Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.05.2020 – 13 UF 169/18
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0514.13UF169.18.00
Tenor§
Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 8. April 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe§
Den mit der Überschrift "Rechtsmittel" überschriebenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. April 2020 legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2020 aus, mit dem der Senat das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht H als unzulässig verworfen hat.
Die zulässige (vgl. MüKo/FamFG/Ulrici, 3. A., § 44 FamFG Rn. 6), insbesondere gemäß § 44 Abs. 2 FamFG fristgerecht erhobene Anhörungsrüge des Antragsgegners ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht durch die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Rügeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 44 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Dies ist nicht der Fall.
Die Gerichte sind nach Art. 103 I GG verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - IX ZA 8/16 - Rn. 1, juris). Dies ist vorliegend geschehen. Der Senat hat kein aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragsgegners übergangen. Er hat den Inhalt des Ablehnungsgesuchs vom 27. Januar 2020 und des Schriftsatzes vom 2. März 2020 vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Aus der Tatsache, dass er hieraus andere Schlüsse als der Antragsgegner gezogen hat, ergibt sich keine Verkürzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist kein Behelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung (vgl. BVerfG GRUR-RR 2009, 441; BGH GRUR 2009, 90).
1. Mit seiner Rüge macht der Antragsgegner geltend, die sprachlich korrekte Auslegung seines gegen "die vorsitzenden Richter/in" gerichteten Ablehnungsgesuchs vom 27. Januar 2020, insbesondere die Berücksichtigung herrschender grammatikalischer Regeln, hätte die Ablehnung auch des Richters am Oberlandesgericht H bereits in jenem Ablehnungsgesuch ergeben und die Verwerfung seines gegen diesen Richter gerichteten Ablehnungsgesuchs verboten.
Der Senat hat sich in dem gerügten Beschluss damit auseinander gesetzt (Seite 3, II. 1.), dass und warum sich aus dem Ablehnungsgesuch keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass auch Richter am Oberlandesgericht H von den mit dem Gesuch vom 27. Januar 2020 vorgebrachten Befangenheitssorgen des Antragsgegners miterfasst war. Soweit er seine Auslegung der eigenen Formulierungen an die Stelle derjenigen des Senats setzen möchte, die er für falsch hält, folgt hieraus keine Gehörsverletzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ist nicht Gegenstand des Rügeverfahrens.
2. Der Antragsgegner macht weiter geltend, er habe die seiner Befangenheitsbesorgnis zugrunde liegenden Tatsachen nicht weiter zwischen den einzelnen Richtern individualisieren können. Die auf den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. W bezogenen Vorwürfe der Verfahrensverzögerung träfen auch auf den Richter am Oberlandesgericht H zu. Es habe keinen sachlichen Grund gegeben, das Beschwerdeverfahren über das Jahr 2018 bzw. Anfang 2019 hinaus zu verzögern.
Entsprechendes Vorbringen enthielt indes sein Ablehnungsgesuch nicht. In seinem Schriftsatz vom 2. März 2020 (Bl. 1345 f.) begründet der Antragsgegner seine Sorgen um vom abgelehnten Richter gehegte Verschleppungsabsichten damit, dass der Abgelehnte im August 2018 in einem früheren, dasselbe Verfahren betreffenden Beschwerdeverfahren an einem Beschluss mitgewirkt hat, in welchem der Senat damals die Erwartung geäußert hatte, dass Amtsgericht werde innerhalb weniger Monate entscheiden. Der gerügte Beschluss befasst sich mit diesem Vorbringen (Seite 3 II. 2.).
3. Soweit der Antragsgegner weitere Besorgnisse schildert, die er aus der Dauer des Beschwerdeverfahrens herleitet, enthält diese Schilderung keinen zulässigen Rügeangriff (§ 44 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 FamFG). Denn er legt insoweit keine Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat mit der gerügten Entscheidung seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte. Denn dieser Schilderung ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Senat Vorbringen aus seinen für die gerügte Entscheidung relevanten Schriftsätzen vom 27. Januar und 2. März 2020 übergangen haben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 44 Abs. 4 S. 3 FamFG).