Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.07.2020 – 6 W 60/20

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0707.6W60.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 26.03.2020 - Az: 6 O 39/09 -, mit dem die Erinnerung der Klägerin vom 14.06.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Cottbus vom 20.05.2019 - Kassenzeichen 3219400008820 - zurückgewiesen worden ist, abgeändert und die zu Lasten der Klägerin erstellte Kostenrechnung des Landgericht Cottbus vom 20.05.2019 um 2.905,07 € auf nunmehr 2.758,54 € reduziert.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet. Die von dem Landgericht zu Lasten der Klägerin in hälftiger Höhe vorgenommene Sollstellung von Gerichtskosten, die durch die Vergütung des im Verfahren erfolgreich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Sachverständigen Dipl.-Ing. R... J... entstanden sind, ist zu löschen.

1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Einwand der Klägerin, die auf die Vergütung des erfolgreich abgelehnten Sachverständigen entfallenden Gerichtskosten seien zu Unrecht angesetzt worden, bleibe im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG unberücksichtigt.

a) Es gilt im Hinblick darauf, dass die Streitparteien am Verfahren zur Entschädigungsfestsetzung und zum Wegfall oder zur Beschränkung des Vergütungsanspruchs eines Sachverständigen nach §§ 4, 8a JVEG nicht beteiligt sind, hier nichts anderes als im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO (klarstellend BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 12/12, juris Rn. 9 f.; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2009 - 3 W 1016/09, juris Rn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 19.02.2019 - 12 W 63/18, juris Rn. 18; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 26.02.2020 - 11 W 215/20, MDR 2020, 692 f.). Solche Einwände können von den Streitparteien, gerade weil sie im Verfahren nach §§ 4 ff. JVEG nicht beteiligt sind, überhaupt nur im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz erhoben werden. Das ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Landgericht in dem angefochtenen Beschluss selbst zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden, wenn es dort zutreffend heißt:

„Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren gegen Gerichtskostenansätze (§ 66 GKG) einerseits und Festsetzungsverfahren samt Rechtsmitteln gemäß § 4 JVEG andererseits stehen selbständig nebeneinander und sind im Grundsatz getrennt zu führen. (OLG Dresden, Beschluss vom 08. Oktober 2009 – 3 W 1016/09 –, Rn. 6, juris). (…). So sind die Parteien eines Zivilprozesses nicht Beteiligte des Festsetzungsverfahrens gemäß § 4 JVEG, müssen dementsprechend nicht angehört werden und können nicht in zulässiger Weise Rechtsmittel einlegen. Ihr fehlendes Beteiligungsrecht wird dadurch kompensiert, dass in diesem Verfahren getroffene Entscheidungen nicht zu Lasten des Kostenschuldners wirken, § 4 Abs. 9 JVEG. Umgekehrt ist der vom Gericht hinzugezogene Zeuge oder Sachverständige im Verfahren nach § 66 GKG kein Beteiligter und auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihn hat entschädigungs- bzw. vergütungsrechtlich allein sein eigenes, durch das JVEG abschließend geregelte Verhältnis zur Staatskasse zu interessieren. Durch dieses Nebeneinander der beiden Verfahren kann es dazu kommen, dass eine mit überhöhten Sachverständigenkosten begründete Kostenansatzerinnerung oder -beschwerde einer Partei in deren Verhältnis zur Staatskasse Erfolg hat, während der Sachverständige in einem parallel geführten Verfahren gemäß § 4 JVEG die Vergütung zum Nachteil der Staatskasse in vollem Umfang er- oder behält“ (aaO, Rn. 6 f.).

b) In der Sache liegen die - hier inzident für eine Vergütungskürzung zu prüfenden - Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG auch vor. Danach erhält ein Sachverständiger, der im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen, eine Vergütung nur noch insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar bleibt. Dies kann bei nachfolgend völliger Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne weiteres dazu führen, dass der Vergütungsanspruch gänzlich aberkannt wird.

(1) Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich des die Ablehnung des Sachverständigen für begründet erklärenden Beschlusses des Landgerichts vom 03.06.2013 sowie des die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anordnenden Beschlusses des Landgerichts vom 14.06.2019 erfüllt. Danach ist das Gutachten des Sachverständigen „nicht verwertet worden“ und der Sachverständige „hat auch den Ablehnungsgrund zumindest grob fahrlässig geschaffen“ (Bl. 498 d.A.). Grundsätzlich sind diese Feststellungen, die hinsichtlich des der Ablehnung zugrunde liegenden Verhaltens des Sachverständigen sowie im Verfahren nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG getroffen wurden, für den Senat, der hier inzident über die Aberkennung des Vergütungsanspruchs zu befinden hat, zwar nicht bindend (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.2011 - 8 U 2204/08, juris, Rn. 41; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.04.2015 - 10 W 57/14, juris Rn. 9 ff.). Dementsprechend ist der Senat insbesondere nicht an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, soweit sie dem unanfechtbaren Teil seiner Ablehnungsentscheidung zugrunde liegen; denn unanfechtbar ist diese Entscheidung nur insoweit, als das Ablehnungsgesuch als begründet erachtet wurde (vgl. § 406 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Gleichwohl schließt sich der Senat den Feststellungen, mit denen das Landgericht die Besorgnis der Befangenheit für begründet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung für geboten erachtet hat, nach Durchsicht der Akte an. Indem der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag eigenmächtig durch Auslegung des (vermeintlich) beweiserheblichen Streitstoffs ausgedehnt hat, hat er grob fahrlässig dem Gericht vorbehaltene Aufgaben wahrgenommen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2002 - 14 W 45/01, juris Rn. 7). Das von dem abgelehnten Sachverständigen erstellte schriftliche Gutachten vom 16.12.2011 ist im Rechtsstreit auch tatsächlich nicht verwertet worden; das Landgericht sah sich vielmehr gehalten, zu den betreffenden Beweisfragen ein vollständig neues schriftliches Gutachten eines anderen Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Bl. 201 ff. d.A.).

(2) Der in dem angefochtenen Beschluss für bedeutsam angesehene (weitere) Umstand, dass ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch des Staatskasse gegenüber dem Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 4 JVEG auch jedenfalls verjährt wäre, ist im Verfahren nach § 66 Abs. 1 GKG von vornherein unbeachtlich. Die etwaige Verjährung eines solchen Rückforderungsanspruchs kann ersichtlich nicht zu Lasten der Parteien als Gerichtskostenschuldner gehen, zumal diese an dem betreffenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 4, 8a JVEG nicht beteiligt sind; das stellt die Regelung in § 4 Abs. 9 JVEG sogar ausdrücklich klar. Soweit die Staatskasse - nach Maßgabe einer vorherigen gerichtlichen Festsetzung des Vergütungsanspruchs - zuviel gezahlt hat, muss sie den überzahlten Betrag in eigener Zuständigkeit einziehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 JBeitrO).

(3) Auf den Hinweis des Senats vom 18.06.2020, dass ihre Erinnerung entgegen der insofern missverständlichen Antragstellung nicht zur Folge haben kann, dass die in dem Kostenansatz in Höhe von 5.810,13 € berücksichtigte Sachverständigenvergütung „insgesamt“ in Wegfall kommt, sondern nur ihr gegenüber - als Erinnerungsführerin - und mithin wegen der von den Streitparteien im Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung in hälftiger Höhe, hat die Klägerin ihr Erinnerungsbegehren mit Schriftsatz vom 23.06.2020 entsprechend klargestellt. Dem Bezirksrevisor des Landgerichts Cottbus wurde zu den mit Verfügung vom 18.06.2020 erteilten rechtlichen Hinweisen, wonach die Beschwerde aus den dargelegten Gründen voraussichtlich Erfolg haben werde, ebenfalls Gehör gewährt; eine neuerliche Stellungnahme ist innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht eingegangen (Bl. 539 ff. d.A.).

c) Die von der Klägerin eingelegte Erinnerung führt nach allem dazu, dass die Sollstellung im Kostenansatz (Bl. XII d.A.) hinsichtlich der hälftig zu ihren Lasten berücksichtigten Vergütung des Sachverständigen Dipl.-Ing. R... J... gelöscht wird, so dass ihr gegenüber der Kostenansatz entsprechend auf 2.758,54 € zu reduzieren ist (5.663,60 € - 2.905,07 €).

2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.