Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.06.2020 – 1 U 7/19
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0617.1U7.19.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Dezember 2018 - 11 O 113/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270.000,- € festgesetzt.
Gründe§
Die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. April 2018, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich unbegründet.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 16. April 2020 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Wie der Senat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, war die Berichterstattung der Beklagten über die Umstände der „Flucht“ des Klägers mit seiner minderjährigen Nichte im Jahr 2015 zulässig. Der Senat hat die bei einer identifizierenden Berichterstattung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen zu beachtenden Grundsätze im Hinweisbeschluss vom 7. April 2020 dargestellt. Diese hat die Beklagte insgesamt und auch bei dem am 12. März 2015 veröffentlichten Artikel beachtet. Auch in diesem Artikel berichtet die Beklagte keine falschen Tatsachen, denn sie gibt ersichtlich lediglich die Aussagen einer Polizeisprecherin wieder und macht auch hinreichend deutlich, dass es sich um Mitteilungen der Ermittlungsbehörden handelt. Nach diesem Artikel hat eine Polizeisprecherin unter Bezugnehme auf die Berichterstattung in anderen Medien mitgeteilt, dass sie - die Sprecherin - nicht sagen könne, ob der Kläger eine Schreckschusspistole mit sich führe. Selbst wenn man der Mitteilung dieser Negativaussage entnehmen wolle, die Beklagte wolle über einen Verdacht berichten, dass der Kläger bei seiner „Flucht“ eine Schreckschusspistole mitgeführt habe, ist - wie dargestellt - anerkannt, dass über solche Verlautbarungen amtlicher Stellen aufgrund eines gesteigertes Vertrauens in diese berichtet werden darf. Weitergehende Tatsachen behauptet die Beklagte in dem Artikel gerade nicht, ein zusätzlicher Verdacht wird nicht mitgeteilt. Der Kläger trägt auch in seinem Schriftsatz vom 16. April 2020 keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Berichterstattung der Beklagten in diesem Verfahren den tatsächlichen Sach- und Ermittlungsstand der Polizeibehörden nicht zutreffend darstellt, wie es offenbar in einem anderen vor dem Land- und Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren bei der dortigen Beklagten der Fall war. Dort wurde durch eine andere Zeitung offenbar behauptet, der Kläger habe eine Pistole mitgeführt, was im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht der Fall ist.
Entsprechendes gilt für die Berichterstattung der hiesigen Beklagten vom … März 2016. Auch dort berichtet die Beklagte lediglich sachlich über den Umstand, dass „wohl nun ein neues Verfahren“ gegen den Kläger laufe und die Staatsanwaltschaft dies gegenüber der Bild-Zeitung bestätigt habe. Der Kläger zeigt auch insoweit in seiner Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss des Senates keine Anhaltspunkte dafür auf, dass diese Berichterstattung unzutreffend war. Weitere Recherchen darüber, ob die Angaben der Polizei gegenüber den Medien richtig sind, waren - wie der Senat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt hat - in dieser Situation nicht veranlasst. Mit dieser schlichten Mitteilung thematisiert die hiesige Beklagte das neue Ermittlungsverfahren jedoch gerade nicht weitergehend, wie es offenbar in dem vor dem Land- und Oberlandesgericht Köln geführten Verfahren der Fall war und stellt auch keine zusätzlichen - möglicher Weise falschen - Behauptungen auf. Der Berichterstattung durch die Beklagte im hier zu entscheidenden Fall haftet auch kein „negativer Duktus“ an, wie es nach den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln dort offenbar der Fall war. Der Kläger hat demnach auch insoweit keine Gründe dargelegt, die eine Untersagung der Berichterstattung durch die Beklagte in diesem Verfahren rechtfertigen würden.
Schließlich ergibt sich aus der Medieninformation der Pressestelle der Polizeidirektion … vom … . März 2015 nicht die Unzulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung. In dieser Medieninformation wird ausdrücklich darum gebeten (nur) das Bild des Klägers sowie dessen Namen aus der Veröffentlichung herauszunehmen. Dass im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Beklagten nach dieser Mitteilung im vorliegenden Fall ein Bild des Klägers veröffentlicht wurde, lässt sich dessen Vortag nicht entnehmen, entsprechend hätte er auch allenfalls einen Anspruch auf Unterlassung einer solchen Bilddarstellung. Dem Vortrag des Klägers lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass die Beklagte nach dieser Veröffentlichung seinen vollständigen Namen genannt hat. Vielmehr wird über den Kläger in den beanstandeten Artikeln regelmäßig als „Onkel der Vermissten“ oder dem „47 jährigen Onkel“ berichtet, nur vereinzelt wird er als „Onkel Gerrit H.“ bezeichnet. In keinem Fall jedoch wird sein vollständiger Name genannt. Insoweit kann es dahinstehen, ob die vollständige Namensnennung in der Presseberichterstattung unzulässig gewesen wäre, obwohl die gesamte Zeit der Berichterstattung über auf verschiedenen Facebook-Seiten der vollständige Name des „Onkels“ genannt wurde und damit ohnehin für jedermann eine Identifizierung möglich war.
Der erkennende Senat hat schließlich auf Grund der Stellungnahme des Klägers vom 16. April 2020 nochmals die beiderseitigen Interessen, insbesondere das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre und das Interesse der Beklagten an öffentlicher Berichterstattung gegeneinander abgewogen und ist erneut zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Besonderheiten des Geschehens im vorliegenden Fall das Informationsinteresses der Öffentlichkeit Fall überwiegt, wie er es in dem Hinweisbeschluss vom 7. April 2020 näher ausgeführt hat.