Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.05.2020 – 13 WF 71/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.04.2020 wird die Sache an das Amtsgericht Nauen zur Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG zurückverwiesen.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Kostentragung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über die freiheitsentziehende Unterbringung ihrer minderjährigen Tochter, für die sie die alleinige Gesundheitssorge trägt.

Sie hat ihren Antrag auf einem insoweit vorbereiteten Vordruck eines Fachklinikums gestellt (1), in dem sich die Tochter wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität befand, und das den Antrag seinerseits umfangreich unterstützt hat (3 ff).

Nach Bestellung eines Verfahrensbeistands und vorangegangenen Beschlüssen über die Genehmigung und Verlängerung der Unterbringung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (50), den Antrag der Antragstellerin auf weitere Verlängerung der einstweiligen Anordnung mangels Vorlage des ärztlichen Zeugnisses eines Sachverständigen zurückgewiesen und ihr die Kosten des Verfahrens nach § 81 FamFG auferlegt.

Nach Zustellung des Beschlusses am 02.03.2020 und Erhalt einer Kostenrechnung über Gerichtskosten und Auslagen für den Verfahrensbeistand (vgl. I) hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 03.04.2020, Eingang beim Amtsgericht am 07.04.2020 (67), der Sache nach den Kostenansatz, die Kostengrundentscheidung und die Verfahrensweise des Amtsgerichts beanstandet, mit dem Ziel, keine Kosten zu tragen.

Nachdem die Antragstellerin nach einem Hinweis des Amtsgerichts vom 08.04.2020, wonach seine Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 S 2 FamFG, 99 ZPO nicht isoliert anfechtbar sei, an ihrem Abänderungsbegehren festgehalten hat, hat das Amtsgericht die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 24.04.2020 unter Hinweis auf seinen Hinweis vom 08.04.2020 dem Senat vorgelegt.

2. Der aufgrund falscher prozessualer Verfahrenshandhabung des Amtsgerichts mit der Sache befasste Senat hat als Rechtsmittelgericht das Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen in die richtige Bahn zu lenken (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Vorbemerkungen zu §§ 511–541, Rn. 33). Auf dieser Grundlage ist die Sache unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG zurückzuverweisen.

Der Nichtabhilfebeschluss erfolgte ohne verfahrensrechtliche Grundlage, schon weil das Amtsgericht selbst innerhalb eines denkbaren Beschwerdeverfahrens gegen seinen Endbeschluss zu einer Abhilfeprüfung nicht befugt wäre (§ 68 Abs. 1 S 2 FamFG).

Zudem und vor allem handelt es sich bei zutreffender Qualifizierung des Verfahrensbegehrens der Antragstellerin um kein Beschwerdeverfahren. Vielmehr ist das Anliegen der Antragstellerin verfahrensrechtlich als Antrag auf erneute Entscheidung nach § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen. Verfahrensanträge eines Beteiligten nach dem FamFG zielen, nicht anders als Prozesserklärungen einer Partei nach der ZPO, soweit sie, wie hier, auslegungsfähig sind, im Zweifel auf das, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat in ständiger Rechtsprechung, zuletzt FamRZ 2020, 184 m.w.N.).

Danach hat eine nach §§ 57 S 2, 151 Nr. 6 FamFG in Betracht zu ziehende Beschwerde, die sich in vorliegender Kindschaftssache entgegen dem Hinweis des Amtsgerichts statthafter Weise auf die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung beschränken könnte (vgl. Keidel, FamFG, 20, Aufl., § 58 Rn. 95 m.w.N.), als unzulässig auszuscheiden. Eine Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Anordnung wäre wegen erkennbarer Verfristung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) unzulässig und eine dahingehende Auslegung ihres Anliegens offensichtlich interessenwidrig.

Demgegenüber steht die Möglichkeit eines Antrages nach § 54 Abs. 2 FamFG der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin, die auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses hierzu keinen Hinweis erhalten hat (vgl. insoweit MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018 Rn. 7, FamFG § 54 Rn. 7 m.w.N.), ohne weiteres offen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist auch zulässig, wenn das Gericht, wie hier, ohne mündliche Erörterung über die Unterbringung eines Minderjährigen entschieden hat. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen der nach § 57 S. 2 FamFG statthaften Beschwerde und dem Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG (vgl. Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 54 Rn. 13 m.w.N.). Der Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG ist an keine Frist gebunden (vgl. MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018 Rn. 8, FamFG § 54 Rn. 8).

Die ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnungen erwachsen regelmäßig nicht in formelle Rechtskraft, sondern sind, wie sich aus § 54 Abs. 2 FamFG ergibt, auf Antrag aus jedem triftigen Grund, sei es durch neue Tatsachen, neue Glaubhaftmachung oder eine andere tatsächliche oder rechtliche Würdigung, abänderbar (vgl. MüKoFamFG/Soyka, 3. Aufl. 2018 Rn. 13, FamFG § 54 Rn. 13 m.w.N.). Dass hiervon die isoliert zur Überprüfung gestellte Kostenentscheidung ausgenommen wäre, liegt fern. Selbst im Beschwerdeverfahren kann, anders als in Ehe- und Familienstreitsachen, in den übrigen Familiensachen, die nach früherem Recht zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörten, eine Kostenentscheidung  isoliert von der Hauptsachenentscheidung  angefochten werden (vgl. BGH NJW 2013, 3523 Rn. 14 m.w.N.). Damit muss diese Abänderungsmöglichkeit einem Beteiligten im Verfahren der gerichtlichen Selbstabhilfe nach § 54 Abs. 2 FamFG erst recht und in gleicher Weise offen stehen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Das Verfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung nach § 1631b BGB ist gerichtsgebührenfrei (Vor 1.3.1 Abs. 1 Nr. 2 vor Nr. 1310 KV FamGKG), auch im erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutz (Nr. 1410 KV FamGKG), und in ihm werden – auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung – keine Auslagen erhoben, mit Ausnahme der Auslagen für den Verfahrensbeistand (Vor 2 Abs. 3 S 2, S 3 vor Nr. 2000 KV FamGKG). Die Kostenentscheidung hat damit wirtschaftlich und sachlich betrachtet im Wesentlichen diese Auslagen zum Gegenstand.

Soweit kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorliegt, könnte sich das innerhalb des § 81 Abs. 1 FamFG auszuübende Kostenermessen unabweisbar auf die in § 81 Abs. 1 S 2 FamFG ausdrücklich vorgesehene Anordnung verdichten, von einer Erhebung der Kosten abzusehen, wenn die der Bestellung eines Verfahrensbeistands zugrunde liegende Antragstellung eines Elternteils im wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – II-6 UF 197/11 –, Rn. 18, juris; BeckOGK/Kerscher, 1.3.2020, BGB § 1631b Rn. 93), oder sogar mit ausdrücklicher Unterstützung der Fachklinik, wie hier.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes durch das Amtsgericht war verfehlt, weil § 55 FamGKG dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für – hier nicht anfallende - wertabhängige Gerichtsgebühren eröffnet (vgl. Senat FamRZ 2019, 2026), zumal vorliegend nicht einmal Anwaltshonorare mit erwartbaren Festsetzungsanträgen im Raum standen.

Das Amtsgericht wird weiter Gelegenheit haben, aufzuklären ob dem Vorbringen der Antragstellerin aus ihrem Schreiben vom 03.04.2020 ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das bei ihm noch laufende Verfahren zu entnehmen ist.

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes für die II. Instanz ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1912 KV zum FamGKG). Soweit der Antragstellerin anderweitige Kosten des Verfahrens II. Instanz entstanden sein sollten, wird das Amtsgericht bei Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens hierüber zu entscheiden haben.