Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.05.2020 – 15 WF 101/15
3. Senat für Familiensachen
Tenor§
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Brandenburg a.d. Havel vom 3. Juni 2014 - 41 F 183/11 – wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Durch den angefochtenen, dem Antragsteller am 05.06.2014, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 18.06.2014 zugestellten Beschluss hat das Amtsgericht den Beschluss vom 16.08.2011, mit dem dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H… bewilligt wurde, aufgehoben. Dem vorausgegangen war eine Aufforderung des Gerichts an die beigeordnete Rechtsanwältin, im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens Angaben zu einer etwaigen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen. Nachdem darauf keine Reaktion erfolgte, erinnerte das Amtsgericht die beigeordnete Rechtsanwältin unter Fristsetzung auf die Verpflichtung zur Abgabe der erbetenen Erklärung. Daraufhin teilte Rechtsanwältin H… mit, dass für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren eine Bevollmächtigung nicht bestehe. Mit seiner Beschwerde vom 7.07.2014, die beim Amtsgericht am 8.07.2014 eingegangen ist, rügt der Antragsteller, dass ihm der Beschluss nicht zugestellt worden sei. Die Zustellung an seine damalige und nunmehr für das Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin sei unwirksam, da eine Vollmacht nicht bestanden habe. Zugleich reichte der Antragsteller eine ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen ein. Der Aufforderung des Amtsgerichts, eine aktuelle Lohnabrechnung nachzureichen, kam der Antragsteller auch nach Erinnerung nicht nach. Daraufhin hat das Amtsgericht der Beschwerde durch Beschluss vom 20.04.2015 nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, bei Gericht eingegangen. Der Lauf der Monatsfrist ist mit Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller persönlich, nicht erst mit Zustellung des Beschlusses an seine damalige beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte, in Gang gesetzt worden. Zwar ist grundsätzlich wegen des engen Zusammenhangs mit dem Verfahrenskostenbewilligungsverfahren und dem Sinn und Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO eine Zustellung sowohl des Aufforderungsschreibens als auch des Beschlusses im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens an den im Hauptsacheverfahren beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten erforderlich, um den Lauf der Beschwerdefrist beginnen zu lassen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 463). Eine andere Beurteilung ist jedoch dann gerechtfertigt und geboten, wenn der im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren ausdrücklich klarstellt, dafür keine Vollmacht zu besitzen. Angesichts der ausdrücklichen Erklärung kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine einmal erteilte Vollmacht, deren Inhalt und Reichweite hier nicht einmal bekannt ist, fortbesteht. Allein der Umstand, dass aufgrund der Beiordnung eine Vollmacht zu erteilen ist (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 121 Rn 29 m.w.N.), lässt keinen Schluss darauf zu, dass diese erteilt und nicht zwischenzeitlich widerrufen oder das Mandatsverhältnis durch die eine oder andere Seite beendet worden ist. Dies gilt umso mehr, wenn vom im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren beigeordneten Rechtsanwalt – wie hier – ausdrücklich eine Bevollmächtigung beschränkt auf die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren geltend gemacht wird. Da im Verfahrenskostenhilfeverfahren kein Anwaltszwang gilt, durfte und musste das Amtsgericht sowohl die Aufforderung als auch den Beschluss an den Antragsteller persönlich zustellen.
Die Zustellung an den Antragsteller persönlich erfolgte ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.06.2014. Die Frist endete, da der 05.07.2014 auf einen Sonnabend fiel, am darauf folgenden Montag, den 07.07.2014. Die Beschwerde ist jedoch erst am 08.07.2014 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Gericht eingegangen. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, den angefochtenen Beschluss nicht erhalten zu haben, streitet dagegen die Beweiskraft der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde. Diese hat er mit seinem Vortrag, wegen häufiger aufgetretener Probleme mit der Postzustellung an seiner Wohnanschrift nicht erhalten zu haben, nicht hinreichend erschüttert.
Ungeachtet dessen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet.
Auf das Aufhebungsverfahren sind vorliegend gem. § 40 EGZPO die Regelungen der §§ 114 ff., 120, 124 ZPO in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar, weil der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vor dem 01.01.2014 gestellt worden ist.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe soll gem. § 124 Ziff. 2 ZPO a.F. aufgehoben werden, wenn ein Beteiligter eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Antragsgegner hat zwar im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eine auf den 01.07.2014 datierte und unterzeichnete Formularerklärung nebst Belegen (SGB II – Bescheid vom 23.06.2014) zu den Akten gereicht, ist allerdings wiederholten Aufforderungen des Gerichts, eine aktuelle Lohnabrechnung gem. § 118 As. 2 ZPÖO a.F., der gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. im Prüfungsverfahren entsprechende Anwendung findet, bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Dass sich den betreffenden gerichtlichen Verfügungen eine Fristsetzung zur Nachreichung der aktuellen Lohnabrechnung nicht entnehmen lässt, ist unschädlich. Unabhängig vom Verfahrenskostenhilfeversagungs- und –aufhebungsgrund wegen Fristversäumung gem. § 118 Abs. 2 ZPO ist die Aufhebung mangels ungenügender Abgabe einer Erklärung, die die fehlende Glaubhaftmachung der erklärten Verhältnisse einschließt, gerechtfertigt.
Gründe, die ausnahmsweise von einer Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe abzusehen, bestehen nicht. Der Antragsgegner ist bereits mit der ersten Aufforderung des Amtsgerichts im Zuge des Prüfungsverfahrens auf seine Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F. und die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden. Dass und ggf. aus welchem Grund er gehindert sein sollte, aktuelle Lohnabrechnungen darzulegen und zu belegen, hat er weder vorgebracht noch ist dies sonst ersichtlich.