Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.06.2020 – 13 WF 98/20

4. Senat für Familiensachen

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird dieser unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.04.2020 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.05.2020 Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt – 3 F 8/20 – bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt …, Görlitz, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Eisenhüttenstadt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe§

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren betreffend ihre Tochter.

Im Anschluss an eine 2017 beschlossene kindesschutzrechtliche Sorgerechtsentziehung mit Fremdunterbringung übt die Antragstellerin gemäß einer Absprache zwischen ihr, der Ergänzungspflegerin, des Jugendamtes und eines Umgangsbegleiters mit ihrer Tochter einen begleiteten Umgang aus, dessen Ausweitung sie nunmehr erstrebt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach Bejahung der Hilfsbedürftigkeit die Erfolgsaussichten der Antragstellerin verneint, da triftige Gründe für eine Änderung der Umgangsabsprache nach § 1696 Abs. 1 BGB nicht vorgebracht seien, der, so das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss, auf tatsächlich praktizierte Umgänge jedenfalls analog anzuwenden sei.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Das Amtsgericht hat seinen Ablehnungsbeschluss unzutreffend mit einer Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB begründet. Es fehlt bereits ein gerichtlich konstituierter Umgangstitel. Der Terminsvermerk des OLG Dresden vom 26.10.2017 in der Sorgerechtssache enthält insoweit lediglich die Erklärung des Jugendamtes, wonach ein begleiteter Umgang vorstellbar wäre (vgl. 11r).

Eine analoge Anwendbarkeit dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht. Zum einen dürfte eine planwidrige Regelungslücke fernliegen, da der Gesetzgeber einen gerichtlich gebilligten Vergleich einer gerichtlichen Erstentscheidung gleichgestellt hat, was den Umkehrschluss nahelegt, dass Umgangsvereinbarungen, die diesen Voraussetzungen nicht genügen, nicht als „Erstentscheidungen“ iSv § 1696 Abs. 1 BGB fungieren können (vgl. Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 36); zudem hat der Gesetzgeber mit den Regeln zur einstweiligen Anordnung und der Geltung des § 54 FamFG eine deutlich ähnlichere Interessenlage mit erheblich mehr Vergleichsbarkeitspunkten explizit in Sinne einer Unanwendbarkeit des § 1696 BGB geregelt (vgl. BT-Drs.-16/6308 S. 242); weiterhin ließe sich eine rechtlich derart problematische analoge Anwendung des § 1696 Abs. 1 BGB im Bewilligungsverfahren nicht zulasten der Antragstellerin unterstellen.

Überdies und vor allen stehen hier Anordnung und Fortgeltung einer Umgangsbegleitung als Kindesschutzmaßnahme inmitten. Selbst bei einer, nach vorstehenden Ausführungen fernliegenden, analogen Anwendung des § 1696 BGB wäre jedenfalls nicht der Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB anzuwenden, sondern der des Abs. 2 dieser Bestimmung. Die Maßstäbe unterscheiden sich, auch im Bewilligungsverfahren, erheblich.

Im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren hat die Erfolgsprüfung (§ 114 Abs. 1 ZPO) für die Änderung einer gerichtlichen Umgangsregelung nach § 1696 Abs. 1 BGB das Vorliegen triftiger Gründe zu umfassen, denn diese Bestimmung sichert Sorge- wie Umgangsregelungen, wenn auch mit möglicherweise unterschiedlichen Änderungsschwellen, vor Durchbrechungen ohne Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Staudinger/Coester (2019) BGB § 1696, Rn. 113 m.w.N.). Dementsprechend müssen für eine Erfolgsaussicht im amtswegig zu führenden Verfahren das Vorbringen des Antragstellers oder die Sachlage bei Entscheidungsreife des Gesuchs (vgl. § 118 Abs. 1 ZPO) in Ansehung triftiger Gründe greifbare Anhaltspunkte für mögliche dahingehende Ermittlungsergebnisse (§ 26 FamFG) bieten, wobei das Gericht auch eine in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung vornehmen kann (vgl. Staudinger/Dürbeck (2019) BGB § 1684, Rn. 492 m.w.N.).

Dieser nach § 1696 Abs. 1 BGB zulasten des Abänderungsantragstellers gesteigerte Maßstab an die Erfolgsprüfung für Abänderungen titulierter Regelungen in Sorge- oder Umgangssachen ist indessen verfehlt in Fällen der Ersttitulierung, wie hier, insbesondere dann, wenn insoweit kindesschutzrechtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung im Raume stehen, in Umgangssachen mithin in den Fällen des § 1684 Abs. 4 BGB. In Kindesschutzsachen sind die betroffenen Elternteile, auch gegen ihren Willen, regelmäßig zu beteiligen, staatliche Eingriffe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und dahingehende Entscheidungen habe zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit Perspektiven des betroffenen Elternteils zur Beendigung des ihm auferlegten Eingriffs zu thematisieren. Demgemäß kommt es für die Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 ZPO) in amtswegigen Umgangsverfahren jedenfalls bei kindesschutzrechtlichem Einschlag nicht darauf an, ob der Vortrag des Beteiligten genügt, eine von ihm erwünschte Regelung herbeizuführen, sondern ob der Verfahrensgegenstand Anlass zur Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses gibt und zu erwarten ist, dass der Beteiligte zu seinen Gunsten wirkende Umstände geltend machen kann (vgl. Senat Beschluss vom 20. Mai 2020 – 13 WF 88/20 –, juris; Senat FamRZ 2019, 1632, jew. m.w.N.). Dies wird sich bei erheblichem Aufklärungsbedarf und der Notwendigkeit zu einer jedenfalls erstmaligen Anhörung der Beteiligten aufdrängen, wobei in den Fällen der Ersttitulierung für eine auch im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens in Grenzen statthafte antizipierte Beweiswürdigung regelmäßig allenfalls geringer Spielraum bleibt.

Nach diesen Maßstäben lässt sich eine Erfolgsaussicht der Antragstellerin im hier überhaupt ersten Umgangsverfahren, noch dazu mit kindesschutzrechtlichem Einschlag, nicht verneinen. Anlass zur Überprüfung eines Umgangsregelungsbedürfnisses besteht, da ein gerichtlich konstituierter Titel über Umgang fehlt und die diesbezüglichen Vorstellungen der Antragstellerin von denen der übrigen rechtlich und tatsächlich für das Kind maßgeblichen Personen klärungsbedürftig abweichen. Dies ergibt sich unmittelbar aus einem Vergleich des Hilfeplanprotokolls vom 15.11.2019 (vgl. 20) und der beigefügten Checkliste der Kindesmutter (vgl. 26). Von einem Aufklärungsbedarf geht das Amtsgericht im Übrigen selbst aus, wenn es den Wegfall einer Umgangsbegleitung vom Ergebnis eines im parallel geführten Sorgerechtsverfahren einzuholenden Sachverständigengutachtens abhängig macht (vgl. 15 VK). Dass dessen Ergebnis für eine erstmalig gerichtliche Beurteilung umgangsrelevanter Kindeswohlgefährdungen sowie für Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit etwaig zu ergreifender Maßnahmen prognostisch ohne wesentlichen Neuigkeitswert gegenüber einem vor drei bis vier Jahren in einer Sorgerechtssache eingeholten Gutachten wäre, liegt fern und führt das Amtsgericht so auch nicht aus.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.