Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2020 – 11 W 5/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0527.11W5.20.00
Tenor§
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 01.10.2019, Az. 31 O 96/18, dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert auf 270.000 € und der Wert für den Mehrvergleich auf 105.000 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten erhob der ursprüngliche Kläger aus abgetretenem Recht des nach Parteiwechsel in das Verfahren eingetretenen Klägers im Jahr 2018 Klage auf Zustimmung zur Herausgabe von Pfandbriefen.
Der nunmehrige Kläger hatte als Darlehensnehmer im Jahr 2016 eine Umsetzungsvereinbarung für Baumaßnahmen in Schweden mit Darlehensvertrag mit dem Beklagten als Darlehensgeber unter Beteiligung der RPE Rosenthal Projektentwicklung UG geschlossen. Darin hatte sich der Beklagte unter § 1 verpflichtet, an den Kläger 500.000 € zu zahlen. Die Auszahlung der in § 4 geregelten Teilbeträge war an die Bestellung von Sicherheiten durch den Kläger gebunden. Der Kläger hatte sich verpflichtet, die Darlehensvaluta nebst Zinsen in Höhe von 125.000 € zurückzuzahlen. Darüber hinaus hatte er sich in § 2 der Vereinbarung verpflichtet, für ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück einen Grundschuldbrief nach schwedischem Recht im Wert von 200.000 € zu bestellen und bei einem benannten Notar zu hinterlegen, und für ein weiteres Grundstück 21 Pfandbriefe im Gesamtwert von 739.000 € zu bestellen und beim Notar zu hinterlegen. Ferner hatten die Parteien eine vom Kläger zu zahlende Vergütung für die Firma RPE Rosenthal Projektentwicklung in Höhe von 71.400 € brutto vereinbart. Schließlich hatte sich der Kläger darin zur Übernahme von Notarkosten in Höhe von insgesamt 15.846,49 € verpflichtet. Der Kläger hatte danach bis zum 31.08.2018 insgesamt einen Betrag in Höhe von 712.246,49 € zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K2, Bl. 9 ff. GA, verwiesen.
Unstreitig hatte der Kläger die Grundschuld und die Grundpfandbriefe bei dem Notar hinterlegt. Ebenso unstreitig ist, dass an den Kläger 200.000 € der Darlehensvaluta und weitere 10.000 € gezahlt worden waren, die der Kläger bereits bei Klageeinreichung bereit war als Zug-um-Zug-Leistung zurückzuzahlen.
Mit Beschluss vom 01.10.2019 hat die 31. Kammer des Landgerichts Neuruppin einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich festgestellt, in dem sich der Kläger zur Zahlung eines Betrages von 375.000 € an den Beklagten Zug um Zug gegen Herausgabe bzw. Freigabe sämtlicher beim Notar hinterlegter Pfandbriefe für die streitgegenständlichen Grundstücke und Schuldanerkenntnisse verpflichtete. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Gerichtskosten, die der Kläger allein tragen sollte. Zugleich hat die Kammer den Streitwert auf 712.246,49 € festgesetzt mit der Begründung, dass die zurückverlangten Pfandrechte der Sicherung einer Forderung in Höhe von 712.246,49 € gedient hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Wert der Pfandbriefe geringer als diese Forderung gewesen sei. Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.10.2019 zugegangen.
Mit der am 05.11.2019 beim Landgericht durch seine Prozessbevollmächtigte eingelegten Beschwerde begehrt er die Herabsetzung des Gebührenstreitwertes auf 210.000 €. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Antrags noch zwischen den Parteien streitig gewesen. Er beinhalte die Gesamtforderung aus dem Darlehensvertrag einschließlich aller Kosten. Der Streitwert auf Rückzahlung eines Darlehens und Herausgabe von Sicherheiten bemesse sich gemäß § 6 ZPO nach dem geringeren Wert der gesicherten Forderung bzw. des sicherungsübereigneten Gegenstands. Es finde keine Zusammenrechnung statt. Der nicht zur Auszahlung gelangte Betrag in Höhe von 300.000 € sei nicht Gegenstand des Verfahrens und nicht streitig gewesen. Da der Kläger Herausgabe der Pfandbriefe, die bei losgelöster Betrachtung auch keinen höheren Wert aufgewiesen hätten, Zug um Zug gegen Zahlung von 210.000 € beantragt habe, sei dies der maßgebliche Wert. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zulassung der weiteren Beschwerde.
Die Kammer hat der Beschwerde im Beschluss vom 14.11.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Herausgabe von 21 Pfandbriefen begehrt worden sei, die der Sicherung einer Darlehensforderung in Höhe von 712.246,49 € gedient hätten. Zur Rückzahlung dieser Summe hätte sich der Kläger vertraglich verpflichtet. Die Sicherung dieser Forderung sei in § 2 der Umsetzungsvereinbarung festgehalten. Sie seien auch bei dem Notar hinterlegt worden. Bereits im Zeitpunkt der Klageeinreichung hätten sie also den Forderungsbetrag in dieser Höhe gesichert. Dabei sei unerheblich, dass von dem Darlehen nur ein Teil zur Auszahlung gelangt sei. Anknüpfungspunkt für die Festsetzung sei der Wert der bereits gesicherten Forderung.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Neuruppin als Vertreter der Staatskasse und der Beklagte haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und sinngemäß die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Die gemäß § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungen des § 66 Abs. 6 GKG aus dem Umstand, dass das Landgericht über den Streitwert in Kammerbesetzung entschieden hat.
Die Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend unter Berücksichtigung des § 48 GKG die Regelungen des Zuständigkeitsstreitwertes in § 6 ZPO seiner Festsetzung zugrunde gelegt. Danach wird der Wert bestimmt durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz ankommt, und durch den Betrag der Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass für bestehende Sicherheiten die Regeln für das Pfandrecht maßgeblich sind (vgl. Wendtland in BeckOK ZPO, 36. Edition, Stand 01.03.2020, § 6 Rn. 10; Wöstmann in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Auflage, 2016, § 6 Rn. 15; wohl auch Herget in Zöller, ZPO, 33. Auflage, 2020, § 6 Rn. 8 ff.). Für die Herausgabe eines Sicherungsgegenstandes ist folglich grundsätzlich der Wert der zu sichernden Forderung zugrunde zu legen.
Der Wert der gesicherten Forderung ergibt sich, wie das Landgericht ebenfalls feststellt, aus ihrem Nominalwert. Dabei werden Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO nur berücksichtigt, wenn der Wert des Sicherungsgegenstandes maßgeblich ist und die „Nebenforderungen“ dessen Wert mitbestimmen (Wöstmann, aaO., Rn. 17; Wendtland, aaO; Herget, aaO, Rn. 9). Die gesicherte Forderung beläuft sich allerdings nicht auf die gesamte laut § 5 der Vereinbarung zurückzuzahlende Gesamtsumme in Höhe von 712.246,49 €. Bereits der Überschrift dieses Paragraphen ist zu entnehmen, dass es sich bei dieser Summe um die Darlehensrückführung und den Ausgleich der Kosten der weiteren Leistungen handelt. In der Zusammenschau der Regelungen in §§ 1, 2 und 4 der Vereinbarung lässt sich feststellen, dass die Sicherheiten allein der Absicherung des Darlehensrückführungsanspruchs dienen. Aus § 1 ergibt sich, dass die Auszahlung der Teilbeträge von der Bereitstellung der jeweiligen Sicherheiten abhängt. Für die Auszahlung des ersten Teilbetrages in Höhe von 200.000 € sah § 4 der Vereinbarung vor, dass u.a. der als Sicherung für den Vertrag für das Grundstück 1 bestellte Pfandbrief in Höhe von 200.000 € hinterlegt wird. Der zweite Teilbetrag in Höhe von 150.000 € sollte erst ausgezahlt werden, wenn u.a. die als Sicherung für den Vertrag bestellten 21 Pfandbriefe im Gesamtwert von 739.000 € hinterlegt waren. Die Art und die Höhe der zu bestellenden Sicherheiten fanden sich dann direkt unter § 2 der Vereinbarung. Die weiteren Leistungen werden erst danach gesondert in einem weiteren § 3 geregelt. Die zu sichernde Forderung entspricht mithin allenfalls der Darlehensvaluta i.H.v. 500.000 €, nicht aber dem gesamten vom Kläger an den Beklagten nach dem Vertrag zu leistenden Betrag. Zinsen und Kosten sind danach bereits nach § 4 ZPO auszuscheiden.
Zu berücksichtigen ist aber darüber hinaus, dass es nicht auf den Wert der Forderung ankommt, wenn diese unstreitig nicht mehr besteht. Maßgeblich ist dann – unter Berücksichtigung der Valutierung – das wirtschaftliche Interesse an der Herausgabe des Sicherungsgegenstands, der mit 20 % bemessen wird (vgl. Wöstmann, aaO, Rn. 18; Herget, aaO, § 3 Rn. 16.112 mwN). Der Rückforderungsanspruch besteht nur i.H.v. 210.000 €. Wegen der verbleibenden 300.000 € liegt das wirtschaftliche Interesse bei 60.000 €. Mithin ergibt sich ein Streitwert von 270.000 €.
Da die Parteien einen Vergleich mit einem Zahlbetrag von 375.000 € vereinbart haben, ist für den mehr Vergleich ein Wert von 105.000 € festzusetzen.