Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.05.2020 – 9 WF 65/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0528.9WF65.20.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.12.2019 (Az. 33 F 92/19) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe§

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren (§ 1666 BGB), das der Vater ihrer beiden Söhne mit Schriftsatz vom 28.06.2019 eingeleitet hat. Er beantragt, der Mutter das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen, weil es zu keiner Wiederaufnahme des bis einschließlich April 2019 ausgesetzten Umgangs mit den gemeinsamen Kindern gekommen sei.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem Bedürftigen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Beschwerdeführerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr eines möglichen Sorgerechtseingriffs nach § 1666 BGB. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung gemacht.

Das Familiengericht hat in einem Verfahren nach § 1666 BGB die zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln (§ 26 FamFG). In einem Kinderschutzverfahren müssen konkrete Sachanträge nicht gestellt werden, sodass jede Verfahrensbeteiligung eines Elternteils, mit der zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird, eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung bedeutet (Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 114 ZPO Rn. 15; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1903). Verfahrenskostenhilfe ist in diesen Verfahren relativ großzügig zu gewähren; hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon bei einem Handlungsbedarf (OLG Schleswig, Beschluss vom 20.11.2015 - 10 WF 184/15). In Verfahren nach § 1666 BGB ist dem Elternteil, in dessen Sorgerecht eingegriffen werden soll, regelmäßig Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, unabhängig davon, ob dieser der vom Jugendamt angeregten Maßnahme zustimmt oder sich ihr widersetzt (Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 114 ZPO Rn. 15; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 706). Diese Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gebietet der in Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK verbürgte Schutz des Elternrechts.

Soweit das Amtsgericht der Antragsgegnerin (Kindesmutter) die von ihr begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit versagt hat, ist das nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch voraus, dass die Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverteidigung mutwillig, wenn ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände, von der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Maßstab für die Mutwilligkeit ist das hypothetische Verhalten einer selbstzahlenden Partei in der Situation des Antragstellers. Würde diese von der Durchsetzung ihrer Rechtsposition absehen, erscheint die Prozessführung der bedürftigen Partei auf Kosten der Allgemeinheit als mutwillig (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 ZPO Rn. 43; BGH, MDR 2017, 1261). Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Unbemittelte im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nur solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden brauchen, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen (so etwa BVerfG, NJW 2013, 2013; BGH, FamRZ 2016, 1058).

Gemessen hieran fehlt es an einer Mutwilligkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO. Dass ein Beteiligter, der keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände anstelle der Antragsgegnerin von einer Gegenwehr gegen den drohenden Sorgerechtseingriff absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, kann nicht angenommen werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Umgangsverweigerung der betroffenen Kinder auf einer Vernachlässigung der Erziehungsaufgaben durch die Mutter beruht. Abgesehen davon ist diese Annahme auch nicht zwingend. Dafür, dass die Kinder … und … (derzeit) einen Kontakt zu ihrem Vater ablehnen, können genauso gut andere Ursachen (z.B. negative Erfahrungen in der Vergangenheit) gegeben sein. Das Ergebnis der noch ausstehenden Ermittlungen bleibt abzuwarten. Für die Frage der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist allein entscheidend, dass sich die Antragsgegnerin in einer Lage befindet, bei der zur Wahrung ihrer Elternrechte die Rechtsverteidigung unverzichtbar erscheint und eine bemittelte Person in derselben Lage sich exakt in derselben Weise verhalten würde.

Da bislang die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin vom Amtsgericht nicht geprüft wurde, ist eine Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO) zur nochmaligen Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch sachgerecht.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.