Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.05.2020 – 6 W 28/20
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0527.6W28.20.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.03.2020 - 11 O 202/17 - abgeändert.
Von der Erhebung der Auslagen für das im Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. … vom 07.02.2020 wird abgesehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die Beschwerde ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.03.2020 betrifft die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz, begründet mit dem Vorwurf unrichtiger Sachbehandlung, der eine Nichterhebung der in dem Kostenansatz berücksichtigten Sachverständigenkosten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG rechtfertigen soll. Gegen diesen Beschluss findet nach § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde statt (OLG München, Beschluss vom 26.02.20 - 11 W 215/20).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Das Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Nichterhebung der entstandenen Sachverständigenkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zu Unrecht zurückgewiesen. Die Sachverständigenauslagen sind nach § 21 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage tritt oder wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt. Dies gilt auch für die Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen, nicht aus vertretbaren Gründen durchgeführten Beweisaufnahme. Hingegen scheidet die Nichterhebung der Kosten einer Beweisaufnahme aus, wenn diese lediglich aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung des Gerichts obsolet geworden ist oder auf einer irrtümlichen Beurteilung des Sachverhaltes beruht (vgl. Brbg. OLG, Beschluss vom 02.10.2003 - 9 UF 221/02 Rn 4; zit. nach juris).
Vorliegend war die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. … vom 14.04.2019 offensichtlich überflüssig. Der Einholung dieses Sachverständigengutachtes lag die Behauptung der Klägerin zugrunde, die Beklagte habe als Mieterin einer Fabrikhalle die dort vorhandene Drahtglasfassade beschädigt und sei dafür ersatzpflichtig. Die Beklagte hat die Verursachung dieser Beschädigungen in Abrede gestellt und geltend gemacht, die Fassade sei bereits zu Beginn des Mietgebrauchs beschädigt gewesen, im Übrigen müsse sich die Klägerin im Falle eines Ersatzanspruches einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen, weil die Fassade ihre maximale Lebensdauer erreicht habe. Gemäß Beweisbeschluss des Landgerichts vom 23.02.2018 war zunächst Beweis zu erheben durch die Vernehmung von Zeugen über die Behauptung der Klägerin, die Drahtglasfassade habe zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietobjekts an die Beklagte im Jahr 1997 keine Beschädigungen aufgewiesen. In der Folge sollte ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung der Lebensdauer der Glasfassade und damit der Festlegung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches eingeholt werden. Diesen Beweisbeschluss ausführend hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen R…, S… und D… zu dem Zustand der Fassade im Jahr 1997 den Sachverständigen Dipl. Ing. … mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Lebensdauer der Glasfassade beauftragt.
In dem Urteil vom 22.11.2019 hat das Landgericht schließlich die auf Schadensersatz für den Austausch der defekten Glasscheiben gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung habe die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, die Drahtglasfassade habe zum Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte keine Beschädigungen aufgewiesen, nicht geführt. Zwei der Zeugen hätten keine Aussage zu dem Zustand treffen können, der dritte Zeuge habe bekundet, dass die Fassade bereits in dem Zeitraum, zu dem das Mietobjekt an die Beklagte übergeben worden sei, Schäden aufgewiesen habe. Angesichts dieses Ergebnisses könne offenbleiben, ob sich die Klägerin auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch einen Abzug neu für alt anrechnen lassen müsse.
Im Hinblick auf dieses von dem Landgericht nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen gewonnene Ergebnis, eine Haftung der Beklagten für die Schäden an der Glasfassade sei bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bestand kein Anlass mehr, nach dem zur Zeugenvernehmung angesetzten Termin noch einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Höhe der Forderung zu beauftragen. Diese Feststellung zum Beweisergebnis beruhte auch nicht auf einer veränderten Rechtsauffassung oder anfänglich irrtümlichen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Kammer, sondern auf dem ohne weites erkennbaren Ergebnis der Beweisaufnahme nach Vernehmung der Zeugen, lag gleichsam auf der Hand. Dies kommt im Übrigen auch in der - insoweit kurzen - landgerichtlichen Begründung des Urteils zum Ausdruck. Zudem hat die Beklagte nach dem Termin, in dem die Zeugen vernommen worden sind, und vor Beauftragung des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass die Einholung des Gutachtens zur Höhe einer etwaigen Entschädigung nicht mehr notwendig sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt sich in dieser Situation als offenkundig und erkennbar überflüssig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.