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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.07.2020 – 7 W 37/20

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0706.7W37.20.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Beschwerde ist unbegründet.

Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil seine Rechtsverfolgung im Verfahren erster Instanz keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 51 I PStG, 76 I FamFG, 114 I 1 ZPO).

An die Erfolgsaussichten in der Hauptsache des Antragstellers von Verfahrenskostenhilfe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Der Erfolg muss nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Es reicht einerseits aus, wenn er schlüssig vorträgt und Umstrittenes in einer Beweisaufnahme und Unbekanntes oder Ungewisses durch sonstwie gebotene Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu seinen Gunsten aufgeklärt werden könnte. Andererseits kann Verfahrenskostenhilfe auch in Verfahren mit Amtsaufklärungsgrundsatz nicht gewährt werden, wenn der Vortrag unter schwerwiegenden Substantiierungsmängeln leidet. Der Anforderung, einen Antrag einzureichen, in dem Gründe, Tatsachen und Beweismittel angegeben und Urkunden beigefügt sind (§§ 51 I PStG, 23 I 1, 2, 4 FamFG), wird der Antragsteller nur gerecht, wenn er sich so gut, wie es ihm möglich ist, bemüht, alles vorzutragen, was zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit seines Antrages nach den in Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich ist. Der Antragsteller darf nicht nur das Allermindeste vortragen und offensichtliche Lücken unbehoben lassen, um sich alsdann darauf zu verlassen, das Gericht werde von Amts wegen ermitteln und die Mängel dadurch beseitigen.

Diesen Anforderungen wird der Antrag des Antragstellers nicht gerecht, und er hat dessen offensichtliche Mängel während des Verfahrens nicht behoben. Die Einzelheiten zu den beantragten Berichtigungen seines Geburtseintrages vorzutragen und mit darauf bezogenen Urkunden zu belegen, obliegt nicht dem Antragsteller selbst, wohl aber seiner gesetzlichen Vertreterin. Ihre Nachlässigkeit hat sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen zu lassen (§§ 51 I PStG, 9 IV FamFG). Der Antragsteller und seine Mutter haben sich zudem - ohne dass dazu die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlich gewesen wäre - der Vertretung durch eine Rechtsanwältin versichern können. Die rechtskundige Vertretung hat die dem Antragsteller abzuverlangene Sorgfalt bei der Formulierung seines Antrages und bei der Beifügung erforderlicher Urkunden und Nachweise weiter gesteigert (§§ 51 I PStG, 11 S. 5 FamFG, 85 II ZPO). Als professioneller Rechtsanwenderin hätte es der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf der Hand liegen müssen, dass der Antragsteller seine Verfahrensziele nicht erreichen kann, wenn er das Versterben des Ehemannes seiner Mutter nicht nachweist oder in Einzelheiten darlegt, weshalb ihm ein solcher Nachweis nicht möglich sei.

Der Antragsteller strebt die vorbehaltlose Eintragung des Namens seiner Mutter als seinen Geburtsnamen an und die Eintragung des Vaters anhand der erklärten Vaterschaftsanerkennung. Unter der Voraussetzung, dass sich Namens- und Abstammungsstatut des Antragstellers nach deutschem Recht richten könnten (Art. 10, 19 EGBGB), wird es für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung (§§ 1594 II, 1593 BGB), damit für die Wirksamkeit der Sorgeerklärungen (§ 1626 a I Nr. 1 BGB) und deshalb schließlich auch für die Bestimmung des Geburtsnamens des Antragstellers (§ 1617 BGB) darauf ankommen, wann vor der Geburt des Antragstellers der Ehemann seiner Mutter gestorben ist. Dazu reicht die von der Mutter des Antragstellers weitergereichte Erklärung von deren Vater, diesem sei der Tod des Ehemannes mitgeteilt worden, nicht aus. Weshalb die Mutter des Antragstellers das von ihr hinzugefügte Sterbedatum angeben kann, das in der Erklärung nicht genannt ist, ist nicht dargelegt. Ob die kriegführenden Parteien oder der Staat, dem der Ehemann angehörte, Feststellungen über dessen Versterben getroffen und beurkundet haben, weshalb dies eventuell nicht geschehen ist und - gegebenenfalls - was entgegensteht, solche Nachweise zu beschaffen, hätte der Antragsteller darlegen müssen. Es könnte nahegelegen haben, ein Verfahren zur Todeserklärung des Ehemannes durchzuführen (§§ 16 II Buchst. c, 15 a I VerschG), bevor das Personenstandsverfahren begonnen wird.

Auch die Namensführung seiner Mutter hätte der Antragsteller mit größerer Sorgfalt nachweisen müssen. Statt allein auf einen von ihr nicht unterschriebenen Pass zu verweisen, hätte er ihren Aufenthaltstitel vorlegen können, der in weiteren von ihm eingereichten Unterlagen erwähnt wird. Er hätte darlegen können, wie und mit welchem Erfolg seine Mutter sich um die Ergänzung ihres Passes bemüht hat. Denkbar wäre auch ein Verweis auf die Akten der Ausländerbehörde gewesen, wenn diese sich mit der Namensführung seiner Mutter bereits befasst haben sollte. Selbst wenn dort getroffene Entscheidungen verfahrensrechtliche Bindungen nicht entfalten könnten, könnten tatsächliche Feststellungen oder Ermittlungen als Anhaltspunkte für weitere Aufklärungsversuche oder als Grundlage der Beurteilung im Personenstandsverfahren dienen.

Über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 51 I PStG, 76 II FamFG, 127 IV ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 51 I PStG, 76 II FamFG, 574 II, III ZPO), besteht nicht.