich die Partei zu dem Wahrheitsgebot ermahnen“, Seite 30 „es handelt sich um eine bewusst irreführende Darstellung der Partei“, Seite 31 „wiederum muss ich die Partei an das Wahrheitsgebot vor Gericht erinnern“, Seite 35 „das Wahrheitsgebot vor Gericht weist Fehler, die die Partei ausführt und mir unterschiebt, zurück“ sowie insbesondere auf Seite 39 „der wiederkehrenden Leier im Vortrag der Partei von Fehlern im Gutachten ist entgegenzuhalten, dass mindestens 7 Mal die Partei gegen das Wahrheitsgebot vor Gericht verstoßen hat“ sind geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen, da damit der Eindruck erweckt wird, die Streithelferin bzw. deren Prozessbevollmächtigter trage im Verfahren bewusst wider besseres Wissen vor. Damit hat der Sachverständige jedoch die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen gegen sein Gutachten verlassen und bei der Streithelferin und der Klägerin den Eindruck hervorgerufen, er stehe den Einwendungen der Streithelferin nicht unvoreingenommen gegenüber. Dieser Eindruck setzt sich in den weiteren Stellungnahmen des Sachverständigen und den darin verwandten Formulierungen (“Unterstellungen und Provokationen“, „perfide Vorgehensweise“) noch fort und lässt sich entgegen der Auffassung in der Beschwerdebegründung auch nicht mehr als sprachlich ungeschickte Ausdrucksweise abtun.

Es liegt auch kein Fall vor, in dem der Sachverständige durch entsprechende Vorwürfe oder Äußerungen von Vertretern der Parteien zu seiner Wortwahl provoziert worden ist. Der Schriftsatz der Streithelferin vom 12.06.2018 setzt sich vielmehr sachlich mit dem Ausgangsgutachten des Sachverständigen auseinander. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige dadurch, dass Einwendungen gegen die Richtigkeit seines Gutachtens erhoben werden, persönlich oder unsachlich angegriffen wird. Der Einwand, der Sachverständige gehe von falschen Voraussetzungen aus oder habe falsche Berechnungen vorgenommen, stellt eine solche unsachliche Angriffsweise nicht dar.

Für den Sachverständigen musste sich auch - gerade aufgrund der von ihm mehrfach betonten langjährigen Berufserfahrung - aufdrängen, dass derartige, von ihm in seinem Ergänzungsgutachten gewählte Formulierungen einen Grund darstellen konnten, seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen, so dass der Sachverständige den Ablehnungsgrund grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Als Folge der erfolgreichen Ablehnung ist das Gutachten des Sachverständigen insgesamt unverwertbar. Ein Ausnahmefall, dass trotz der grob fahrlässig herbeigeführten Befangenheit der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ganz oder teilweise erhalten bleibt, weil dessen Gutachterleistung gleichwohl durch das Gericht voll berücksichtigt wird (§ 8 a Abs. 2 S. 2 JVEG), liegt im Streitfall nicht vor. Vielmehr ist das Gutachten insgesamt neu zu erstellen. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kann dem Sachverständigen auch für das Ausgangsgutachten keine Vergütung gezahlt werden. Zwar steht die erfolgreiche Ablehnung der Verwertbarkeit vorher erstatteter Gutachten des Sachverständigen nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt war (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1293). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor, da der Ablehnungsgrund - wie ausgeführt - nicht von einer Partei provoziert worden ist. Zu Recht hat das Landgericht somit auch festgestellt, dass die bereits ausgezahlte Vergütung vom Sachverständigen zurückzuerstatten ist. Soweit der Sachverständige hilfsweise eine Ratenzahlung beantragt hat, war hierüber im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).